Kein Markenschutz für die Wortkombination „Auto-Kochen“. Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei der Wortkombination „Auto-Kochen“ für die einschlägigen Verkehrskreise ohne weiteres um eine in ihrem beschreibenden Gehalt erkenn- und verstehbare Wortkombination.
BPatG, Beschluss vom 09.02.2010 – 24 W (pat) 64/08 – Auto-Kochen
§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG