Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Absolut“ und der Gemeinschaftsmarke „ABSOLUT“. Zwischen den Waren „Biere“ und „alkoholische Waren (ausgenommen Biere)“ und „Wodka“ besteht unter dem Gesichtspunkt, dass die angesprochenen Waren gemeinsam in Getränkemärkten (wenngleich in der Regel in getrennten Regalen, häufig allerdings in räumlicher Nähe) angeboten werden, jedenfalls eine geringe Warenähnlichkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1997, 26 W (pat) 185/96).
BPatG, Beschluss vom 01.03.2010 – 26 W (pat) 28/09 – Wortmarke „Absolut“ und Gemeinschaftsmarke „ABSOLUT“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG