Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BPatG Entscheidungen 26/2009

In der 26. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 33 W (pat) 119/07One-Stop-Living für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42. Volltext , siehe auch BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 33 W (pat) 118/071-Stop-Living Volltext

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 30 W (pat) 84/05 – Wortmarke PFLEGER u.a. für „Erstellung von Analysen und Gutachten zu biologischen, chemischen, pharmazeutischen, kosmetischen Fragen, … „Dienstleistungen eines biologischen und chemischen Labors …“ Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 – 26 W (pat) 22/07 – Wortmarke Lightsüß HT u.a. für „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke, …“ Volltext

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BGH: „EIFEL-ZEITUNG“ – Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel sein

a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

BGH, Urteil vom 18.06.2009 – I ZR 47/07EIFEL-ZEITUNG
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5

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BGH: Ohrclips „a la Cartier“

Leitsätze:

a) Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.

b) Die Wendung „a la Cartier“ in einem Verkaufsangebot für Schmuckstücke von Drittunternehmen ist eine unlautere vergleichende Werbung.

c) Allgemeine zivilrechtliche Bestimmungen können zum Markenschutz nur ergänzend herangezogen werden, wenn der Schutz nach dem Markengesetz versagt. Davon ist im Regelfall nicht schon dann auszugehen, wenn eine bekannte oder berühmte Marke außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einer Internet-Plattform Verwendung findet.

BGH, Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 3/06Ohrclips (OLG Frankfurt a.M.)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4; BGB § 823 Abs. 1 Ag, § 826 Gd

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OLG Hamburg: Bauhaus aus Italien II

Leitsätze

1. Der Auskunftsanspruch aus § 101a UrhG a.F./101 UrhG n.F. eröffnet nicht stets eine allumfassende, sondern nur eine an den Notwendigkeiten der konkreten Handlungsalternative (hier: Anbieten) orientierte Auskunftspflicht.

2. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann sich auch im Anwendungsbereich dieser Normen aus § 242 BGB ergeben, soweit der Berechtigte auf Angaben angewiesen ist, um seinen Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Auch insoweit wird der Umfang der Auskunftspflicht aber durch die Besonderheiten der streitgegenständlichen Handlungsalternative bestimmt.

OLG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008 – 5 U 143/03Bauhaus aus Italien II
§ 101a UrhG a.F. bzw. § 101 UrhG n.F.

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BGH: Zulässige Lehrerbewertung im Internet – spickmich.de

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa „cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „gelassen“ und „guter Unterricht“. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Rechtliche Wertung

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008
OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008

BGH Pressemitteilung Nr. 137/2009 vom 23.06.2009

BGH: UHU

a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.

b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.

c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.

BGH, Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 195/06UHU (OLG Köln)
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 9

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BGH: Augsburger Puppenkiste

a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestandteile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste).

b) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographischen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls herkunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlichkeit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

c) Der Bestandteil „Puppenkiste“ ist in dem Unternehmenskennzeichen „Augsburger Puppenkiste“ zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

BGH, Urteil vom 18.12.2008 – I ZR 200/06Augsburger Puppenkiste (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2

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BPatG: Bösgläubige Markenanmeldung – Hamidiye

Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.

Die positive Kenntnis von der Absicht eines Unternehmes eine Marke (hier die Marke „Hamidiye“) auf dem deutschen Markt zu platzieren, kann aus der Aufnahme von Vertriebsverhandlungen resultieren. Ein Markenanmelder handelt bösgläubig, wenn er nach Abbruch der Kooperationsverhandlungen innerhalb kurzer Zeit eine identische Marke anmeldet.

BPatG, Beschluss vom 22.05.2009 – 26 W (pat) 32/08Hamidiye
§ 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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LG Köln: Facebook gegen StudiVZ – Zulässige Kopie des „Look & Feel“ einer Webseite

1. Ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ist eine Nachahmung erst dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen.

2. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der für die Herkunftstäuschung erforderlichen gewissen Bekanntheit auf dem deutschen Markt im November 2005. Bis September 2006 richtete sich das ausschließlich in englischer Sprache gehaltene Netzwerk der Klägerin ausschließlich an nordamerikanische Schüler und Studenten. Deutsche Studenten und Schüler waren nicht bestimmungsgemäß angesprochen und stellten nicht die angesprochenen Verkehrskreise dar.

3. Bei Webseiten und Inhalten, die jedem registrierten Nutzer frei zugänglich und sichtbar sind, handelt es sich weder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, noch um im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art.

4. Die hinter bestimmten Funktionen eines Sozialen Netzwerks stehenden Ideen sind nicht vor Nachahmung geschützt. Ideenschutz wird von § 4 Nr. 9 UWG nicht gewährt. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz bezieht sich immer nur auf die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses, nicht auf die dahinter stehende abstrakte Idee.

5. Die graphische – schlichte – Gestaltung einer Webseite stellt in der Regel keinen Herkunftshinweis dar. Das Aussehen und die Gestaltung einer Webseite haben aus Sicht des Verkehrs neben funktionalen Gründen stilistische oder ästhetische Gründe. Es fehlt daher schon an dem für einen markenrechtlichen Schutz erforderlichen markenmäßigen Gebrauch.

6. Allein die äußeren Ähnlichkeiten, Identität der Funktionen, Übereinstimmungen im HTML-Text und in der Benennung von Dateien legen nicht mit der für § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG erfoderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nahe, dass der PHP-Quellcode einer Webseite übernommen wurde, wenn diese Übereinstimmungen und Identitäten auch auf einer Nachprogrammierung der sichtbaren Informationen der nachgeahmten Seite beruhen können.

Landgericht Köln, Urteil vom 16.06.2009 – 33 O 374/08 – Facebook ./. StudiVZ
§§ 3, 4 Nr. 9, 8 UWG

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BPatG: Löschung der Marke zebra21 wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke zebra

Die Marke zebra21 ist mit der Marke zebra verwechslungsfähig. Zwar sind das Wort „zebra“ und die Zahl „21“ zusammengeschrieben, jedoch bewirkt der Unterschied zwischen einem Wort und einer Zahl bereits eine gewisse Zäsur, so dass der Verkehr die beiden Bestandteile wahrnimmt und in der angegriffenen Marke ein mehrgliedriges Zeichen, nicht aber ein einheitlich zusammengeschriebenes Wort sieht.

Auch wenn Zahlen als Kennzeichen dienen können und daher im Gesamteindruck grundsätzlich nicht völlig vernachlässigt dürfen, ist zu berücksichtigen, das die Zahl „21“ häufig ein Hinweis auf das 21. Jahrhundert ist bzw. darauf, dass den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet wird (vgl. z. B. das Schlagwort „Agenda 21“). Es ist damit zu rechnen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anfügung der Zahl „21“ als bloßen Werbe- bzw. Sachhinweis verstehen und die eigentliche Kennzeichnung in dem Bestandteil „zebra“ sehen werden, so dass Verwechslungsgefahr besteht.

BPatG, Beschluss vom 16.04.2009 – 25 W (pat) 22/08zebra ./. zebra21
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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