Schlagwort-Archive: Personennamen

BPatG: Mirabeau

BPatG, Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 106/06Mirabeau
§ 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG

Leitsatz:

1. Personennamen sind für Versandkataloge weder Autorenbezeichnung noch Inhaltsangabe.

2 Der Name eines französischen Revolutionärs und Schriftstellers, der über die historische Bedeutung und das literarische Werk hinaus keine Assoziationen auslöst, eignet sich nicht für eine Verwendung zu Werbezwecken.

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BPatG: Ringelnatz

BPatG, Beschluss vom 23.05.2007 – 29 W (pat) 35/06Ringelnatz
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

1. Der Name eines Schriftstellers, dessen Werke auf dem Markt erhältlich sind, ist nicht nur Hinweis auf ihn als Autor, sondern zugleich auf sein Werk. Für Waren wie Bücher, Hörbücher etc. kann der Name daher als Autorenbezeichnung oder Inhaltsangabe dienen.

2. Bei Waren oder Dienstleistungen, die von einem anderen als dem Namensträger stammen, aber sich inhaltlich mit der Person oder dem Werk des Namensträgers befassen können, ist der Name nichts anderes als eine Inhaltsangabe.

3. Weder die Einwilligung des Namensträgers in die Anmeldung seines Namens als Marke noch die Berechtigung zur Geltendmachung urheberrechtlicher Verwertungsrechte des Namensträgers begründen für sich allein einen Anspruch auf Eintragung des Namens als Marke.

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EuGH: ELIZABETH EMANUEL

EuGH, Urteil vom 30.03.2006 – C-259/04 – ELIZABETH EMANUEL
Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft einer Ware irrezuführen – Marke, die vom Inhaber mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren übertragen wird, mit denen die Marke verbunden wird – Richtlinie 89/104/EWG

1. Die Eintragung einer Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken das Publikum täusche. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit der zuvor in anderer grafischer Form eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.

2. Eine Marke, die aus dem Namen des Designers und Erstherstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung für verfallen erklärt werden, dass sie im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 das Publikum irreführe. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit dieser Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.

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BGH: Winnetous Rückkehr

BGH, Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 171/00Winnetous Rückkehr (OLG Nürnberg)
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2

Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.

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