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BGH: Diesel II

BGH, Urteil vom 21.03.2007 – I ZR 246/02DIESEL II (OLG Dresden)
MarkenG § 14 Abs. 2 und 3

Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v 9.11.2006 – C-281/05, GRUR 2007, 146 – Montex Holdings/Diesel).

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BGH: Durchfuhr von Originalware

BGH, Urteil vom 21.03.2007 – I ZR 66/04 – Durchfuhr von Originalware (OLG Koblenz)
MarkenG § 14 Abs. 2 und 3

Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche – unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befindlichen Waren – keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 – C-281/05, GRUR 2007, 146 – Montex Holdings/Diesel).

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BGH: Diesel

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – I ZR 246/02DIESEL (OLG Dresden)
Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) Art. 5 Abs. 1 und 3; EG Art. 28 bis 30; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 v. 11.2.1989, S. 1) und zu Art. 28 bis 30 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das Recht, die Durchfuhr von Waren mit dem Zeichen zu verbieten?

b) Bejahendenfalls: Kann sich eine besondere Beurteilung daraus ergeben, daß das Zeichen im Bestimmungsland keinen Schutz genießt?

c) Ist – im Falle der Bejahung von Frage a) und unabhängig von der Beantwortung der Frage zu b) – danach zu unterscheiden, ob die für einen Mitgliedstaat bestimmte Ware aus einem Mitgliedstaat, aus einem assoziierten Staat oder aus einem Drittstaat stammt? Kommt es dabei darauf an, ob die Ware im Ursprungsland rechtmäßig oder unter Verletzung eines dort bestehenden Kennzeichenrechts des Markeninhabers hergestellt worden ist?

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