BGH, Urteil vom 24.02.2000 – I ZR 168/97 – Ballermann
MarkenG § 7
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche nicht Inhaberin einer eingetragenen Marke sein.
BGH, Urteil vom 24.02.2000 – I ZR 168/97 – Ballermann
MarkenG § 7
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche nicht Inhaberin einer eingetragenen Marke sein.
a) Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend. Der Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG rechtfertigt keine erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
b) Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG bei Werbeschlagwörtern.
BGH, Beschluss vom 24.02.2000 – I ZB 13/98 – LOGO
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007 – 6 U 16/07 – „Schutzengel“
MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1 S. 1
Amtliche Leitsätze
1. Ein Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse stellt keinen berechtigten Grund für eine Nichtbenutzung der Marke i. S. des § 26 Abs. 1 Halbs. 2 MarkenG dar.
2. Betreibt der Markeninhaber eine Homepage, deren second-level-domain mit der Wortmarke identisch ist und auf deren Forum sich Warenproduzenten und Dienstleister präsentieren können, die sich für Kulturförderung und Sozialsponsoring einsetzen und Gastkolumnen hinterlassen können, während der Markeninhaber Hilfe bei der Gestaltung der Werbebanner anbietet, so liegt darin eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Telekommunikation“.
3. Eine Dienstleistungswortmarke, die wortidentisch Teilbestandteil der Unternehmenskennzeichnung ist, wird nicht schon dadurch rechtserhaltend benutzt, dass auf Rechnungen – die den eingetragenen Dienstleistungsbereicht betreffen – das vollständige Unternehmenskennzeichen angegeben wird.
OLG Koblenz, Urteil vom 31.08.2006 – 6 U 373/06 – PRO
MarkenG §§ 15, 5
Die für eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe zwischen ähnliche Unternehmenskennzeichen benutzenden Unternehmen kann bereits dann bestehen, wenn zwischen ihren Tätigkeitsbereichen nur Berührungspunkte bestehen.
Eine solche Branchennähe ist zu bejahen zwischen einem mit dem Tuning von OKW befassten Unternehmen und einem Unternehmen, das Motorrennsport betreibt.