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EuG: Universaltelefonbuch et Universalkommunikationsverzeichnis

EuG, Beschluss vom 05.02.2004 – C-326/01 P – Telefon & Buch VerlagsgmbH – HABM Universaltelefonbuch et Universalkommunikationsverzeichnis
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen – Wörter ‚Universaltelefonbuch‘ und ‚Universalkommunikationsverzeichnis‘“

Leitsätze des Beschlusses

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

3. Rechtsmittel – Gründe – Keine Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Als Gemeinschaftsmarke angemeldete Wörter
(Artikel 225 EG; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

1. Mit dem Ausschluss von Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden.

(vgl. Randnrn. 26-27)

2. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

(vgl. Randnr. 28)

3. Die vom Gericht im Rahmen einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorgenommene Tatsachenwürdigung, aufgrund deren es zu der Auffassung gelangt ist, dass die Wörter, deren Eintragung beantragt worden sei, zum einen in einer bestimmten Sprache konkrete Bedeutungen hätten, den grammatikalischen Regeln entsprechend gebildet und aus geläufigen Wörtern dieser Sprache zusammengesetzt seien und zum anderen die Art der Waren und die Bestimmung der Dienstleistungen bezeichneten, für die die Eintragung beantragt worden sei, stellt keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterläge.

(vgl. Randnrn. 30, 35)

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