OLG Koblenz: Verwechslungsgefahr und Branchennähe bei ähnlichen Unternehmenskennzeichen

OLG Koblenz, Urteil vom 31.08.2006 – 6 U 373/06 – PRO
MarkenG §§ 15, 5

Die für eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe zwischen ähnliche Unternehmenskennzeichen benutzenden Unternehmen kann bereits dann bestehen, wenn zwischen ihren Tätigkeitsbereichen nur Berührungspunkte bestehen.

Eine solche Branchennähe ist zu bejahen zwischen einem mit dem Tuning von OKW befassten Unternehmen und einem Unternehmen, das Motorrennsport betreibt.

In dem Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und den Richter am Oberlandesgericht Grünewald auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2006

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 14.02.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine von der Antragstellerin gegen ihn erwirkte einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:

Dem Antragsgegner wird untersagt, unter der Kennzeichnung P… Automobilrennsport zu betreiben und / oder Automobile für den Automobilrennsport zu vermieten und / oder hierfür zu werben und / oder hierfür werben zu lassen.

Die Antragstellerin ist nutzungsberechtigt bezüglich der eingetragenen Wort- und Bildmarke

und benutzt diese im geschäftlichen Verkehr. Ihr Unternehmen bietet unter der Bezeichnung „P… T…“ u. a. Einbauteile und Leistungen zum sog. Tuning von PKW an.

Der Antragsgegner leitet unter der Bezeichnung „P… R…“ ein Unternehmen, dass sich mit Motorrennsport befasst. Er verwendet u. a. folgendes Zeichen:

Die gegen den Antragsgegner ergangene einstweilige Verfügung ist durch Urteil des Landgerichts aufrechterhalten worden. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner trägt zur Begründung seiner Berufung u. a. vor, die Bezeichnung der Antragstellerin sei nicht unterscheidungskräftig. Es fehle zudem an einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Bezeichnungen, da sie sich deutlich voneinander unterschieden und die erforderliche Branchennähe zu verneinen sei.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter gleichzeitiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die von ihr benutzte eingetragene Marke und trägt vor, zwischen den beiden Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr. Ihr Betätigungsfeld decke sich z. T. mit dem des Antragsgegners.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 204 GA) Bezug genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die gegen den Antragsgegner erlassene einstweilige Verfügung zu Recht aufrechterhalten. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung nach § 15 MarkenG.

Der Antragsteller ist passivlegitimiert. Auch wenn das unter „P… R…“ handelnde Unternehmen von einer Limited betrieben wird, haftet der Antragsgegner als deren Director (Geschäftsführer) für die Verwendung der Bezeichnung „P…“. Denn als derjenige, der in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft durch eigene Handlungen die Rechtsverletzungen verursacht, ist auch er verantwortlicher Störer (vgl. dazu BGH GRUR 1986, 248, 250 – „Sporthosen“).

Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, seine Geschäftstätigkeit unter Verwendung der Bezeichnung „P…“ auszuüben, da es sich dabei um eine geschäftliche Bezeichnung handelt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Bezeichnung „P… T…“ hervorzurufen, unter der die Antragstellerin im Geschäftsverkehr auftritt (§ 15 Abs. 2 MarkenG).

Auf Markenschutz gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG kann die Antragstellerin sich dagegen nicht berufen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Hierzu wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Bezeichnung „P… T…“ wird von der Klägerin als ihr Unternehmenskenn­zei­chen verwendet. Unternehmenskennzeichen, d. h., Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbe­triebes oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 MarkenG) sind gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG geschützt. Dieser Schutz gilt auch für kennzeichnungskräftige Bestandteile einer solchen geschäftlichen Bezeichnung (Ingerl / Rohnke, MarkenG, § 5 Rdnr. 23). Um einen solchen geschützten Bestandteil handelt es sich bei dem Begriff „P…“.

Der Firmenbestandteil „P…“ besitzt originäre Kennzeichnungskraft. Hierfür wird in der Rechtsprechung verlangt, dass die Bezeichnung oder deren Bestandteil eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen hinreichende Eigenart besitzt und vom Verkehr als individueller Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl. z. B. BGH GRUR 2002, 898, 899). Dazu gehört es, dass die Bezeichnung über eine reine Produktbeschreibung hinausgeht. Das ist regelmäßig der Fall bei Phantasiebezeichnungen (z. B. BGH GRUR 1986, 253, 255 – „Zentis“) oder mehrdeutigen Bezeichnungen (z. B. BGH GRUR 1976, 643 – „Interglas“). Eine solche ist hier gegeben. In der Wortverbindung „P…“ ist der zweite Teil „sport“ zwar seiner Bedeutung nach eindeutig erkennbar, wobei allerdings offen bleibt, ob Motorsport oder körperlicher Wettkampf gemeint ist. Der erste Teil „PRO“ jedoch kann auf mehrfache Weise gedeutet werden, zum einen als Vorsilbe mit der Bedeutung „für“, zum anderen als Abkürzung „P.R.O.“, aber auch als Kurzform von „professionell“, „Programm“ o. ä. Angesichts dieser Mehrdeutigkeit hat der Bestandteil im Zweifel nicht rein beschreibenden Charakter, da der Verkehr eine mehrdeutige Abkürzung in Ermangelung einer klaren Aussage eher als nicht beschreibend einordnet (vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 – „NetCom“). Liegt zudem eine willkürliche Kombination zweier Begriffe vor, die zwar möglicherweise beide ? deskriptiv ? auf das Tätigkeitsgebiet des betreffenden Unternehmers hinweisen, die aber ? wie hier ? in einem sich nicht in der beschreibenden Angabe erschöpfenden Schlagwort zusammengefasst sind, so hat die Bezeichnung hinreichende Unterscheidungskraft (BGH aaO.).

Der Unterscheidungsfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass weitere Unternehmen die Bezeichnungen „Pro…“, „Pro S…“, „P…“, o. ä. benutzen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass diese Wortbestandteile im Sprachgebrauch der Verkehrskreise keinen Bezug auf die Herkunft der angebotenen Produkte hätten. Vielmehr zeigen die vom Antragsgegner vorgetragenen Beispiele, dass die betreffenden Unternehmen sich z. T. mit Basketball oder übrigem Sport, sportlicher Bekleidung, Management und Consulting etc. befassen. Die Bezeichnungen stehen somit nicht für eine bestimmte Art von Produkten, sondern beziehen sich jeweils auf bestimmte Unternehmen mit unterschiedlichem Tätigkeitsbereich.

Da die Kennzeichnungskraft also originärer Art ist, bedarf es keiner Prüfung ob die Bezeichnung „P…“ Verkehrsgeltung besitzt (vgl. dazu BGH GRUR 1976, 643,. 644; Ingerl / Rohnke § 5 Rdnr. 33).

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens gemäß § 5 MarkenG ist dadurch entstanden, dass die Antragstellerin die Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr aufgenommen hat und die Bezeichnung weiterhin benutzt. Sie tritt seit 1990 im Geschäftsverkehr unter der Firma „P… T…“ auf und bietet ? u. a. im Internet ? Einbauteile und Leistungen zum sog. Tuning von PKW an, wobei sie das Zeichen …benutzt. Außerdem unterhält ihr Unternehmen ein sog. Ring- oder Renntaxi, welches gegen Entgelt für Fahrten auf dem …ring zur Verfügung gestellt wird. Ob die Antragstellerin darüber hinaus auch geschäftsmäßig Rennsport betreibt, bedarf, wie noch auszuführen sein wird, keiner Prüfung.

Aufgrund des Rechts an ihrem Unternehmenskennzeichen kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner verlangen, dass er die Benutzung der Bestandteils „P…“ in der Bezeichnung für seinen Geschäftsbetrieb unterlässt (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Es besteht Verwechslungsgefahr mit der geschützten Bezeichnung.

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Dazu genügt eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, welche bedeutet, dass der Verkehr aus den beiden einander gegenüberstehenden Firmenbezeichnungen schließt, zwischen beiden Unternehmen bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge (BGH GRUR 1995, 755 756 – „Altenburger Spielkartenfabrik“; Ingerl / Rohnke § 15 Rdnr. 43). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Beim Antragsgegner liegt wie bei der Antragstellerin ein kennzeichenmäßiger Ge­brauch der Unternehmenskennzeichen vor.

Die Bezeichnungen „P… T…“ und „P… R…“ haben fast identische Anfangsbestandteile. Die Unterschiede, die darin bestehen, dass bei der Bezeichnung der Antragstellerin die ersten drei Buchstaben groß geschrieben sind und die Bezeichnung des Antragsgegners im Gegensatz zu derjenigen der Antragstellerin mit „s“ endet, sind so gering, dass sie im Verkehr kaum wahrgenommen werden. Auch die nachfolgenden Zusätze „T…“ bzw. „R…“ verhindern eine Verwechslungsgefahr nicht, da es einer weit verbreiteten Übung entspricht, bei miteinander verbundenen Unternehmen gemeinsame Anfangselemente zu verwenden (vgl. z. B. BGH GRUR 2001, 344, 345 – „DB Immobilienfonds“). Prägenden Charakter haben hier als willkürlich zusammengesetzte Wortkombinationen jeweils die Anfangsbestandteile. Der Verkehr schenkt bei oberflächlicher Wahrnehmung den ? rein beschreibenden ? Zusätzen weniger Beachtung, zumal im Verkehr allgemein die Neigung besteht, mehrteilige geschäftliche Bezeichnungen in einer abgekürzten Form zu verwenden (vgl. dazu z. B. BGH GRUR 2000, 1028, 1029 – „Ballermann“). Der Umstand schließlich, dass die von den Parteien verwendeten Bildzeichen sich deutlich voneinander unterscheiden, ist ohne Bedeutung, da beide Wortzeichen auch ohne die Bildzeichen benutzt werden. Nach allem entsteht im Verkehr der Eindruck, zwischen beiden Unternehmen bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt auch die für eine Verwechslungsgefahr erforderliche Branchennähe zwischen den beiden Unternehmen vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hierzu ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Unternehmen nicht erforderlich , sondern es genügt, dass die Tätigkeitsbereiche sich nur in Randbereichen überschneiden und dass insofern zwischen ihnen „Berührungspunkte“ bestehen (vgl. z. B. BGH GRUR 1997, 468, 470 – „NetCom“; GRUR 1973, 661 – „Metrix“: Verpackungen / Preisauszeichnungsgeräte; OLG Saarbrücken NJWE-WettbR 1999, 258 f. – „Floratec“: Garten- und Landschaftsbau / Vertrieb von Gartenwerkzeug und ?ausstattung). Ein solcher Berührungspunkt besteht hier darin, dass die Tätigkeit beider Unternehmen sich auf den Motorrennsport im weiteren Sinne bezieht. Es kann dabei dahinstehen, ob die Antragstellerin selbst gewerbsmäßig Rennsport betreibt. Denn das von der Antragstellerin angebotenen Tuning von PKW, d. h., das Verbessern der Leistungsfähigkeit
oder die optische Veränderung des Fahrzeugs derart, dass es für Rennen, Rallies o. ä. geeignet erscheint, enthält bereits einen Berührungspunkt zum Motorrennsport, wie er von dem Antragsgegner betrieben wird. Eine deutliche Überschneidung besteht zudem darin, dass beide sog. Renntaxis auf dem …ring betreiben. Für den Antragsgegner ist dies durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin L… vom 25.07.2005 (Anlg. 10 zum Schr.s d. A.st. v. 25.07.2005) sowie durch das vorgelegte E-Mail des Antragsgegners vom 19.07.2005 (Anlg. 9) glaubhaft gemacht.

Das Unternehmenskennzeichen des Antragsgegners hat gegenüber demjenigen der Antragstellerin keinen Vorrang, da diese seit 1990 unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung tätig ist, während der Antragsgegner mit seinem Unternehmen erst seit 2003 im Geschäftsverkehr auftritt.

Hinsichtlich des räumlichen Schutzbereiches der Bezeichnung der Antragstellerin ist festzustellen, dass deren Geschäftstätigkeit zwar ihren Schwerpunkt in der Umgebung des …rings haben dürfte, dass die Antragstellerin jedoch auch im Internet für ihre Produkte wirbt. Das Unternehmen des Antragsgegners beteiligt sich an Motorrennen im ganzen Bundesgebiet. Eine Begrenzung der Untersagungsverfügung auf eine bestimmte Region ist daher nicht geboten.

Für die einstweilige Verfügung besteht ein Verfügungsgrund. Der Antragsgegner hat die Bezeichnung „P…“ noch bei Erlass der einstweilige Verfügung benutzt und berühmt sich weiterhin des Rechtes auf Benutzung.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

(Unterschriften)

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