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BPatG: Zurückweisung der Markenanmeldung „Porco“ für Futtermittel wegen fehlender Unterscheidungskraft Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 28/10

Die angemeldete Marke „Porco“ ist im Hinblick auf die beanspruchten Waren Futtermittel bereits zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet und somit vom Markenschutz ausgeschlossen, so dass die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht erfolgt ist (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 28/10 – „Porco
MarkenG § 8 II Nrn. 1 u. 2

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