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BPatG: „Werder“ als Marke für Sportbekleidung und sportliche Aktivitäten schutzfähig

Der Eintragung der Wortmarke „Werder“ für Sportbekleidung und sportliche Aktivitäten im Bereich des Fußballs steht kein Schutzhindernis entgegen.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 27 W (pat) 23/09Werder
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: Burg Lissingen – Berücksichtigung von Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken

Leitsätze:

1. Nach ständiger und vom EuGH erneut bestätigter Rechtsprechung (Beschl. v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08; GRUR 2009, 667 – Volks-Handy, Schwabenpost) sind Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Markeneintragungen ist allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.

2. Daraus, dass der vom Anmelder angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, folgt, dass er sich keinesfalls auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.

3. Soweit das DPMA sich nicht im Einzelnen mit den vom Anmelder angeführten Voreintragungen auseinander gesetzt hat, stellt dies keinen, und schon gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar, der zwingende Voraussetzung für eine Zurückverweisung wäre (entgegen BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST).

4. Aus der Forderung des EuGH, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (a. a. O. Rn. 17), folgt lediglich, dass sich die Behörde mit den ins Verfahren eingeführten oder sonst ersichtlichen Argumenten, die für die Eintragung der verfahrensgegenständlich angemeldeten Marke sprechen, auseinandersetzen muss.

5. Prüfungsgegenstand der Anmeldung ist die konkret angemeldete Marke und sind nicht Voreintragungen, auch wenn sie als Belege für die vermeintliche Schutzfähigkeit der Anmeldung eingeführt werden. Daher verbietet es sich, über die Frage der Schutzfähigkeit oder -unfähigkeit von Voreintragungen Aussagen zu treffen, zumal diese für deren Rechtsbeständigkeit keinerlei Auswirkung hätten.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2009 – 33 W (pat) 52/08Burg Lissingen
§§ 37, 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Die Marke „Kulturkraftwerk“ ist mit der Marke „Kraftwerk“ der gleichnamigen Band verwechslungsfähig

Der 27. Senat des Bundespatentgerichts scheint ein Fan der Band Kraftwerk zu sein. Jedenfalls hat sich die Band in einem Marken-Löschungsverfahren mit ihrer für Musikdarbietungen geschützten Marke „Kraftwerk“ gegen die Marke „Kulturkraftwerk“ durchgesetzt.

Das Gericht bejahte die Verwechslungsgefahr wegen einer gedanklichen Verbindung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Obwohl die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke Kraftwerk bestritten wurde, bestätigte der Senat sie für Musikdarbietungen als gerichtsbekannt: „Bei „Kraftwerk“ handelt es sich um eine seit ca. 40 Jahren tätige Band, die maßgeblich die Entwicklung elektronischer Musik beeinflusste (Pascal Bassy, Neonlich – die Kraftwerkstory, 2006) und so eine bestimmte „Kultur“-Richtung entwickeln half. Auch bekannte sich „Kraftwerk“ zur deutschen Sprachkultur.“

Anmerkung:

Der Beschluss „Kraftwerk“ nimmt zu einem wichtigen Gesichtspunkt Stellung: Der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen in unterschiedlichen Klassen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach mehreren Faktoren, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht. Der Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen und Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Dem Umstand, dass die beiderseitigen Dienstleistungen unterschiedlichen Klassen der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet sind, kommt allerdings allenfalls eine erste indizielle Bedeutung zu, jedoch bei einander ergänzenden Leistungen keine maßgebliche, die Ähnlichkeit ausschließende. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Dienstleistungen der Marke „Kulturkraftwerk“ („Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen“) hochgradig ähnlich zu denen der Marke „Kraftwerk“ („Musikdarbietungen sowie Veranstaltung und Vermittlung von Konzerten und Musikaufführungen“) sind.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2009 – 27 W (pat) 88/09KRAFTWERK
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „WELT“ und „WEST“ für Filterzigaretten

Zwischen den beiderseitigen Marken „WELT“ und „WEST“ besteht nach der Überzeugung des Senats in seiner jetzigen, gegenüber der Beschlussfassung vom 25. Januar 2006 geänderten Besetzung keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Angesichts der rückläufigen Marktanteile der unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Filterzigaretten sowie des seit dem Dezember 2006 gültigen Werbeverbots für Tabakwaren verfügen auch die vom Senat selbst ermittelten in den Jahren 1999 bzw. 2006 gehaltenen Marktanteile jedenfalls für den Entscheidungszeitpunkt über keine ausreichende Aussagekraft, was den Grad der Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei den beteiligten Verkehrskreisen betrifft.

Bei den Wörtern „WELT“ und „WEST“ ist nicht zu befürchten, dass sich der Verkehr bei diesen verhört oder verliest, weil sowohl die Konturen als auch die Aussprache der beiden abweichenden Buchstaben „L“ und „S“ sich so deutlich unterscheiden und im kurzen Gesamtbild noch so deutlich in Erscheinung treten, dass diese Unterschiede bei den zwei jeweils aus nur vier Buchstaben bestehenden, einsilbigen Wörtern nicht unbemerkt bleiben werden.

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 324/03WELT ./. WEST II
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Yoghurt-Gums nicht als Marke für Gummibonbons schutzfähig

Bei der Bezeichnung „Yoghurt-Gums“ handelt es sich im Hinblick auf die Waren „Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons“ um einen sachbeschreibenden Hinweis auf Gummibonbons mit Joghurtanteil bzw. -geschmack, die mangels Unterscheidungskraft – auch unter Berücksichtigung ihres Bildbestandteils – nicht als Marke in das Register hätte eingetragen werden dürfen.

Die farbliche Wiedergabe von Buchstaben in einer mittels einer Schattierung unterlegten Schriftart, reicht aufgrund der einfachen und gebräuchlichen grafischen Gestaltung nicht aus, um der Marke durch ihre bildliche Gestaltung eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen.

Die Hinzufügung des Symbols ® als Hinweis auf die Markeneintragung ist ebenfalls nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der übrigen Markenteile zu beseitigen und der Gesamtmarke den Eindruck einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung zu verleihen (vgl. EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1017 – BioID).

WBM Yoghurt-Gums

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 26 W (pat) 72/07Yoghurt-Gums
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 39/2009

In der 39. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Markenanmeldungen – Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 20.07.2009 – 27 W (pat) 143/09 – Wortmarke SCHRANK-TROLLEY für „Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Geldbeutel, Rucksäcke und Gürtel“

BPatG, Beschluss vom 29.04.2009 – 26 W (pat) 14/09 – Wortmarke „cablefon“ u.a. für Dienstleistungen der Klasse 38 „Drahtlose Verbreitung multimedialer Inhalte (u. a. von Filmen, Musik und Spielen sowie von rundfunkund Fernsehsendungen), einschließlich der Verbreitung über das Internetsowie“

Markenanmeldungen – Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 26 W (pat) 72/07WBM Yoghurt-Gums für die Waren „Milch und Milchprodukte; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons; alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ Volltext

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BPatG: Marke „Copernikus“ für Telekommunikation schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG, 27 W (pat) 93/09) hat in einer kurz begründeten Entscheidung die Schutzfähigkeit der Marke Copernikus für „Telekommunikation; Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen wie z. B. das Internet, Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten“ bejaht.

Damit liegt eine weitere Entscheidung zur Frage vor, ob berühmte Namen als Marke geschützt werden können. Entscheidend war hier, dass die genannten Dienstleistungen nicht auf geistige Inhalte gerichtet sind, sondern der – technischen – Infrastruktur zur Vermittlung solcher Inhalte dienen. Insoweit ist ein Bezug zu der Person des Nikolaus Kopernikus, der das Publikum zu einer Inhaltsangabe hinund damit von einer Herstellerangabe wegführen könnte, nicht gegeben, so dass für diese Dienstleistungen die angemeldete Marke als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen ist.

BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – 27 W (pat) 93/09Copernikus
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 38/2009

In der 38. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Markenanmeldung – Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 26.08.2009 – 25 W (pat) 119/09 – Wortmarke Raffinesse für die Waren „Klasse 29 Fleisch, Wurst, Geflügel, Wild, Fisch, Meeresfrüchte, alle vorgenannten Waren auch als Zubereitungen und Extrakte; Fertig-, Teilund Halbfertiggerichte sowie Feinkostsalate, …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.08.2009 – 25 W (pat) 107/09Schlank und Fit für die Waren „Klasse 5: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; pharmazeutische Produkte; …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 25.08.2009 – 25 W (pat) 120/09 – Wortmarke Kids Kiosk für „Speiseeis, Wassereis, gefrorene Süßwaren, Zutaten zur Herstellung der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 30 enthalten“ Volltext

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BPatG: Kostenauferlegung im Widerspruchsverfahren bei Waren-Unähnlichkeit

Das Verhalten eines Widersprechenden stellt dann einen Verstoss gegen die prozessualen Sorgfaltspflichten dar und gibt Anlass zur Kostenauferlegung (abweichend vom Grundsatz des § 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG), wenn ersichtlich keine Marken- oder auch Warenähnlichkeit vorliegt, wobei in letzterem Fall nur krasse Unähnlichkeit die Kostenfolge auslöst (vgl. BPatGE 23, 224 (227)).

Eine solche Konstellation liegt zwischen einem „elektronischen Gerät zur Befeuchtung von Zigarren in Humidoren“ und „Mineralwasser“ vor. Weder bei den gemeinsamen Herstellungsstätten noch bei der Beschaffenheit noch bei ihrem Verwendungszweck noch bei ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart noch bei ihrer Nutzung oder bei ihrer wirtschaftlichen Bedeutung liegen irgendwelche Berührungspunkte vor, die die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen könnten, die beiderseitigen Waren stammten, selbst wenn sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, aus einem einzigen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

BPatG, Beschluss vom 18.06.2009 – 30 W (pat) 108/05SPA ./. CigarSPA
§ 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG

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