BPatG, Beschluss vom 16.04.2008 – 29 W (pat) 44/06 –
§ 28 Abs. 1 MarkenG, §§ 80, 81 InsO, § 185 Abs. 2 BGB
L e i t s a t z :
Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch den
nicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende
Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.