BGH, Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 55/05 – Hollister (OLG München)
MarkenG § 19 Abs. 1 und 2
Der nach § 19 Abs. 1 MarkenG zur Auskunft Verpflichtete hat keine Angaben über Einkaufs- und Verkaufspreise zu machen.
BGH, Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 55/05 – Hollister (OLG München)
MarkenG § 19 Abs. 1 und 2
Der nach § 19 Abs. 1 MarkenG zur Auskunft Verpflichtete hat keine Angaben über Einkaufs- und Verkaufspreise zu machen.
BGH, Beschluss vom 30.04.2008 – I ZB 4/07 – alphaCAM (Bundespatentgericht)
GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG § 69 Nr. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3
Hat nur der Beschwerdeführer für den Fall, dass seinem Rechtsmittel nicht schon nach Lage der Akten entsprochen werden kann, eine mündliche Verhandlung beantragt, wird der Anspruch des Beschwerdegegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung stattgibt.
BGH, Beschluss vom 24.04.2008 – I ZB 72/07 – Weisse Flotte (Bundespatentgericht)
MarkenG § 73 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3, § 85 Abs. 4 Nr. 3
Wird im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde die Verletzung einer Hinweispflicht als Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verstoß beruht. Hierzu muss er darlegen, was er auf den Hinweis hin vorgetragen hätte. Aus dem Umstand, dass im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren das Amtsermittlungsprinzip gilt, ergibt sich nichts anderes (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 – I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997, 762 – Top Selection; Klarstellung von BGH, Beschl. v. 1.3.2007 – I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643 – WEST).
OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2008 – 6 W 182/07 – (LG Köln)
BGB § 242; ZPO §§ 93, 99 Abs. 2
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2007 gegen die Kostenentscheidung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem Anerkenntnisurteil vom 05.12.2007 – 33 O 298/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2008 – 1 U 461/07 – 145
§ 80 Abs. 1 ZPO
BPatG, Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 171/05 –
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Festsetzung des Gegenstandswertes auf 60.000 EUR bei benutzter Marke.
BGH, Beschl. vom 30.04.2008 – I ZB 25/08 – (Bundespatentgericht)
MarkenG § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 86 Satz 2
Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundespatentgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnt, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.
BPatG, Beschluss vom 28.05.2008 – 28 W (pat) 215/07 –
§ 47 MarkenG, § 240 ZPO
Leitsatz:
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Markeninhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung der fälligen Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. (Fortführung von BGH X ZB 5/07 vom 11. März 2008 – Sägeblatt – für das Markenrecht).
BPatG, Beschluss vom 16.04.2008 – 29 W (pat) 44/06 –
§ 28 Abs. 1 MarkenG, §§ 80, 81 InsO, § 185 Abs. 2 BGB
L e i t s a t z :
Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch den
nicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende
Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.
BGH, Urteil vom 04.03.2008 – VI ZR 176/07 – Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts (LG Hamburg)
BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.