Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BGH: ALLTREK

BGH, Beschluss vom 15.02.2007 – I ZB 46/06 – ALLTREK
Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG erfordert es grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor dem Erlass seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist.

2. Von einer erhöhten Kennzeichnungskraft kann das Bundespatentgericht nur ausgehen, wenn dafür tatsächliche Umstände vorgetragen oder ausnahmsweise gerichtsbekannt sind (§ 73 Abs. 1 MarkenG; vgl. BPatG GRUR 1997, 840 – Lindora/Linola; BPatGE 44, 1, 4 – Korodin).

3. Sachvortrag, der für die Feststellung erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fehlt, kann daher nicht dadurch ersetzt werden, dass der Markeninhaber der rechtlichen Wertung, es liege gesteigerte Kennzeichnungskraft vor, nicht oder erst spät entgegentritt.

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Geschäftlicher Verkehr

Gesetzliche Regelung § 14 Abs. 2 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr … zu benutzen ….

Begriff Das Markenrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag schaffen und erhalten will. In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 21).

Zum geschäftlichen Verkehr zählen grundsätzlich alle Handlungen, die einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck, also der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, dienen. Nicht erfaßt werden lediglich rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen (BGH, Urteil vom 13.11.2003 – I ZR 103/01 – GeDIOS).

Bei der Frage, ob ein Anbieter im geschäftlichen Verkehr handelt, ist zu berücksichtigen, dass an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, handelt im geschäftlichen Verkehr (vgl. LG Berlin CR 2002, 371, 372 mit Anm. Leible/Sosnitza; BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 – Internet-Versteigerung).

Beispiele aus der Rechtsprechung

Häufiges Auftreten eines Anbieter als Versteigerer (im Verkäuferprofil – einer Rubrik des Angebots – sind bis zu 59 „Feedbacks“, also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters zu verzeichnen) deutet auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 – Internet-Versteigerung).

Graphische Darstellbarkeit

Gesetz

§ 8 MarkenG Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.

Zweck

Nach dieser Vorschrift sind als Marke schutzfähige Zeichen i.S. des § 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen. Inhalt und Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit ergeben sich aus den damit angestrebten Zwecken, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register als solche überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (BGH GRUR 1999, 730, 731 – Farbmarke magenta/grau).

Voraussetzungen

Ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, kann eine Marke sein, sofern es Gegenstand einer (mittelbaren) grafischen Darstellung, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sein kann.

Diese muss aber – um die Registerbehörden und die Öffentlichkeit über die bestehenden Schutzrechte zu informieren – folgende Anforderungen erfüllen: sie muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (EuGH, Urt. v. 12.12.2002 – C-273/00 – Sieckmann [zum Geruchszeichen]; GRUR 2003, 604 Tz 28 f. – Libertel [zum abstrakten Einfarbenzeichen]; Urt. v. 27.11.2003 – C-283/01, Slg. 2003, I-14313 = GRUR 2004, 54, 57 Tz 55 – Shield Mark/Kist [zum Hörzeichen]; GRUR 2004, 858 Tz 25-32 – Heidelberger Bauchemie [zum abstrakten Farbkombinationszeichen]).

Farbmarken

Hierfür bedarf es nicht notwendig der unmittelbaren graphischen Wiedergabe der Farbe selbst. Es genügt die Umschreibung der Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, die in der konkreten Farbangabe (konturlose Farbmarke) liegen kann (BGHZ 140, 193, 195 – Farbmarke gelb/schwarz; BGH GRUR 1999, 730, 731 – Farbmarke magenta/grau).

In der Praxis wird die Marke durch die Einreichung eines Farbmusters und zusätzlich durch die Beschreibung mittels Bezugnahme auf ein gängiges Farbklassifikationssystem (z.B. Angabe der RAL- oder Pantone-Nummern) eindeutig graphisch dargestellt.

Einzelne Farben

Die einzelne Farbe kann herkunftshinweisend sein. Sie ist als Marke eindeutig und graphisch dargestellt i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG (Art. 2 MarkenRL), wenn sie als solche genau und dauerhaft bezeichnet wird, ohne dass es einer räumlichen Begrenzung oder – wie der 32. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG GRUR 2005, 585, 589) anzunehmen scheint – der Benennung eines Verwendungszusammenhangs bedarf (BGH, Beschluß vom 05.10.2006 – I ZB 86/05 – Farbmarke gelb/grün II).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verkehr regelmäßig nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betrieb zu schließen. Anders als bei Wort- oder Bildmarken, die vom Erscheinungsbild der zu kennzeichnenden Ware unabhängig sind, werden Farben grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet und deshalb regelmäßig auch nicht in einem solchen Sinne erfasst (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 65) – Libertel).

Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann einer Farbe originäre Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 66) – Libertel).

Farbkombinationen

Dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die abstrakte Farbkombination die erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit nur bei Angaben zur systematischen Anordnung der Farben als erfüllt ansieht, folgt aus der Tatsache, dass ansonsten die Kombination mehrerer Farben miteinander eine unübersehbare Vielfalt von Gestaltungen zuließe, die mit dem Charakter der Marke als Registerrecht, das der Allgemeinheit eine verlässliche Information über den bestehenden markenrechtlichen Schutz ermöglichen soll, nicht zu vereinbaren wäre. Es besteht kein Wertungswiderspruch darin, dass die abstrakte Einfarbenmarke ohne konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung Gegenstand des Markenschutzes sein kann (BGH, Beschluß vom 05.10.2006 – I ZB 86/05 – Farbmarke gelb/grün II).

Geruchsmarken / Riechzeichen

Bei einem Riechzeichen wird den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt (EuGH, Urteil vom 12.12.2002 – C-273/ 00 – Sieckmann)

Was eine chemische Formel angeht, so würden, nur wenige in einer solchen Formel den fraglichen Geruch wiedererkennen. Eine solche Formel ist nicht verständlich genug. Außerdem gibt eine chemische Formel nicht den Geruch einer Substanz, sondern die Substanz selbst wieder, und es fehlt ihr auch an der nötigen Klarheit und Eindeutigkeit. Bei der Beschreibung eines Geruchs handelt es sich zwar um eine grafische Darstellung. Sie ist aber nicht klar, eindeutig und objektiv genug. Die Hinterlegung einer Geruchsprobe stellt keine grafische Darstellung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie dar. Außerdem fehlt einer Geruchsprobe die nötige Stabilität oder Dauerhaftigkeit.

Hörmarken

Bei einem Hörzeichen sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wenn das Zeichen grafisch dargestellt wird mittels einer Beschreibung durch Schriftsprache, etwa durch den Hinweis, dass das Zeichen aus den Noten eines bekannten musikalischen Werkes besteht oder dass es sich um einen Tierlaut handelt, oder mittels eines Onomatopoetikums ohne weitere Erläuterung oder mittels einer Notenfolge ohne weitere Erläuterung.

Dagegen sind die genannten Anforderungen erfüllt, wenn das Zeichen durch ein in Takte gegliedertes Notensystem dargestellt wird, das insbesondere einen Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen, deren Form ihren relativen Wert angeben, und gegebenenfalls Vorzeichen enthält. (EuGH, Urteil vom 27. 11. 2003 – C-283/01 – Shield Mark/Kist)

Tastmarke

Auch ein über den Tastsinn wahrnehmbares Zeichen kann grundsätzlich eine Marke sein. Es ist erforderlich, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Markenfähigkeit wie insbesondere der Grundsatz der Selbständigkeit der Marke von dem Produkt erfüllt sind (vgl. BGHZ 140, 193, 197 – Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 20.11.2003 – I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 503 = WRP 2004, 752 – Gabelstapler II).

Die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG sind nicht erfüllt, wenn die Abbildung lediglich den Gegenstand zeigen, dessen Berührung die nicht näher beschriebenen haptischen Reize auslösen soll, weil es an der dafür erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit fehlt.

Angesichts der Vielzahl von Eindrücken, die mit der Wahrnehmung eines Gegenstands über den Tastsinn in Bezug auf seine Gestalt, Oberflächenstruktur, Form und Masse verbunden sein können, könnte seine bloße Abbildung allenfalls dann den Anforderungen an eine eindeutige und objektive Darstellung eines oder mehrerer haptischer Reize genügen, wenn sich der Abbildung Eigenschaften des betreffenden Gegenstands entnehmen ließen, die der Verkehr mit individualisierbaren und aus diesem Grunde objektiv eindeutigen haptischen Eindrücken beim Betasten des abgebildeten Objekts verbände. (BGH, Beschluss vom 05.10.2006 – I ZB 73/05 – Tastmarke)

OLG Hamburg: Auf Studie Bezugnehmende Arzneimittelwerbung

OLG Hamburg Urteil vom 29.3.2007 – 3 U 153/06

1. Es handelt sich um Werbung im Sinne des HWG, wenn der Arzneimittelhersteller eine Broschüre verbreitet, in der Studien, die sich mit dem in der Broschüre hervorgehoben dargestellten Arzneimittel befassen, nach deren Studienziel, teilnehmenden Probanden, Studiendesign, Studiendaten, Studienergebnis und Fundstelle aufbereitet sind.

2. Inwieweit sich dabei die Werbung auf ein Anwendungsgebiet außerhalb der Zulassung bezieht (§ 3 a HWG), beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles.

Ein werblicher Anwendungsbezug ist gegeben, wenn das Ergebnis einer Studie versprachlicht so dargestellt, dass die angesprochenen Durchschnitts-Ärzte darin eine hinreichend deutliche Empfehlung zur Anwendung entnehmen (hier: für die „neu eingestellten Patienten“ bzw. zur Umstellung auf das beworbene Mittel; der Zulassungsstatus des beworbenen Arzneimittels bleibt unerwähnt). Anders ist es, wenn eindeutig nur über das betreffende Studienziel referiert wird.

3. a) Die Werbung ist irreführend (§ 3 HWG), wenn es sich bei dem referierten Studienergebnis (hier prozentuale Mortalitäts- bzw. Morbiditätssenkung bei Einsatz des Arzneimittels) nicht (wie mangels Hinweis angenommen) um den primären Studienendpunkt handelt, sondern um eine nachträglich vorgenommene Subgruppenanalyse.

b) Wird dagegen bei einem „Vergleich zu Placebo“ durch den Hinweis „kalkuliert“ und durch den Hinweis im Studiendesign deutlich, dass die Studie keinen Studienarm „versus Placebo“ hatte, so ist die das Arzneimittel betreffende Werbung mit insoweit nur nachträglich errechneten Daten nicht irreführend.

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BPatG: Percy Stuart

BPatG, Beschluss vom 05.12.2007 – 32 W (pat) 33/06 – Percy Stuart
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Namen fiktiver oder jedenfalls unbekannter Personen sind wie sonstige Phantasietitel einem Markenschutz für mediale Produkte wie z.B. Bücher, Bild- und Tonträger, Unterhaltung usw. grundsätzlich zugänglich (Fortführung von BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär; Klarstellung zu BPatGE 42, 250 – Winnetou).

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BPatG 1/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 1. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 24.10.2007 – 32 W (pat) 95/06 – Weddingplaner Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.10.2007 – 27 W (pat) 65/07 – HOTLINE Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.11.2007 – 26 W (pat) 55/04 – Ismaqua Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.12.2007 – 32 W (pat) 3/07 – ALECO / Aleko Volltext

Der Gegenstandswert im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren (Amtsverfahren ebenso wie gerichtlichen Beschwerdeverfahren) beläuft sich im Normalfall auf 20.000,– Euro (vgl. BPatG MarkenR 2007, 35). Dabei handelt es sich den unteren (Auffangs-)Gegenstandswert.

BPatG, Beschluss vom 19.09.2007 – 26 W (pat) 157/05

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BGH: Kinderzeit

BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 94/04 – Kinderzeit (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.

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BGH: Kinder II

BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 6/05 – Kinder II (OLG Köln)
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2

Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

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OLG Hamburg: Metro / Metro Ethernet

OLG Hamburg Urteil vom 03.05.2007 – 3 U 20/05 – Metro / Metro Ethernet

Der Begriff „Metro Ethernet“ innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe „Global Access Metro Ethernet Lösungen“ wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in „Metro“ und „Ethernet“) kommt nicht in Betracht.

Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung „Metro Ethernet Gesellschaft“ für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren.

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