Die Marke „IRON MAN“ verfügt für den Dienstleistungsbereich der Veranstaltung und Durchführung von Sportwettkämpfen, insbesondere Triathlonwettkämpfen, über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.
Basierend auf der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke „IRON MAN“ sowie des Vorliegens von Dienstleistungsidentität besteht zwischen den Marken „IRON MAN“ und „IRON TOWN“ eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sowie unter dem Gesichtspunkt einer Serienmarke. Neben der Marke „IRON MAN“ tritt die Markeninhaberin mit weiteren den Stammbestandteil „IRON“ beinhaltenden Bezeichnungen auf dem Markt auft („IRONKIDS“, „IRONTEAM“, „IRONMAN Nightrun“).
LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2010 – 327 O 480/09 – IRONMAN ./. IRONTOWN
MarkenG §§ 14, 23