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BPatG: Marke mit weissem Kreuz keine Nachahmung von Schweizer Wappen Beschluss vom 25.04.2012 – 25 W (pat) 64/11

Die Farbgebung einer Marke mit einem weißem Kreuz auf silberfarbenem Grund ist keine Nachahmung des Schweizer Bundeswappens bzw. der Schweizer Bundesflagge, da es charakteristische heraldische Merkmale dieses Wappens bzw. dieser Flagge nicht wiedergibt.

Aufgrund der Ausgestaltung erscheint das Zeichens in erster Linie als ein dekorativer Hinweis, der keinen hoheitlichen Bezug vermittelt, was ebenfalls gegen die Annahme einer Nachbildung eines Hoheitszeichens spricht.

Der Markenanmeldung „SWISS EYE“ fehlt für die Waren „Optische Geräte und Gegenstände, nämlich Brillen, Brillenetuis, Brillengläser, Brillenfassungen, Kneifer, Blendschutzbrillen, Sonnenbrillen, Sportbrillen“ die erforderliche Unterscheidungskraft, um als Marke schutzfähig zu sein, da das Zeichen in der Gesamtheit ausschließlich als warenbeschreibende Angabe aufgefasst wird.

BPatG, Beschluss vom 25.04.2012 – 25 W (pat) 64/11SWISS EYE
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG

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