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BPatG: Käse in Blütenform III

Leitsätze:

1. Eine bösgläubige Anmeldung setzt zwingend voraus, dass die fragliche Marke mit dem Zeichen, für das ein schutzwürdiger Besitzstand geltend gemacht wird, gleich oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich ist. Anderenfalls kann eine Sperrwirkung von vornherein nicht eintreten. Übereinstimmungen in funktions-bedingten und damit schutzunfähigen Gestaltungselementen von Formmarken können eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nicht begründen.

2. Die Verwendung von Phantasiebegriffen, mit der funktionsbedingte Produktformen der Anschein einer willkürlichen und charakteristischen Gestaltung vermittelt werden soll, bleibt ohne Einfluss auf die Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit.

BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 213/07Käse in Blütenform III
§§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

BPatG: Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme

Leitsatz:

1. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO sind im markenrechtlichen Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren über § 82 MarkenG nur in den Fällen anwendbar, in denen die vorangegangenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes und/oder des Bundespatentgerichts ohne die Rücknahme des Widerspruchs zu einer Änderung der materiellen Rechtslage geführt hätten.

2. Daher ist der Antrag der Widersprechenden auf Erklärung der Wirkungslosigkeit dieser Beschlüsse, nachdem sie ihren Widerspruch aus ihrer älteren Marke nach Erlass des Beschlusses des Bundespatentgerichts, mit dem die Beschwerde der Widersprechenden gegen die ihrem Widerspruch den Erfolg versagenden Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden ist, zurückgenommen hat, wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückzuweisen.

BPatG, Beschluss vom 02.11.2009 – 27 W (pat) 55/09Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme
§§ 82 MarkenG, 269 ZPO

Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 48/2009

In der 48. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 09.10.2009 – 25 W (pat) 51/09 – Marke Mango de Kiwi u.a. für folgende Waren der Klassen 5, 30 und 32: „Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; …“; siehe auch BPatG, Beschluss vom 09.10.2009 – 25 W (pat) 43/09 – Marke Pitaya de Limone

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 12.11.2009 – 25 W (pat) 79/09Toast & Snack für die Waren „Getreidepräparate, Teigwaren, Backwaren, jeweils auch mit Füllungen von Milchprodukten, Fleisch, zubereitetem Obst, Gemüse, Kräutern und/oder Gewürzen“

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 72/09WEIHNACHTS-ZAUBER für die Waren „Klasse 30 Schokoladewaren“

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BPatG: Kein Markenschutz für die Bezeichnung „Lotuspflege“ für die „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“

Der angemeldeten Marke „Lotuspflege“ fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Charakters für die Dienstleistungen der Klasse 37: „Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen“ jegliche Unterscheidungskraft.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine im Verkehr bisher nicht gebräuchliche Wortneuschöpfung handele. Für das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht auf die Neuheit einer Bezeichnung, sondern allein auf deren Eignung zur Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen an. Insoweit bedarf es insbesondere keines lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke im Verkehr als beschreibende Angabe bereits bekannt ist oder verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 38 – BIOMILD).

BPatG, Beschluss vom 22.07.2009 – 26 W (pat) 5/08Lotuspflege
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren gegen Markeneintragung

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Festlegung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nicht der Wert der Widerspruchsmarke, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke an deren Erhalt maßgeblich.

Der wirtschaftliche Wert einer bis zu endgültigen Eintragung ins Markenregister nicht benutzten Marke im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung erschöpft sich regelmäßig in den Kosten für die Entwicklung neu auf dem betreffenden Warengebiet einzuführender Marken. Hierfür haben die Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren im Normalfall einen Gegenstandswert von 20.000 EUR festgesetzt (vgl. BPatG MarkenR 2007, 35; GRUR 2007, 176).

BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 52/09Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren Gegenstandswert 20.000 EUR
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 47/2009

In der 47. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit als Marke bejaht:

BPatG, Beschluss vom 14.10.2009 – 29 W (pat) 134/05 – Marke My World für „Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen (Klasse 35); Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen (Klasse 41).“

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 24 W (pat) 10/08Halcyon u.a. für die Waren „Aufkleber; Bilder; Bücher; Druckereierzeugnisse; Farbdrucke; Fotografien; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Kalender; Kataloge; Magazine (Zeitschriften); Plakate; Postkarten; Prospekte“

Schutzfähigkeit als Marke verneint:

BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 265/07 – Wort-/Bildmarke „Dr. Raß’s Health Care“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette. Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis. Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“.

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BPatG: Marke „Dr. Raß’s Health Care“ als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nicht für Lebensmittel schutzfähig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Zurückweisung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt, nach der die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Dr. Raß’s Health Care“ für Lebensmittel nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG ausgeschlossen ist.

Das Benutzungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG schließt Marken von der Eintragung ins Markenregister aus, wenn die Benutzung des Zeichens ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. Nach § 12 Nr. 5 LFGB ist es untersagt, in der Werbung für Lebensmitteln bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung von Angehörigen der Heilberufe zu verwenden. Die Darstellung der Marke mit dem Namenszug „Dr. Raß’s“ sowie der Wortfolge „Health Care“ stellt zumindest mittelbar diesen unzulässigen gesundheitlichen Bezug her, der suggeriert, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

BPatG, Beschluss vom 28.10.2009 – 28 W (pat) 265/07Dr. Raß’s Health Care
§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG

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Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 46/2009

In der 46. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 09.11.2009 – 33 W (pat) 9/08 – „GET NEW TECHNOLOGY FIRST“ u.a. für „Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; …“

BPatG, Beschluss vom 09.10.2009 – 25 W (pat) 62/09Mäuse für „Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladenwaren, feine Backwaren“

BPatG, Beschluss vom 28.09.2009 – 27 W (pat) 17/09 – Wortmarke „Soul in the City“ für die Waren und Dienstleistungen „Compakt-Disks (Ton, Bild), DVD, Video-CD, Schallplatten, Tonträger, Videobänder, Videokassetten; Musikdarbietungen und -veranstaltungen; Durchführung von Musik- und Tanzveranstaltungen; Unterhaltung durch Musik- und Tonproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Musik- und Filmaufnahmen auf Ton- und Bildtonträgern, auch über Internet“

BPatG, Beschluss vom 30.07.2009 – 25 W (pat) 63/09 – Wortmarke Eurostarch für die Waren „Stärke für gewerbliche Zwecke; Stärkekleister (außer für Papierwaren und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke); Kartoffelflocken; Kartoffelpüree; Kartoffelpuffer; Knödelmischungen; Getrocknete Kartoffeln; Kartoffelpulver; Fruchtzubereitungen; Milchpulver; Speisestärke; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkeprodukte für Nahrungszwecke; Maisstärke, Kartoffelstärke; Mehl für Nahrungszwecke; Maisstärke, Kartoffelstärke, Mehl für Nahrungszwecke; Maltodextrin; Zucker, Instant-Gelierzucker, Puderzucker, Fruchtzucker, Zuckeraustauschstoffe, natürliche Süßstoffe, Diätzucker für nichtmedizinische Zwecke; Zuckerwaren, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Süßwaren“

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BPatG: „Hello Pussy“ als Marke nicht für Intimprodukte schutzfähig

Der Bezeichnung „Hello Pussy“ fehlt als Marke für Intimprodukte die Unterscheidungskraft, da sie als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden wird, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.

BPatG, Beschluss vom 10.09.2009 – 25 W (pat) 66/07Hello Pussy
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Stadtwerke Dachau

Leitsätze:

1. Teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten können Immaterialgüterrecht, wie Markenrecht, erwerben.

2. Kombinationen aus einer Ortsangabe und „Stadtwerke“ enthalten eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltungsbedürftige betriebliche Herkunftsangabe.

3. Die Verwendung einer solchen Bezeichnung durch Private kann wettbewerbswidrig sein (Anschluss an BGH – Bundesdruckerei).

BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 27 W (pat) 166/09Stadtwerke Dachau
§ 8 MarkenG

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