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BPatG: Markenanmeldung „Klassik4Kids“ für Tonträger und Veranstaltungen mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig Beschluss vom 13.07.2010 – 27 W (pat) 188/09

Der Markenanmeldung „Klassik4Kids“ für Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu klassischer Literatur oder Musik fehlt jegliche Unterscheidungskraft mit der Folge, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Die Anmeldemarke besteht aus dem allgemein geläufigen Wort „Klassik“, dem allgemeinen, insbesondere auch in der Werbung gebräuchlichen Ziffernkürzel „4“ für „for“ und dem als sog. Lehnwort in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen ursprünglich englischsprachigen Begriff „Kids“, der mit „Kinder“ übersetzt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung ohne Schwierigkeiten im Sinne von „Klassik für Kinder“ verstehen. In Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die ausnahmslos einen Bezug zur Klassik haben können, liegt somit ein Hinweis auf das Thema und die Zielgruppe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vor (ebenso 27 W (pat) 85/09 – fashion 4 EVA), den die angesprochenen Verbraucher auch nicht wegen seiner Kombination aus den Wörtern mit der 4 für „for“ als Herkunftshinweis verstehen.

BPatG, Beschluss vom 13.07.2010 – 27 W (pat) 188/09Klassik4Kids
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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