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LG Mannheim: Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung

Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 7 MarkenG (und damit die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung) kann nur in Betracht kommen, wenn sowohl unter dem Aspekt der rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung des Streitstoffs eine Fehlbeurteilung oder eine abweichende Beurteilung durch eine übergeordnete Instanz kaum möglich ist.

LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010 – 2 O 102/09Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 19 Abs. 7 MarkenG

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