Schlagwort-Archive: 2007

BPatG 26 W (pat) 3/05: Das rauhe Gefühl von feinem Sandpapier

BPatG, Beschluss vom 23.03.2007 – 26 W (pat) 3/05Das rauhe Gefühl von feinem Sandpapier
§ 8 Abs. 1 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Eintragungsfähigkeit einer Tastmarke für Getränke: Auf dem Sektor von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken besteht keine Gewöhnung der Verbraucher aus den haptischen Eindrücken dieser Waren oder ihrer Verpackung ohne grafische oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen, da jedenfalls zur Zeit nicht verifizierbar ist, dass breite Handelskreise auf dem Gebiet der hier beanspruchten Waren üblicherweise haptische Gestaltungsmittel als Mittel der betrieblichen Kennzeichnung einsetzen.

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BGH: grundke.de – Registrierung einer Domain durch Dritte (Treuhänder) Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 59/04

BGH, Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 59/04grundke.de (OLG Celle)
BGB § 12

a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9. 6. 2005 – I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 – segnitz.de).

b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung – abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags – dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.

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BGH: Aluminiumräder

BGH, Urteil vom 15.07.2004 – I ZR 37/01 – Aluminiumräder (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2, § 23 Nr. 3; UWG (Fassung v. 3.7.2004) § 4 Nr. 9, § 6 Abs. 1

a) Ein Hersteller von Aluminiumrädern, der in der Produktwerbung einen exklusiven Sportwagen abbildet, der mit seinen u. a. für diesen Fahrzeugtyp bestimmten Rädern ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug angebrachte Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die Abbildung des Sportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen.

b) Wird in der Werbung für ein Produkt ein fremdes Produkt eingesetzt, ohne daß das eine dem anderen Produkt als Kaufalternative gegenübergestellt wird, liegt eine vergleichende Werbung nicht vor, auch wenn mit der Bezugnahme auf das fremde Produkt eine Anlehnung an dessen guten Ruf verbunden ist.

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OLG Köln: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke – Schutzengel

OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007 – 6 U 16/07 – „Schutzengel
MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1 S. 1

Amtliche Leitsätze

1. Ein Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse stellt keinen berechtigten Grund für eine Nichtbenutzung der Marke i. S. des § 26 Abs. 1 Halbs. 2 MarkenG dar.

2. Betreibt der Markeninhaber eine Homepage, deren second-level-domain mit der Wortmarke identisch ist und auf deren Forum sich Warenproduzenten und Dienstleister präsentieren können, die sich für Kulturförderung und Sozialsponsoring einsetzen und Gastkolumnen hinterlassen können, während der Markeninhaber Hilfe bei der Gestaltung der Werbebanner anbietet, so liegt darin eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Telekommunikation“.

3. Eine Dienstleistungswortmarke, die wortidentisch Teilbestandteil der Unternehmenskennzeichnung ist, wird nicht schon dadurch rechtserhaltend benutzt, dass auf Rechnungen – die den eingetragenen Dienstleistungsbereicht betreffen – das vollständige Unternehmenskennzeichen angegeben wird.

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