Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG: Marke mit weissem Kreuz keine Nachahmung von Schweizer Wappen Beschluss vom 25.04.2012 – 25 W (pat) 64/11

Die Farbgebung einer Marke mit einem weißem Kreuz auf silberfarbenem Grund ist keine Nachahmung des Schweizer Bundeswappens bzw. der Schweizer Bundesflagge, da es charakteristische heraldische Merkmale dieses Wappens bzw. dieser Flagge nicht wiedergibt.

Aufgrund der Ausgestaltung erscheint das Zeichens in erster Linie als ein dekorativer Hinweis, der keinen hoheitlichen Bezug vermittelt, was ebenfalls gegen die Annahme einer Nachbildung eines Hoheitszeichens spricht.

Der Markenanmeldung „SWISS EYE“ fehlt für die Waren „Optische Geräte und Gegenstände, nämlich Brillen, Brillenetuis, Brillengläser, Brillenfassungen, Kneifer, Blendschutzbrillen, Sonnenbrillen, Sportbrillen“ die erforderliche Unterscheidungskraft, um als Marke schutzfähig zu sein, da das Zeichen in der Gesamtheit ausschließlich als warenbeschreibende Angabe aufgefasst wird.

BPatG, Beschluss vom 25.04.2012 – 25 W (pat) 64/11SWISS EYE
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG

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BGH: ZAPPA Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 135/10

a) Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domain-namen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, dass auf der so bezeichneten Internetseite Informationen über Werk und Leben der Person zu finden sind, und diese Erwartung auch dem Inhalt der Internetseite entspricht.

b) Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: „ZAPPA Records“ als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Mu-sikaufnahmen) sieht.

BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 135/10ZAPPA
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 50 Abs. 1 Buchst. a, Art. 95 Abs. 3; MarkenG § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3

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BPatG: Markenschutz für Orchesterbezeichnung „Gürzenich-Orchester Köln“ Beschluss vom 24.04.2012 – 27 W (pat) 23/12

Zum Markenschutz für eine Orchesterbezeichnung.

BPatG, Beschluss vom 24.04.2012 – 27 W (pat) 23/12Gürzenich-Orchester Köln
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BGH: Kosten des Patentanwalts IV – Zum Erfordernis der Mitwirkung Urteil vom 10.05.2012 – I ZR 70/11

Allein der nicht weiter substantiierte Vortrag, der Patentanwalt habe eine Markenrecherche durchgeführt, ist nicht dazu geeignet, die Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Abmahnung eine Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Markenrecht darzulegen und einen Anspruch auf Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zu begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 = WRP 2011, 1057 Kosten des Patentanwalts II).

BGH, Urteil vom 10.05.2012 – I ZR 70/11Kosten des Patentanwalts IV
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; MarkenG § 14 Abs. 6 Satz 1

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BGH: Kosten des Patentanwalts III – Erstattung der Kosten bei Abwehr einer unberechtigten Abmahnung Urteil vom 21.12.2011 – I ZR 196/10

a) Zu den Kennzeichenstreitsachen im Sinne des § 140 Abs. 1 MarkenG zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfügung, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.

b) Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abwehr einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist in der Regel allenfalls dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.

c) Die Notwendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise für komplexe oder bedeutsame Angelegenheiten generell bejaht werden.

BGH, Urteil vom 21.12.2011 – I ZR 196/10Kosten des Patentanwalts III
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; MarkenG § 140 Abs. 1

Abmahnung Marke „Egot“ Vinirette GmbH Markeninhaber Werner Wolff durch Vorberg & Partner Rechtsanwälte

Die Kanzlei Vorberg & Partner spricht aktuell im Auftrag der Vinirette GmbH Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen der Marke „Egot“ durch den Verkauf von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) mit der Bezeichnung „Ego-T“ aus. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor.

Mit der Abmahnung wegen Markenverletzung wird die Unterlassung der Verwendung des Zeichens „Egot“, Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft und Schadensersatz gefordert. Anwaltskosten werden in Höhe von 706 EUR aus einem Gegenstandswert von 25.000 EUR (1,0 Geschäftsgebühr) gefordert.

Die Marke „Egot“ ist als Gemeinschaftsmarke Nr. 010227742 „Egot“ mit Priorität vom 30.08.2011 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10, 11, 34, 35, 38, 39 und 44, u.a. für Raucherartikel beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zugunsten von Herrn Werner Wolff eingetragen.

Zugunsten von Herrn Werner Wolff sind weitere Marken, insbesondere in der Klasse 34 (Raucherartikel) und damit für elektronische Zigaretten, angemeldet oder eingetragen:
– Gemeinschaftsmarke Nr. 009678376 Vinirette, eingetragen am 22.01.2011
– Gemeinschaftsmarke Nr. 009678384 Equalmer, eingetragen am 22.01.2011
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010536035 vGo-T, angemeldet am 01.01.2012
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010536043 eGo-T, angemeldet am 01.01.2012
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010806629 ego-Tank, angemeldet am 13.04.2012
– Gemeinschaftsmarke Nr. 010806685 eGo-C, angemeldet am 13.04.2012

Auffällig an der vorliegenden Abmahnung ist, dass die Bezeichnung „Ego-T“ von einer Vielzahl von Händlern für E-Zigaretten benutzt wird, die u.a. schlicht die Modellbezeichnung von einem chinesischen Hersteller von E-Zigaretten, der Firma Joyetech, übernehmen. Die Firma Joyetech benutzt im übrigen auch die weitere als Marke angemeldete Produktbezeichnung „eGo-C“.

Da im Markenrecht gilt, dass eine Marke nur im dem Land geschützt ist, in dem sie im Markenregister eingetragen ist, ist die Anmeldung einer nur im Ausland geschützten, aber in Deutschland oder Europa nicht registrierten Marke nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Allerdings kann die Anmeldung einer bisher nicht registrierten Marke allein zu dem Zweck, Wettbewerber in ihrer Tätigkeit zu behindern, einen Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung darstellen. Angesichts der wohl verbreiteten Vorbenutzung der Bezeichnung „Ego-T“ durch Händler von E-Zigaretten bestehen hier zumindest gewisse prüfenswerte Anhaltspunkte.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „Egot“ erhalten haben, beachten Sie daher unbedingt die gesetzte Frist und wenden sich an spezialisierte Rechtsanwälte.

BGH: ZAPPA ./. „Zappanale“ – Löschung der Marke „ZAPPA“ wegen Nichtbenutzung

Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Marke „ZAPPA“ zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.

Der Kläger, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“. Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival „Zappanale“ aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke.

Der Kläger hat die Beklagte aus der Marke „ZAPPA“ auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung „Zappanale“ in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klagemarke „ZAPPA“ mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die Gemeinschaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen erklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA“ dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ wird der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke „ZAPPA“ verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10 – ZAPPA

LG Düsseldorf – Urteil vom 21. Januar 2009 – 2a 232/07
OLG Düsseldorf -Urteil vom 15. Juni 2010 – 20 U 48/09


Pressemitteilung des BGH Nr. 75/2012 vom 31.05.2012

Zappanale

BGH: METRO / ROLLER’s Metro – Zur Branchennähe zwischen Fachhandel und Cash&Carry-Märkten Urteil vom 22.03.2012 – I ZR 55/10

Zwischen Fachhandel und Cash&Carry-Märkten als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht eine beträchtliche Branchennähe.

BGH, Urteil vom 22.03.2012 – I ZR 55/10METRO/ROLLER’s Metro
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: „ZVS Zertifizierter Vorsorge-Spezialist“ Kombination aus Abkürzung und beschreibender Angabe als Marke nicht schutzfähig Beschluss vom 10.01.2012 – 27 W (pat) 114/11

Die Abkürzung einer nicht unterscheidungskräftigen und/oder beschreibenden Angabe ist schutzunfähig, wenn der abgekürzte Langtext ebenfalls in der Marke enthalten ist.

BPatG, Beschluss vom 10.01.2012 – 27 W (pat) 114/11ZVS Zertifizierter Vorsorge-Spezialist
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BGH: Basler Haar-Kosmetik – Zur Haftung des Admin-C Urteil vom 09.11.2011 – I ZR 150/09

a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 – afilias.de).

b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.

c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.

BGH, Urteil vom 09.112011 – I ZR 150/09Basler Haar-Kosmetik
MarkenG § 15 Abs. 5; BGB §§ 12, 677, 683 Satz 1, § 670; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4

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