Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 – hufeland.de).
BGH, Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07 – Peek & Cloppenburg
MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1
1. Verwechslungsgefahr gem. § 9 I Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn:
a. wegen Ähnlichkeit der angemeldeten und der eingetragenen älteren Marke,
b. sowie zusätzlich wegen der Ähnlichkeit zwischen den durch die Marken erfassten Waren/ Dienstleistungen,
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen, insbesondere die Gefahr eines gedanklichen in Verbindung bringen, besteht.
2. Der allgemeine kennzeichenrechtliche Grundsatz zur Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr besagt:
Ein geringer Grad von Ähnlichkeit der Waren/ Dienstleistungen der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.
3. Hier weisen die gegenüberstehenden Marken, Identität bzw. große Ähnlichkeit ihrer Waren auf, weswegen aufgrund der Wechselwirkung insoweit ein weiter Abstand der Marken erforderlich ist um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.
4. Es liegt aus folgenden Gründen eine hohe klangbildliche Ähnlichkeit vor, weswegen keine hinreichende Abgrenzbarkeit der beiden Marken für die beteiligten Verkehrskreise gewährleistet ist:
a. Es besteht Identität der Anfangsbuchstaben und der beiden letzten Wortsilben.
b. Eine stärkere Beachtung der Wortanfänge ist nicht anzunehmen, da das Wort „Rose“ im Sinngehalt als eine im Verkehr bekannte Blume erkannt wird.
c. Bei der Vokalfolge, unterscheiden sich die Worte lediglich im Vokal der ersten Silbe.
d. Die folgenden Konsonanten „l“, „n“ fügen sich weich in das Klangbild ein, sodass klanglich die Buchstaben „on“, „el“ in der Wortmitte zurücktreten.
5. Gegen die Abgrenzbarkeit spricht auch, dass der Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben wird, die Marken unmittelbar nebeneinander vergleichen zu können, sondern erfahrungsgemäß eher aus unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen muss.
6. Für ausreichende Abgrenzbarkeit spricht auch nicht der unterschiedliche Begriffsinhalt der Zeichen („Monrose“ Castingband-, „Melrose Place“ TV-Serienname),
– obwohl das durch beide angesprochene Publikum jüngere Erwachsene waren –
da die an sich gleiche Zielgruppe, in unterschiedlichen Jahrgängen („Monrose“ 2006 und „Melrose Place“ 1992 – 1999) angesprochen wurde.
Es liegt allenfalls eine nicht relevante Schnittmenge von Personen, denen beide Begriffe geläufig sind, vor.
BPatG, Beschluss vom 13.01.2010 – 29 W (pat) 8/09 – Verwechslungsgefahr zwischen „Monrose“ und „Melrose“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Die Beschwerdekammer des HABM hat in dem Widerspruchsverfahren aus der deutschen Wortmarke „KNUD“ (Nr. 30719885), eingetragen in den Klassen 9, 16 und 28, gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke „KNUT – Der Eisbär“ (Nr. 5865845), eingetragen in den Klassen 25, 28 und 41, entschieden, dass zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht, Artikel 8 Abs. 1 b) GMV. (HABM, Entscheidung vom 17.03.2010 – R 650/2009-1 – KNUD ./. KNUT – Der Eisbär)
Die Anmelderin der Gemeinschaftsmarke „Knut – Der Eisbär“ hatte mit Anmeldetag vom 27. April 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Marke Nr. 307 19 545 mit Anmeldetag vom 21. März 2007 die Eintragung der Wortmarke KNUT – DER EISBÄR für die folgenden Waren der Klassen
16 – Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
28 – Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
41 – Sportliche Aktivitäten,
beantragt.
Die Widersprechende, der Zoologische Garten Berlin AG, legte am 17. Dezember 2007 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren Widerspruch ein. Sie stützte ihren Widerspruch auf die Wortmarke KNUD eingetragen in Deutschland unter der Nummer 307 09 836 mit Anmeldetag vom 19. Februar 2007 und Eintragungsdatum vom 3. Mai 2007, sowie auf weitere Marken Nr. 307 19 885, Nr. 307 20 568 und Nr. 307 20 102, die jedoch jünger als die angemeldete Marke sind, im Hinblick auf alle eingetragenen Waren, nämlich der Klassen
9 – Tonträger, insbesondere Hörbücher; Magnetdatenträger; optische Datenträger.
16 – Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher.
28 – Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere
Die Widerspruchsabteilung des HABM hatte zunächst den Widerspruch teilweise zurückgewiesen und dies damit begründet, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, soweit die gegenüberstehenden Waren unähnlich sind.
Die Widersprechende hatte ihre Beschwerde damit begründet, dass die angemeldete Marke von dem Element „Knut“ geprägt wird und somit klanglich identisch mit der älteren Marke ist. Die Waren der Klassen 25 und 28 sind ähnlich, da zwischen Kinder- und Jugendbekleidung auf der einen und Spielwaren auf der anderen Seite ein Austauschverhältnis besteht und viele Unternehmen gleichzeitig Bekleidung und Spielzeug anbieten. Auch die Waren der Klasse 25 „Turn- und Sportartikel“ seien mit den Waren der Klasse 28 „Puppen (Spielwaren); Spiele, Spielzeug; Plüschtiere“ ähnlich, da diese Waren in einem Austausch- und Ergänzungsverhältnis stehen. Schließlich sind auch die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen und die Waren „Turn- und Sportartikel“ ähnlich. Dies zeigen Videospiele wie „Ninendo Wii“, in denen ein nahtloser Übergang zwischen Spiel und Sport besteht.
Die Anmelderin argumentierte dagegen, dass zwischen den Waren keine Ähnlichkeit besteht, unter anderem, dass die Simulierung von sportlichen Aktivitäten wie Tennis oder Golf in Videospielen nicht ausreicht, um die Waren und Dienstleistungen ähnlich zu finden. Zudem kann keine vollständige Abspaltung der Wortelemente „Der Eisbär“ erfolgen, so dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.
Die Beschwerdekammer folgte der Argumentation der Widersprechenden und ging bei dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen von einer teilweisen Identität sowie einer teilweise entfernten Ähnlichkeit aus. Die Marken „KNUD“ und „KNUT – Der Eisbär“ weisen nach Ansicht der Kammer in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht erhebliche Ähnlichkeiten auf. Die Unterschiede durch die zusätzlichen Wörter „Der Eisbär“ reichen nicht aus, die Identität der Zeichen im Wortanfang „KNU“ aufzuheben, da Wortanfänge bei längeren Zeichen in der Regel stärker beachtet werden als Endungen.
Entsprechend hat die Kammer entschieden, dem Widerspruch stattzugeben und der Anmelderin die Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2000 EUR aufzuerlegen.
Anmerkung:
Das Vermarktungsmonopol für den inzwischen nicht mehr ganz so knuddeligen Eisbären bleibt mit der Entscheidung weiter beim Berliner Zoo. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, bei der Anmeldung einer Marke keine Zeit zu verlieren, da die weiteren Anmeldungen hier nur wenige Tage später erfolgt sind.
Zu guter Letzt: Hier Frank Zanders Video zur offiziellen Eisbären-Hymne von Knut, in Kooperation mit dem Berliner Zoo. (Anhören auf eigene Gefahr)
Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 7 MarkenG (und damit die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung) kann nur in Betracht kommen, wenn sowohl unter dem Aspekt der rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung des Streitstoffs eine Fehlbeurteilung oder eine abweichende Beurteilung durch eine übergeordnete Instanz kaum möglich ist.
LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010 – 2 O 102/09 – Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 19 Abs. 7 MarkenG
Die Wortelemente des als Marke angemeldeten Werbeslogans „Energie mit Ideen“ vermitteln dem angesprochenen Verkehr eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren schließen lässt.
BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 – 26 W (pat) 71/09 – Energie mit Ideen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – I ZB 32/09 – hey!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Das LG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die fehlende Benutzung einer Marke ohne erkennbare Benutzungsmöglichkeiten in der Zukunft, sowie eine Vielzahl von Abmahnungen, Verfügungs- und Klageverfahren den Schluss zulassen, dass allein die formale Markenstellung zur Behinderung des Wettbewerbes ausgenutzt wird und die Marke auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht verwendet wird. Ein solches Verhalten wertete das Gericht als den Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG.
Die Klägerin, bzw. die hinter ihr stehenden natürlichen Personen, hatten eine Vielzahl von verschiedenen Marken wie „Hawk“, „Stealth“, „Red Baron“, „Miami Vice“ und „Powerangle“ für eine Vielzahl von Warenklassen angemeldet. Gestützt auf die eingetragenen Marken entfaltete die Klägerin in der Folge eine rege Abmahn- und Klagetätigkeit.
Dem schob das Gericht nun einen Riegel vor: Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar ist oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden ist, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es (der Verfügungsklägerin) in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010 – 2a O 295/09 – Abmahnung und bösgläubige Markenanmeldung
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
1.Unterscheidungskraft liegt vor, wenn die Marke geeignet ist, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, weil ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ist..
2.Unterscheidungskraft fehlt somit,
a. bei Bezeichnungen von Waren oder Dienstleistungen, denen der Verkehr einen vorwiegend beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet, oder
b. bei Angaben bzgl. bestimmter Umstände, welche die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber, nach Auffassung der inländischen beteiligten Verkehrskreise, ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird.
3.Dabei muss die fehlende Unterscheidungskraft, im Lichte der Allgemeininteresses am Schutz vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen, ausgelegt werden und deswegen eine
a. strenge (d.h.. geringe Unterscheidungskraft reicht um § 8 II Nr. 1 MarkenG zu überwinden), und
b. vollständige, nicht nur summarische, Prüfung der absoluten Schutzhindernisse durchgeführt werden.
4.Hier erkennt der Verkehr StarTape als eine werbeübliche Aneinanderreihung, zum englischen Grundwortschatz gehörender, Begriffe.
5.„Tape“ ist im Inland als Bezeichnung für Klebestreifen/-band, gebräuchlich. Die betreffenden Waren auch Pflaster- und Klebestreifen. Folglich ist „Tape“ eine unmittelbar beschreibende und damit schutzunfähige Beschaffernheitsangabe.
6.„Star“ hat mehrere Bedeutungen. Im Zusammenhang mit den betreffenden Waren, wird das Wort jedoch in der übertragenen Bedeutung im Sinne von „Starprodukt“,“Spitzenprodukt“ verstanden werden, weil es sich im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch in Wortverbindungen zu einer Qualitätsangabe entwickelt hat, mit der vor allem im Werbe- und normalen Sprachgebrauch, auf eine entsprechende Spitzenstellung von Waren hingewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob „Star“ als voran- oder nachgestelltes Bestimmungswort auf ein Spitzenprodukt hinweist.
7.Das Zumessen einer anderen Bedeutung für „Star“, als „Sternen-(band)“ ist fernliegend und kommt, trotz der Mehrdeutigkeit des Wortes, nicht in relevantem Umfang in Betracht, weil es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt.
8.Zwar kann grundsätzlich auch die Kombination zweier Sachangaben kennzeichnend wirken, jedoch setzt dies einen Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile voraus. Also eine Wegführung von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt, d.h. wenn also nur diese spezielle Wortfolge ein Merkmal der betroffenen Waren bzw. die Waren selbst bezeichnen würde.
9.Die Binnengroßschreibung ändert nichts daran, da diese bloßes Gestaltungsmittel ist.
BPatG, Beschluss vom 15.04.2010 – 25 W (pat) 176/09 – StarTape
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
1. Jede maschinell gefertigte und verpackte Warenform erfordert bei der Produktion technische Maßnahmen wie Gussformen und ähnliches. Die Warenform setzt insoweit bestimmte technische Maßnahmen voraus, ist aber nicht selbst zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
2. Die dreidimensionale Form eines goldfarbenen sitzenden Osterhasen ohne weitere Ausstattungsmerkmale (Goldhase in neutraler Aufmachung) und ohne eigenwillige oder sonst auffällige Gestaltungsmerkmale weist für „Schokoladewaren“ regelmäßig keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Schokoladewaren werden zur Osterzeit in zahlreichen ähnlichen Varianten, die teilweise nur in Nuancen voneinander abweichen, von verschiedenen Herstellern auf dem Markt angeboten.
3. Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfordert bei einer solchen Warenform keinen nahezu einhelligen Durchsetzungsgrad (im Anschluss an BGH GRUR 2010, 138, Tz. 42 – ROCHER-Kugel). Ein Kennzeichnungsgrad von 67,3 %, reicht hierfür aus. Für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung einer ausschließlich saisonal vertriebenen Warenform ist eine Verkehrsbefragung geeignet, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Saisongeschäft durchgeführt wurde, zumal entsprechende Produkte nur zu dieser Zeit sich auf dem Markt in Konkurrenz gegenüberstehen.
4. Die Anmeldung einer Warenform, die von verschiedenen Mitbewerbern ähnlich oder sogar identisch benutzt wird, erfolgt nicht ohne weiteres bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Benutzt der Anmelder die angemeldete Warenform bereits vor der Anmeldung im Rahmen eines intensiven Marktauftritts und hat er zudem Anlass, davon auszugehen, dass diese Warenform von einem relevanten Teil des Verkehrs als Hinweis auf seinen Betrieb wahrgenommen wird, so stellt die markenmäßige Absicherung eine Maßnahme zur Förderung der eigenen Position im Wettbewerb dar und kann in aller Regel nicht als unlautere und rechtsmissbräuchliche Handlung angesehen werden. Sofern den Wettbewerbern – wie vorliegend – ausreichende weitere Möglichkeiten der Warengestaltung verbleiben, werden sie durch das mit der Eintragung im Markenregister verbundene Ausschließlichkeitsrecht nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies setzt allerdings auch eine sachgerechte Bemessung des Schutzumfangs der Formmarke voraus.
BPatG, Beschluss vom 25.02.2010 – 25 W (pat) 33/09 (Az. der Parallelentscheidung 25 W (pat) 32/09) – Goldhase in neutraler Aufmachung
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 10 und Abs. 3; § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 54 MarkenG
Zwischen den Marken „Club 5“ und „CLUB“, eingetragen für Tabakwaren, besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der Begriff „CLUB“ stellt für die maßgeblichen Verkehrskreise bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Tabaken und Tabakprodukten in erster Linie eine Angabe über die Stätte ihres Konsums dar, was seine Kennzeichnungskraft von Haus aus deutlich reduziert.
BPatG, Beschluss vom 30.04.2010 – 26 W (pat) 67/08 – CLUB ./. Club 5
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG