Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BGH: Verwarnung aus Kennzeichenrecht II

BGH, Urteil vom 19.01.2006 – I ZR 98/02 – Verschulden bei unbegründeter Schutzrechtsverwarnung (OLG Düsseldorf)
BGB § 823 Abs. 1

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte.

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BPatG: zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

BPatG, Beschluss vom 14.10.2005 – 29 W (pat) 68/03 – zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau
§ 8 Abs 1 MarkenG

Die abstrakte und konturunbestimmte Kombination der Farben Dunkelblau und Hellblau erfüllt die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit und ist damit abstrakt unterscheidungskräftig iS des § 8 Abs 1 MarkenG.

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BPatG: Dschungelduell

BPatG, Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 95/05
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Schutzfähigkeit der Marke „Dschungelduell“.

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LG Köln: Polnische Nacht

Landgericht Köln, Urteil vom 31.10.2005 – 33 O 233/05
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 23 Nr. 2 MarkenG

An der Bezeichnung Q besteht ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Angabe in polnischer Sprache die Art der Veranstaltung bezeichnet und daher ein Bedürfnis besteht, die Angabe auch in polnischer Sprache für den – inländischen – Verkehr freizuhalten. (Rn. 20)

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BGH: Porsche 911

BGH, Beschluss vom 15.12.2005 – I ZB 34/04 – Porsche 911 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 3, § 84 Abs. 1

Wird die Eintragung der angemeldeten Marke auf das fürsorgliche Vorbringen zur Verkehrsdurchsetzung gestützt, kann der Anmelder diese Entscheidung nicht mit dem Ziel anfechten, eine Eintragung ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung zu erreichen.

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BGH: Porsche Boxster

BGH, Beschluss vom 14.12.2005, I ZB 33/04 – Porsche Boxster (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3

Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen Automobilen unterscheidet, führen dazu, dass die Form des Automobils geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass Formgestaltungen von Automobilen frei gewählt werden können und die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Formgebung nicht über Gebühr eingeschränkt wird.

Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann durch werbewirksame Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells überwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den Herkunftshinweis erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen aufdem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer Zeit nach Markteinführung auszugehen.

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LG Stuttgart: Räumliche Beschränkung des Schutzbereichs der geschäftlichen Bezeichnung einer Apotheke

LG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2005 – 17 O 426/05
§§ 15 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 1 und 2 MarkenG

Leitsätze

1. Die Bezeichnung „Uhland-Apotheke“ genießt als Etablissementbezeichnung örtlich begrenzten Schutz als Unternehmenskennzeichen i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG für das Stadtgebiet, in dem die Apotheke betrieben wird.

2. Anders als der Verpächter einer Apotheke kann der Vermieter der Räume, in denen diese betrieben wird, selbst dann nicht Inhaber der Kennzeichenrechte sein, wenn er die Räume speziell für den Betrieb einer Apotheke erbaut hat und die Idee für den Namen der Apotheke von ihm stammt. Die Kennzeichenrechte sind vielmehr schon aus apothekenrechtlichen Gründen bei dem die Räume mietenden Apotheker als Betriebsinhaber entstanden.

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BGH: Scherkopf

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – I ZB 9/04 – Scherkopf (Bundespatentgericht)
MarkenG § 162 Abs. 2; WZG §§ 1, 4 Abs. 3

Bei der Prüfung, ob eine vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marke auf einen nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag wegen Schutzunfähigkeit zu löschen ist, ist davon auszugehen, dass der Abbildung einer Ware oder von Teilen einer Ware, die sich auf die Wiedergabe von technisch bedingten Gestaltungsmerkmalen beschränkt, die das Wesen der Ware ausmachen, nach dem Warenzeichengesetz der Schutz als Warenzeichen grundsätzlich zu versagen war, weil sie zur kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller ungeeignet ist und derartige Merkmale im Allgemeininteresse freizuhalten sind. Dieses Schutzhindernis konnte daher auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden.

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