Schlagwort-Archive: 2005

BGH: Seicom

BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 161/02Seicom (OLG Stuttgart)
MarkenG § 5 Abs. 2, §§ 12, 51 Abs. 1

Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Davon unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann.

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OLG Köln: Drei-Streifen-Kennzeichnung

OLG Köln, Urteil vom 18.02.2005 – 6 U 165/04

Der Verkehr wird, weil ihm die Drei-Streifen-Kennzeichnung der Klägerin als einer der führenden Sportartikelhersteller in Deutschland gut bekannt ist, die parallelen Streifen als Herkunftshinweis auffassen, zumal sie sich gerade an der Stelle befinden, wo sie auch von der Klägerin auf ihren Schuhen angebracht werden. Unter diesem Umständen wird auch die zusätzliche Ausstattung der Schuhe mit einem Bildzeichen den Verkehr nicht zu der Annahme veranlassen, die Streifen seien zufällig so angeordnet und hätten nicht zumindest auch die Funktion, als Wiedererkennungssymbol für die Herkunft aus dem Haus eines bestimmten Herstellers zu dienen.

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OLG Hamburg: Geiz ist Geil

OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2005 – 5 U 53/04
Wettbewerbsverstoß: Offene Anlehnung an einen bekannten Slogan; wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Markenrechtsverletzung; missbräuchliche Mehrfachverfolgung – Geiz ist Geil

1. Die offene Anlehnung an einen bekannten Slogan stellt sich jedenfalls dann als wettbewerblich unlauter dar, wenn – wie bei der Formulierung Geiz ist Geil, wenn Sie an der Kasse merken, dass wir an der Werbung sparen – die fremde Aussage nicht nur als aufmerksamkeitserregender Vorspann für die eigene Werbung eingesetzt, sondern auch ihre Aussagerichtung in das Gegenteil gekehrt und damit die Konkurrenzwerbung gezielt entwertet wird.

2. Verwendet ein Konkurrent in seiner Werbung die (bekannte) Marke eines Mitbewerbers, um sich ohne Verwechslungsgefahr gezielt von diesem abzusetzen bzw. dessen Werbekampagne ad absurdum zu führen, so sperrt der Vorrang des Markenrechts wettbewerbsrechtliche Ansprüche in besonderen Fallgestaltungen selbst dann nicht, wenn die Nutzung der fremden Marke kennzeichnend erfolgt.

3. Eine bewusst missbräuchliche Aufspaltung eines einheitlichen rechtlichen Anspruchs ist in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn bei einer Doppelabmahnung durch verschiedene Rechtsanwaltsbüros aus unterschiedlichen Städten für nur zum Teil identische Auftraggeber die spätere Abmahnung nach Hinweis auf die bereits erfolgte Abmahnung für gegenstandslos erklärt wird.

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BGH: Optimale Interessenvertretung

BGH, Urteil vom 27.01.2005 – I ZR 202/02 – Optimale Interessenvertretung (OLG Hamburg)
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; BRAO § 43b; BORA § 6

Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine „optimale Vertretung“ eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein.

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OLG Köln: Zum Verbotsbereich eines Unterlassungstitels

OLG Köln, Urteil vom 27.01.2005 – 6 W 4/05
ZPO §§ 890, 891; UWG §§ 3, 5; MarkenG §§ 126, 127

In den Verbotsbereich eines Unterlassungstitels fällt nicht nur die identische Wiederholung des untersagten Verhaltens, sondern auch solche Handlungen, die nur unbedeutend von der verbotenen Form abweichen und den Kern des gerichtlichen Verbotes unberührt lassen.

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BGH: Ferrosil

BGH, Beschluss vom 20.01.2005 – I ZB 31/03FERROSIL (Bundespatentgericht)
MarkenG § 26 Abs. 1 und Abs. 3

Die Marke „FERROSIL“ wird durch das Zeichen „P3-ferrosil“ rechtserhaltend i. S. von § 26 MarkenG benutzt, wenn der Verkehr „P3-ferrosil“ nicht als einheitliches Zeichen, sondern „P3“ und „ferrosil“ als zwei Kennzeichen auffaßt. Dies liegt nahe, wenn den Fachkreisen „P3“ als eine Art Unternehmenskennzeichen und als Stamm von Serienzeichen und die vielfältigen Produktnamen der „P3-Serie“ bekannt sind.

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BGH: Staubsaugerfiltertüten

BGH, Urteil vom 20.01.2005 – I ZR 34/02 – (OLG Nürnberg)
MarkenG § 23 Nr. 3

a) Eine mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware verbundene Verwechslungsgefahr reicht als solche noch nicht aus, um die Benutzung als Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 MarkenG erscheinen zu lassen. Maßgeblich ist vielmehr die Beurteilung, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Aufmachung, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware verwendet wird, den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird. Soll die Unlauterkeit in einer Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besondere Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Markeninhabers bestehen, müssen daher erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Täuschungsgefahr gestellt werden.

b) Wird in diesem Zusammenhang auf Meinungsforschungsgutachten abgestellt, so muß bereits durch die Art der Befragung eindeutig darüber Klarheit gewonnen werden, inwieweit bestimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Personen auf für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht relevanten Umständen beruhen wie beispielsweise einer auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhenden Gewöhnung des Verkehrs oder der (an sich erlaubten) Verwendung der notwendigen Bestimmungsangabe als solcher.

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