Schlagwort-Archive: BPatG

BPatG: Hamburger Oktoberfest – Keine Schutzfähigkeit für die angemeldete Marke wegen Freihaltebedürfnis Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 82/09

Das angemeldete Zeichen „HAMBURGER OKTOBERFEST“ ist freihaltebedürftig, da es ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Beschreibung wesentlicher Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.

Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stellt sich das „HAMBURGER OKTOBERFEST“ – losgelöst von einer sich am Münchner Oktoberfest orientierenden Assoziation – aus der Sicht des Verkehrs in ausschließlich beschreibender Weise als ein in Hamburg – zumindest auch – im Monat Oktober stattfindendes oder an dem Münchner Oktoberfest orientierendes Fest dar, auf dem die beanspruchten Getränke einschließlich damit in Zusammenhang stehend die Beherbergung und Verpflegung von Gästen angeboten werden (vgl. hierzu auch PAVIS PROMA 26 W (pat) 158/05 – MUNICH BEER FESTIVAL).

BPatG, Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 82/09HAMBURGER OKTOBERFEST
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

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BGH: LIMES LOGISTIK – Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 40/09

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG kann vorliegen, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt in einem Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung einen wertvollen Besitzstand des Löschungsantragstellers zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bejaht hat und das Bundespatentgericht das Vorbringen als unsubstantiiert seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne einen richterlichen Hinweis zu erteilen.

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 40/09LIMES LOGISTIK
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3

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BPatG: Markenanmeldung „Klassik4Kids“ für Tonträger und Veranstaltungen mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig Beschluss vom 13.07.2010 – 27 W (pat) 188/09

Der Markenanmeldung „Klassik4Kids“ für Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu klassischer Literatur oder Musik fehlt jegliche Unterscheidungskraft mit der Folge, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Die Anmeldemarke besteht aus dem allgemein geläufigen Wort „Klassik“, dem allgemeinen, insbesondere auch in der Werbung gebräuchlichen Ziffernkürzel „4“ für „for“ und dem als sog. Lehnwort in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen ursprünglich englischsprachigen Begriff „Kids“, der mit „Kinder“ übersetzt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung ohne Schwierigkeiten im Sinne von „Klassik für Kinder“ verstehen. In Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die ausnahmslos einen Bezug zur Klassik haben können, liegt somit ein Hinweis auf das Thema und die Zielgruppe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vor (ebenso 27 W (pat) 85/09 – fashion 4 EVA), den die angesprochenen Verbraucher auch nicht wegen seiner Kombination aus den Wörtern mit der 4 für „for“ als Herkunftshinweis verstehen.

BPatG, Beschluss vom 13.07.2010 – 27 W (pat) 188/09Klassik4Kids
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Eintragungsfähigkeit des Slogans „Keep the Change“ als Marke Beschluss vom 20.07.2010 – 33 W (pat) 65/09

Der Slogan „Keep the change“ ist als Marke schutzfähig. Es handelt sich bei dem angemeldeten Slogans nicht um eine Merkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für den mit der Marke beanspruchten Bereich „Bankgeschäften und Finanzwesen“. Vielmehr stellt die Wortfolge „keep the change“, ebenso wie deren Übersetzung(en) „Behalten Sie das Wechselgeld/Kleingeld!“ oder „Stimmt so!“ die bekannte Einladung an den Vertragspartner oder dessen Angestellten dar, das dem Kunden zustehende Wechselgeld als Trinkgeld zu einzubehalten. Nur in diesem Sinne, sei es als direktes Trinkgeldangebot im herkömmlichen Sinne oder als Anspielung darauf, hat sich die Anmeldemarke belegen lassen. Mit diesem Bedeutungsgehalt als Einladung oder Aufforderung kann die angemeldete Marke aber keine Eigenschaft bzw. irgendein Merkmal oder einen sonstigen Aspekt von Bank- oder Finanzdienstleistungen bezeichnen (im Gegensatz z. B. zum isolierten Wort „change“). Dies würde selbst dann gelten, wenn Trinkgelder im Bank- und Finanzgewerbe üblich wären. Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet daher aus.

BPatG, Beschluss vom 20.07.2010 – 33 W (pat) 65/09Eintragungsfähigkeit der Wortfolge „Keep the Change“ als Marke
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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BPatG: IGEL PLUS/ PLUS – Anfechtung einer Kostenentscheidung des DPMA Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 9/09

L e i t s ä t z e :

1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht zulässig.

2. Das Vorliegen von Gründen der Billigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist als gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vom Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.

3. Für eine Kostenentscheidung zu Lasten eines Beteiligten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus Gründen der Billigkeit bedarf es besonderer Umstände. Erforderlich ist regelmäßig ein schuldhafter Verstoß gegen die jedem Beteiligten obliegende allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht. Dieser kann vorliegen, wenn ein Beteiligter versucht, in einer erkennbar aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein eigenes rechtliches Interesse durchzusetzen. Von einer aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation kann nicht ausgegangen werden, wenn zur Zeit der Verfahrenseinleitung keine einheitliche Rechtsprechung existiert oder wenn es Entscheidungen zugunsten des unterliegenden Beteiligten gibt, mögen diese auch erst während des Verfahrens getroffen worden sein. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtslage komplex und es gibt Entscheidungen zugunsten der Widersprechenden, so dass es unbillig wäre, dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4. Die Entscheidung über eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG darf nicht pauschal erfolgen. Deshalb sind auch bei erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerden sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Wenn der in der Hauptsache obsiegende Beteiligte lediglich im Hinblick auf die isolierte Kostenbeschwerde unterliegt, kann eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG unbillig sein, so dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.

5. Bei einer erfolgreichen isolierten Kostenbeschwerde kann es gerechtfertigt sein, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zurückzuzahlen.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2010 – 33 W (pat) 9/09IGEL PLUS/ PLUS
§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 und 3, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 99 ZPO

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BPatG: „Auto-Kochen“ nicht als Marke für Kaffee- und Waschmaschinen schutzfähig Beschluss vom 09.02.2010 – 24 W (pat) 64/08

Kein Markenschutz für die Wortkombination „Auto-Kochen“. Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei der Wortkombination „Auto-Kochen“ für die einschlägigen Verkehrskreise ohne weiteres um eine in ihrem beschreibenden Gehalt erkenn- und verstehbare Wortkombination.

BPatG, Beschluss vom 09.02.2010 – 24 W (pat) 64/08Auto-Kochen
§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke „SLUSH“ für Kaltgetränke Beschluss vom 18.05.2010 – 24 W (pat) 93/08

Der englische Begriff „SLUSH“ ist als Bezeichnung einer bestimmten Art von Kaltgetränken, die stark zerkleinertes Eis enthalten, freihaltebedürftig. Dem Schutzausschluss nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wie er sich insbesondere aus Fachveröffentlichungen ergibt, steht nicht im Wege, dass der englische Begriff „SLUSH“ noch keinen breiten Eingang in den deutsche Sprachschatz gefunden hat und möglicherweise auch gegenwärtig nur von den Fachkreisen verstanden wird. Das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses wird hierdurch nicht in Frage gestellt, da auch der Handel zu den in markenrechtlicher Hinsicht relevanten Verkehrskreisen gehört.

BPatG, Beschluss vom 18.05.2010 – 24 W (pat) 93/08SLUSH
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der Marke „Die blaue Linie“ und der Marke „Blue Line“ Beschluss vom 23.08.2010 – 27 W (pat) 2/10

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Die blaue Linie“ und der Wort-/Bildmarke „Blue Line“.

Die Ähnlichkeit von Marken ist grundsätzlich aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks unabhängig vom Prioritätsalter zu beurteilen; hierbei sind ihre Übereinstimmungen oder Abweichungen im Bild, im Klang und in der Bedeutung umfassend zu ermitteln, wobei berücksichtigt werden kann, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt. Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte ist für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber noch nicht ausreichend; sie kann aber im konkreten Einzelfall die Annahme einer Verwechslungsgefahr begründen.

BPatG, Beschluss vom 23.08.2010 – 27 W (pat) 2/10 – Die blaue Linie vs. Blue Line
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Zurückweisung der Markenanmeldung „Porco“ für Futtermittel wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 28/10

Die angemeldete Marke „Porco“ ist im Hinblick auf die beanspruchten Waren Futtermittel bereits zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet und somit vom Markenschutz ausgeschlossen, so dass die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht erfolgt ist (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 28/10 – „Porco
MarkenG § 8 II Nrn. 1 u. 2

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BPatG: Keine Markenschutz für die Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 507/10

Der angemeldeten Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ kommt keine Unterscheidungskraft zu. Der Spruch „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ setzt sich – in grammatikalisch korrekter Form – aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache zusammen. Die Wortfolge erschöpft sich in einer gewöhnlichen Werbemitteilung und weist weder Originalität noch Prägnanz auf.

BPatG, Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 507/10 – „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

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