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BPatG: Marke „Turbo P.O.S.T.“ nicht schutzfähig

Die Bezeichnung Turbo P.O.S.T. für die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton); Verteilung von Werbeprospekten; Beförderung von Gütern; Post- und Kurierdienstleistungen” ist nicht als Marke schutzfähig.

Die Verfremdung des Markenbestandteils „P.O.S.T.“ mit den Punkten nach jedem Einzelbuchstaben wirkt nicht schutzbegründend, da die Bezeichnung „Post“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil „Turbo“ ergibt die Wortfolge einen sinnvollen und naheliegenden Gesamtbegriff, den der Verkehr nur im werbend-beschreibenden Sinne als besonders leistungsstarke bzw. schnelle Post und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.

BPatG, Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 108/07Turbo P.O.S.T.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „EASTSIDE BERLIN“ und „East Side Gallery“

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke EASTSIDE BERLIN ist von Hause aus schwach. In Bezug auf die für sie geschützten Waren kommt ihr nämlich ein beschreibender Anklang zu, da sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass die gekennzeichneten Produkte aus dem Ostteil von Berlin stammen.

Im Gesamteindruck unterscheiden sich die Vergleichszeichen „EASTSIDE BERLIN“ und „East Side Gallery“ durch ihre ab­weichenden Wortbestandteile „Gallery“ und „BERLIN“ deutlich voneinander, so dass unmittelbare Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang nicht zu befürchten sind.

BPatG, Beschluss vom 08.01.2010 – 29 W (pat) 18/09„EASTSIDE BERLIN“ ./. „East Side Gallery“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „INFOLIVE“ als Marke für Dienstleistungen schutzfähig, die keine Informationsdienstleistungen darstellen

Die Angabe INFOLIVE für Dienstleistungen, welche keine Informationsdienstleistungen darstellten, ist keine naheliegende Sachangabe im Sinn von „Liveinformation” oder „Direktinformation”.

Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird die Markenstelle sorgfältig zu prüfen haben, ob (und ggf. in welchem Umfang) das geltende Dienstleistungsverzeichnis unzulässige Erweiterungen im Verhältnis zum ursprünglichen Verzeichnis enthält. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre eine Registrierung insoweit nicht zulässig.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2009 – 24 W (pat) 50/08INFOLIVE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen „monrose“ und „melrose“ bestätigt

1. Verwechslungsgefahr gem. § 9 I Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn:
a. wegen Ähnlichkeit der angemeldeten und der eingetragenen älteren Marke,
b. sowie zusätzlich wegen der Ähnlichkeit zwischen den durch die Marken erfassten Waren/ Dienstleistungen,
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen, insbesondere die Gefahr eines gedanklichen in Verbindung bringen, besteht.

2. Der allgemeine kennzeichenrechtliche Grundsatz zur Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr besagt:
Ein geringer Grad von Ähnlichkeit der Waren/ Dienstleistungen der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.

3. Hier weisen die gegenüberstehenden Marken, Identität bzw. große Ähnlichkeit ihrer Waren auf, weswegen aufgrund der Wechselwirkung insoweit ein weiter Abstand der Marken erforderlich ist um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.

4. Es liegt aus folgenden Gründen eine hohe klangbildliche Ähnlichkeit vor, weswegen keine hinreichende Abgrenzbarkeit der beiden Marken für die beteiligten Verkehrskreise gewährleistet ist:

a. Es besteht Identität der Anfangsbuchstaben und der beiden letzten Wortsilben.

b. Eine stärkere Beachtung der Wortanfänge ist nicht anzunehmen, da das Wort „Rose“ im Sinngehalt als eine im Verkehr bekannte Blume erkannt wird.

c. Bei der Vokalfolge, unterscheiden sich die Worte lediglich im Vokal der ersten Silbe.

d. Die folgenden Konsonanten „l“, „n“ fügen sich weich in das Klangbild ein, sodass klanglich die Buchstaben „on“, „el“ in der Wortmitte zurücktreten.

5. Gegen die Abgrenzbarkeit spricht auch, dass der Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben wird, die Marken unmittelbar nebeneinander vergleichen zu können, sondern erfahrungsgemäß eher aus unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen muss.

6. Für ausreichende Abgrenzbarkeit spricht auch nicht der unterschiedliche Begriffsinhalt der Zeichen („Monrose“ Castingband-, „Melrose Place“ TV-Serienname),
– obwohl das durch beide angesprochene Publikum jüngere Erwachsene waren –
da die an sich gleiche Zielgruppe, in unterschiedlichen Jahrgängen („Monrose“ 2006 und „Melrose Place“ 1992 – 1999) angesprochen wurde.
Es liegt allenfalls eine nicht relevante Schnittmenge von Personen, denen beide Begriffe geläufig sind, vor.

BPatG, Beschluss vom 13.01.2010 – 29 W (pat) 8/09Verwechslungsgefahr zwischen „Monrose“ und „Melrose“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Werbeslogan „Energie mit Ideen“ als Marke schutzfähig

Die Wortelemente des als Marke angemeldeten Werbeslogans „Energie mit Ideen“ vermitteln dem angesprochenen Verkehr eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren schließen lässt.

BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 – 26 W (pat) 71/09Energie mit Ideen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Marke „StarTape“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft

1.Unterscheidungskraft liegt vor, wenn die Marke geeignet ist, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, weil ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ist..

2.Unterscheidungskraft fehlt somit,

a. bei Bezeichnungen von Waren oder Dienstleistungen, denen der Verkehr einen vorwiegend beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet, oder

b. bei Angaben bzgl. bestimmter Umstände, welche die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber, nach Auffassung der inländischen beteiligten Verkehrskreise, ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird.

3.Dabei muss die fehlende Unterscheidungskraft, im Lichte der Allgemeininteresses am Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen, ausgelegt werden und deswegen eine

a. strenge (d.h.. geringe Unterscheidungskraft reicht um § 8 II Nr. 1 MarkenG zu überwinden), und

b. vollständige, nicht nur summarische, Prüfung der absoluten Schutzhindernisse durchgeführt werden.

4.Hier erkennt der Verkehr StarTape als eine werbeübliche Aneinanderreihung, zum englischen Grundwortschatz gehörender, Begriffe.

5.„Tape“ ist im Inland als Bezeichnung für Klebestreifen/-band, gebräuchlich. Die betreffenden Waren auch Pflaster- und Klebestreifen. Folglich ist „Tape“ eine unmittelbar beschreibende und damit schutzunfähige Beschaffernheitsangabe.

6.„Star“ hat mehrere Bedeutungen. Im Zusammenhang mit den betreffenden Waren, wird das Wort jedoch in der übertragenen Bedeutung im Sinne von „Starprodukt“,“Spitzenprodukt“ verstanden werden, weil es sich im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch in Wortverbindungen zu einer Qualitätsangabe entwickelt hat, mit der vor allem im Werbe- und normalen Sprachgebrauch, auf eine entsprechende Spitzenstellung von Waren hingewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob „Star“ als voran- oder nachgestelltes Bestimmungswort auf ein Spitzenprodukt hinweist.

7.Das Zumessen einer anderen Bedeutung für „Star“, als „Sternen-(band)“ ist fernliegend und kommt, trotz der Mehrdeutigkeit des Wortes, nicht in relevantem Umfang in Betracht, weil es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt.

8.Zwar kann grundsätzlich auch die Kombination zweier Sachangaben kennzeichnend wirken, jedoch setzt dies einen Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile voraus. Also eine Wegführung von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt, d.h. wenn also nur diese spezielle Wortfolge ein Merkmal der betroffenen Waren bzw. die Waren selbst bezeichnen würde.

9.Die Binnengroßschreibung ändert nichts daran, da diese bloßes Gestaltungsmittel ist.

BPatG, Beschluss vom 15.04.2010 – 25 W (pat) 176/09StarTape
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

BPatG: Goldhase in neutraler Aufmachung

1. Jede maschinell gefertigte und verpackte Warenform erfordert bei der Produktion technische Maßnahmen wie Gussformen und ähnliches. Die Warenform setzt insoweit bestimmte technische Maßnahmen voraus, ist aber nicht selbst zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

2. Die dreidimensionale Form eines goldfarbenen sitzenden Osterhasen ohne weitere Ausstattungsmerkmale (Goldhase in neutraler Aufmachung) und ohne eigenwillige oder sonst auffällige Gestaltungsmerkmale weist für „Schokoladewaren“ regelmäßig keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Schokoladewaren werden zur Osterzeit in zahlreichen ähnlichen Varianten, die teilweise nur in Nuancen voneinander abweichen, von verschiedenen Herstellern auf dem Markt angeboten.

3. Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert bei einer solchen Warenform keinen nahezu einhelligen Durchsetzungsgrad (im Anschluss an BGH GRUR 2010, 138, Tz. 42 – ROCHER-Kugel). Ein Kennzeichnungsgrad von 67,3 %, reicht hierfür aus. Für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung einer ausschließlich saisonal vertriebenen Warenform ist eine Verkehrsbefragung geeignet, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Saisongeschäft durchgeführt wurde, zumal entsprechende Produkte nur zu dieser Zeit sich auf dem Markt in Konkurrenz gegenüberstehen.

4. Die Anmeldung einer Warenform, die von verschiedenen Mitbewerbern ähnlich oder sogar identisch benutzt wird, erfolgt nicht ohne weiteres bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Benutzt der Anmelder die angemeldete Warenform bereits vor der Anmeldung im Rahmen eines intensiven Marktauftritts und hat er zudem Anlass, davon auszugehen, dass diese Warenform von einem relevanten Teil des Verkehrs als Hinweis auf seinen Betrieb wahrgenommen wird, so stellt die markenmäßige Absicherung eine Maßnahme zur Förderung der eigenen Position im Wettbewerb dar und kann in aller Regel nicht als unlautere und rechtsmissbräuchliche Handlung angesehen werden. Sofern den Wettbewerbern – wie vorliegend – ausreichende weitere Möglichkeiten der Warengestaltung verbleiben, werden sie durch das mit der Eintragung im Markenregister verbundene Ausschließlichkeitsrecht nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies setzt allerdings auch eine sachgerechte Bemessung des Schutzumfangs der Formmarke voraus.

BPatG, Beschluss vom 25.02.2010 – 25 W (pat) 33/09 (Az. der Parallelentscheidung 25 W (pat) 32/09) – Goldhase in neutraler Aufmachung
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 10 und Abs. 3; § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 54 MarkenG

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Club 5“ mit der Marke „CLUB“

Zwischen den Marken „Club 5“ und „CLUB“, eingetragen für Tabakwaren, besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der Begriff „CLUB“ stellt für die maßgeblichen Verkehrskreise bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Tabaken und Tabakprodukten in erster Linie eine Angabe über die Stätte ihres Konsums dar, was seine Kennzeichnungskraft von Haus aus deutlich reduziert.

BPatG, Beschluss vom 30.04.2010 – 26 W (pat) 67/08CLUB ./. Club 5
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Marke „FickShui“ nicht sittenwidrig Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10

Auch wenn der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweist und vulgärsprachlichen Ursprungs ist, stellt dies für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Wort das sittliche Empfinden der überwiegenden Bevölkerungsteile generell oder im Rahmen seines Einsatzes als Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung über Gebühr berührt ist; vielmehr ist aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Wortes etwa in literarischen oder filmischen Zusammenhängen eine gewisse Abnutzung dieses Wortes in der Weise festzustellen, dass es kaum noch als anstößig oder gar (sexuell) provozierend empfunden wird. Auch eine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsteile ist bei der Verwendung dieses Begriffs nicht ersichtlich.

Ob eine angemeldete Marke den Anforderungen des guten Geschmacks genügt, ist nicht entscheidungsrelevant, weil die Verneinung dieser Frage für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreicht. Eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks ist nicht Gegenstand des patentamtlichen Eintragungsverfahrens.

BPatG, Beschluss vom 01.04.2010 – 27 W (pat) 41/10Marke „FickShui“ kein Verstoß gegen die guten Sitten
§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

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BPatG: „German Poker Players Association“ als Marke schutzfähig

Die in der Anmeldemarke genannte Vereinigung existiert tatsächlich und führt die angemeldete Bezeichnung als Firmennamen. Solche typischen Verbandsnamen bezeichnen in der Regel jeweils einen ganz bestimmten Verband, den es in der angegebenen Kombination aus geographischem Wirkungsfeld und Sachgebiet der Sportart nur einmal gibt. Dass es mehrere Pokerspieler-Vereinigungen in Deutschland geben kann, verhindert es nicht, dass der Gesamtbegriff eine davon eindeutig individualisiert. Damit weist der Begriff aber für das Publikum erkennbar auf ein bekanntes Unternehmen hin, welches die beanspruchten Waren und Dienstleistungen anbietet; in dieser Funktion kann ihm somit die Eignung als Marke kaum abgesprochen werden.

BPatG, Beschluss vom 18.11.2009 – 27 W (pat) 139/09German Poker Players Association
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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