Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

„CHOCOLATERIA“ für Schokoladewaren nicht unterscheidungskräftig BPatG, Beschluss vom 18.02.2010 – 25 W (pat) 70/09

Aus der Reihe „Hätten Sie Beschwerde eingelegt?“: Das Bundespatentgericht hat die Zurückweisung der Markenanmeldung „CHOCOLATERIA“ für Kakao und Schokoladenwaren bestätigt. Das Gericht stellte wenig überraschend fest, dass es der angemeldeten Bezeichnung „CHOCOLATERIA“ in Bezug auf die beanspruchten Waren „Schokolade“ an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 6 quinques B Nr. 2 PVÜ).

Etablissementbezeichnungen, die grundsätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten einer betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, sind grundsätzlich nicht als Herkunftshinweis geeignet und daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft regelmäßig nicht eintragbar (vgl. BPatG 27 W (pat) 64/01 – KLEIDERMARKT; 27 W (pat) 96/03 und 97/03 – TECHNOMARKT; 27 W (pat) 335/03 – Gardinenland; 27 W (pat) 76/05 – STOFFERIA, alle veröffentlicht in PAVIS PROMA).

Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.02.2010 -25 W (pat) 70/09CHOCOLATERIA
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 6 quinques B Nr. 2 PVÜ

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OLG Köln: „Coolinaria“ verwechslungsfähig mit „Culinaria“ für Waren des Nahrungs- und Genussmittelbereichs

Zwischen den Marken „Coolinaria“ und „Culinaria“ besteht eine für die Gefahr von Verwechslungen hinreichende Ähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.01.2010 – 6 U 130/09 – „Culinaria
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG

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BPatG: „CASINO DE MONTE CARLO“ nicht schutzfähig für Elektronik und Spielkarten

Bei der angemeldeten Marke „CASINO DE MONTO-CARLO“ handelt es sich um eine für Waren der Klasse 9 (Elektronik und Telekommunikation) und 28 (Spiele und Spielkarten) nicht unterscheidungskräftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie besteht aus der Angabe „CASINO DE MONTO-CARLO“ und erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ und der Ortsangabe „Monte Carlo“. Im Hinblick auf seinen erkennbaren Sinngehalt wird das Zeichen daher nicht als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens aufgefasst.

Für die rechtliche Beurteilung ist es nicht maßgeblich, ob die Markeninhaberin, die alleinige Inhaberin einer Erlaubnis für das Betreiben des Spielcasinos in Monaco sei. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig (vgl. BGH WRP 2006, 475, 467 – Casino Bremen).

BPatG, Beschluss vom 22.06.2009 – 27 W (pat) 143/08 – „CASINO DE MONTE CARLO
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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Marken in Zahlen 2009

Die Markenstatistik des DPMA 2009 auf einen Blick:

Markenanmeldungen national und international 2009: 74.822 (2008: 80.772)

Nationale Markenanmeldungen 2009: 69.069 (2008: 73.903)

– davon zu Waren: 34.998 (2008: 38.554)

– davon zu Dienstleistungen: 34.071 (2008: 35.349)

– aus dem Ausland: 3.355 (2008: 3.829)

Zahl der eingetragenen Marken 2009: 778.008 (2008: 776.628)

Schutzgesuche internationale Marken: 5.753 (2008: 6.869)

Schutzbewilligungen: 5.796 (2008: 6.243)

Markenanmeldungen nach Bundesländern 2009:

  1. Nordrhein-Westfalen: 15.450
  2. Bayern: 11.836
  3. Baden-Württemberg: 8.234
  4. Hessen: 5.584
  5. Berlin: 4.697
  6. Niedersachsen: 4.548
  7. Hamburg: 3.448
  8. Rheinland-Pfalz: 2.955
  9. Sachsen: 2.260
  10. Schleswig-Holstein: 2.066
  11. Brandenburg: 1.074
  12. Thüringen: 987
  13. Sachsen-Anhalt: 825
  14. Mecklenburg-Vorpommern: 651
  15. Saarland: 580
  16. Bremen: 519

Quelle: DPMA

LG Hamburg: „Scout24“ als Serienzeichen – Verwechslungsgefahr zwischen „Solarscout24“ und „Scout24“

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 24.02.2009 (Az: 312 O 668/08) entschieden, dass zwischen den Zeichen „solarscout24“ und „scout24“ Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des Serienzeichens „scout24“ besteht. Die Beklagte, Anmelderin der Marke „solarscout24“ und Inhaberin verschiedener „solarscout24“-Domains wurde zu Unterlassung, Einwilligung in die Löschung der Marke verurteilt und musste die Kosten der Abmahnung (aus einem Streitwert von 150.000 EUR) sowie die Kosten des Rechtsstreits bezahlen.

Das Gericht sah die Kennzeichnungskraft von „scout24“ durch eine breite Verwendung von Kombinationszeichen mit dem Bestandteil „scout24“ als erheblich gesteigert an. Auch wenn die Marke „scout24“ aus zwei weitgehend beschreibenden Begriffe besteht, handelt es sich jeweils um kreative Wortneuschöpfungen, die in der Kombination mit einem weiteren vorangestellten, das Internetangebot konkretsierenden Begriff, einen eigenen Bedeutungsgehalt haben.

LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2009, 312 O 668/08„Scout24“ als Serienzeichen
MarkenG § 4; MarkenG § 5; MarkenG § 14; GMV Art. 9

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BPatG: VOLKSFLAT

Leitsatz:

Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken können Anlass zu einer kritischen Überprüfung geben, ob ein im konkreten Fall angenommenes Schutzhindernis tatsächlich besteht, sie begründen aber keine Pflicht des Patentamts oder des Patentgerichts, sich mit diesen Marken im einzelnen auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls zu deren Schutzfähigkeit oder Schutzunfähigkeit zu äußern (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478 – American Clothing/HABM).

BPatG, Beschluss vom 26.01.2010 – 24 W (pat) 142/05VOLKSFLAT
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BPatG: Voreintragungen im Anmeldeverfahren

Leitsatz:

1. Zur Bedeutung von Voreintragungen vergleichbarer Drittmarken im Anmeldeverfahren.

2. Der von Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geforderten sog. „Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes“ (vgl. BPatG GRUR 2009, 683, 684 – SCHWABENPOST; Töbelmann, GRUR 2009, 1008) sind von Rechts wegen enge Grenzen gesetzt. Steht aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung einer angemeldeten Marke gegebenen Erkenntnisstandes – insbesondere von zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Tatsachen, die belegen, dass für den Verkehr die beschreibende Bedeutung einer angemeldeten Kennzeichnung gegenüber ihrem Verständnis als Herkunftszeichen im Vordergrund steht – für den zuständigen Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund seiner eigenen Wertung fest, dass ein Schutzhindernis gegeben ist, darf ihm nämlich eine innerdienstliche Anweisung, die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung anders zu werten, weder im Einzelfall noch durch Verwaltungsvorschriften erteilt werden; solche allgemeinen Anweisungen überschritten das nach allgemeiner Ansicht nur eingeschränkt bestehende Weisungsrecht des Präsidenten des Patentamts. Da solche Weisungen den Prüfer nicht binden können, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Anmelder genannten angeblichen Voreintragungen, da diese nicht entscheidungserheblich sein können, wenn der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes ein Schutzhindernis für die Eintragung der konkret zu beurteilenden Anmeldemarke für gegeben erachtet.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2009 – 27 W (pat) 220/09Voreintragungen im Anmeldeverfahren
§ 8 Abs. 2 MarkenG

BPatG: „Etikett“ – Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken

Leitsätze:

1. Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken.

2. Ein „Kennzeichnungsnotstand“ auf dem Produktbereich der Etiketten besteht nicht.

3. Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 – Etikettenartige Umrahmungen).

BPatG, Beschluss vom 18.11.2009 – Aktenzeichen: 28 W (pat) 27/09 Az. der Parallelentscheidungen 28 W (pat) 28/09 28 W (pat) 29/09 28 W (pat) 30/09 28 W (pat) 31/09 28 W (pat) 32/09 28 W (pat) 33/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

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