OLG Hamburg: Keine markenmäßige Benutzung von Zeichen auf T-Shirt – CCCP

Amtliche Leitsätze

1. Der großflächige Aufdruck von Zeichen auf T-Shirts, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten (hier: CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel), sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind, ist grundsätzlich keine markenmäßige Verwendung.

2. Die Wahrnehmung solcher Zeichen als produktbezogenen Herkunftshinweis setzt voraus, dass der Verkehr, sofern er den ursprünglichen Bedeutungsgehalt jedenfalls insoweit kennt, als er weiß, dass das Zeichen im Ursprung gerade keine Marke war, den Wandel zu einem markenmäßigen Herkunftshinweis erkennt.

3. Zum anderen ist zu beachten, dass ein großflächiger Aufdruck einer Bezeichnung auf einem T-Shirt, anders als eine klassische Benutzung nach Art einer Marke etwa im Kragenetikett oder als ein nicht großflächig gestaltetes Logo auf dem Kleidungsstück selbst, die Kundgabe einer Meinungsäußerung sein kann und deshalb der Bedeutungsgehalt des Art. 5 GG bei der Auslegung des Markengesetzes, insbesondere des Merkmals der markenmäßigen Benutzung, in besonderem Maße zu beachten ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008 – 3 U 280/06CCCP (nicht rechtskräftig)
MarkenG § 14; GG Art. 5

Anmerkung: Mit Beschluss vom 13.08.2009 hat der Erste Senat des BGH die Revision gegen das Urteil des Hans. OLG vom 10.04.2008 (Az.: 3 U 280/06) zugelassen. Die Revision wird unter dem Aktenzeichen BGH I ZR 82/08 geführt. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Tobias Bier).

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2006, Az. 406 O 133/06 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streitfhilfe, die der Streithelfer trägt, hat die Klägerin zu tragen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 28.900,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen: Der Streitwert wird für die Berufung auf € 25.000,- festgesetzt.

Sachverhalt:

A.
Die Klägerin handelt mit Bekleidung, insbesondere mit T-Shirts, die auf der Grundlage von entsprechenden Lizenzen mit den Marken bzw. Logos bekannter Unternehmen gekennzeichnet sind. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung aus einer am 16.4.2004 angemeldeten und am 5.7.2004 eingetragenen deutschen Wortmarke „CCCP“ (Registernummer 30421978) in Anspruch, die u. a. für „Bekleidungsstücke, … T-Shirts“ eingetragen ist, und zwar für den Streithelfer der Klägerin (Anlage K 1). Die Klägerin ist Inhaberin von Lizenzrechten für die Kennzeichnung von Bekleidungsstücken mit dieser Wortmarke und nach der Lizenzvereinbarung berechtigt, im eigenen Namen Unterlassungsansprüche direkt gegen den Verletzer geltend zu machen (Anlage K 2). Die Klägerin benutzt das Klagezeichen als großflächigen Aufdruck auf sog. „Logoshirts“ u. a. wie folgt (Anlage K 8, Seite 3, auf Anlage B 8 wird außerdem Bezug genommen):

(Abbildung)

Die Beklagte vertreibt über ihre unter der Domain „s.de“ abrufbare Internetseite bedruckte Kleidungsstücke (Anlagen K 3 – K 6). So bietet die Beklagte T-Shirts an, deren Aufdruck der Käufer über die Internetseite selbst konfigurieren kann („Ihr Text oder Bild auf Ihrem Shirt“). Dabei kann der Käufer entweder den Text selbst gestalten („Eigener Text“) oder auf von der Beklagten vorgegebene Motive („Motive und Sprüche“) zurückgreifen. Dabei stellte die Beklagte auch das streitgegenständliche Motiv zur Auswahl, nämlich das Bildmotiv „Hammer und Sichel“ mit dem anschließenden Schriftzug „CCCP“. Entsprechend fand sich die im Klageantrag (s. u.) wiedergegebene Abbildung auf der Internetseite der Beklagten.

Die kyrillische Buchstabenfolge „CCCP“ steht für „SSSR“, der Abkürzung für „Soyuz Sovjetskikh Sotsialisticheshikh Respublik“ (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), in kyrillischer Schreibweise „…“ und wurde während des jahrzehntelangen Bestehens der Sowjetunion weltweit als Kennzeichnung dieses Staates und seiner Angehörigen benutzt, u. a. auf der Sportbekleidung sowjetischer Sportler bei internationalen Wettkämpfen wie den Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und als Aufschrift auf Flugzeugen der staatlichen sowjetischen Fluggesellschaft Aeroflot (vgl. auch B 38).

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wurde am 30. Dezember 1922 gegründet und am 26. Dezember 1991 durch Beschluss des Obersten Sowjets aufgelöst, ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte wurden auf die Russische SFSR (später russische Föderation) übertragen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 17.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az.: 406 O 133/06, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin oder deren Lizenzgeber Bekleidungsstücke mit der Kennzeichnung „CCCP“,

wie nachstehend abgebildet,

(Abbildung)

a. zu bedrucken oder bedrucken zu lassen,

b. anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,

c. oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Bekleidungsstücke zu benutzen.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Gründe:

B.
I. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Benutzung der Kennzeichnung „CCCP“ als Aufdruck auf einem T-Shirt wie im Antrag abgebildet, oder die Benutzung des Zeichens im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Bekleidungsstücke.

Mit der Streichung des „insbesondere“ im Berufungsverfahren hat die Klägerin die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand des Antrages gemacht und umschreibt damit zutreffend deren charakteristische Merkmale.

Deshalb führt auch die beibehaltende Verwendung der Rechtsbegriffe „Kennzeichnung“ bzw. „Zeichen“, über deren Verwirklichung die Parteien hier streiten, nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Denn die bildliche Wiedergabe der konkreten Verletzungsform lassen jedenfalls unter Heranziehung der Klagebegründung unzweideutig erkennen, welche tatsächliche Verwendung des Klagezeichens Anknüpfungspunkt der Markenverletzung und damit des Unterlassungsgebots sein soll.

II.
Die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten und hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gem. §§ 14 II Nr. 2 i. V. m. § 30 III MarkenG liegen nicht vor.

1. Nach § 14 II Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Voraussetzung für eine Verletzungshandlung nach § 14 II MarkenG ist weiter, dass die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Diese Rechte sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rnrn. 51 ff. – Arsenal football Club plc; BGH GRUR 2007, 780, 782 – Pralinenform m. w. N.).

2. Bei der hier allein maßgebenden Benutzung des Kürzels „CCCP“ in der konkreten Beanstandungsform, also mit dem vorangestellten „Hammer und Sichel“-Symbol, vermag der Senat auch bei Anwendung eines im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes gebotenen weiten Maßstabs, nach dem bereits die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt, grundsätzlich ausreichen soll (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rnrn. 102 m. w. N.), einen kennzeichenmäßigen Gebrauch der Klagemarke nicht zu erkennen.

Auf der Basis der oben genannten Grundsätze hat der Senat allerdings in einigen Entscheidungen bei großflächigen Aufdrucken von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen auf Textilien einen markenmäßigen Gebrauch bejaht und ist in den dort zu entscheidenden Einzelfällen im Grundsatz davon ausgegangen, dass das Publikum im Bekleidungssektor seit geraumer Zeit wisse, dass ihnen Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust – und/oder Rückseite insbesondere von T- und Sweat-Shirts und/oder Pullovern begegnen (vgl. den Beschluss vom 30.8.2005, 3 W 131/05 m. w. N. = Anlage K 11). Diese Rechtsprechung des Senats ist zu präzisieren im Hinblick auf Zeichen, die – wie das hier streitgegenständliche – jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten (anders etwa die Zeichen „Trabant“ oder „Interflug“, vgl. auch HansOLG, 5. Senat, GRUR-RR 2005, 258 – Ahoj-Brause), sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gem. § 8 II Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG (vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 8 Rn. 309 f. und BPatG GRUR 1993, 47 – SHAMROCK) überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind. Insoweit besteht zum einen die Besonderheit, dass eine markenmäßige Benutzung solcher Zeichen aufgrund ihres gerade nicht markenmäßigen Ursprungs ferner liegt als bei schon ursprünglich als produktbezogener Herkunftshinweis in Betracht kommenden Bezeichnungen. Denn eine Benutzung von ehemals staatlichen Symbolen als Bezeichnungen auf Waren stellt eine Änderung des ursprünglichen Bedeutungsgehalts der Bezeichnungen dar. Die Wahrnehmung solcher Zeichen als produktbezogenen Herkunftshinweis setzt mithin voraus, dass der Verkehr, sofern er den ursprünglichen Bedeutungsgehalt jedenfalls insoweit kennt, als er weiß, dass das Zeichen im Ursprung gerade keine Marke war, den Wandel zu einem markenmäßigen Herkunftshinweis erkennt. Zum anderen ist zu beachten, dass ein großflächiger Aufdruck einer Bezeichnung auf einem T-Shirt, anders als eine klassischen Benutzung nach Art einer Marke etwa im Kragenetikett oder als im nicht großflächig gestaltetes Logo auf dem Kleidungsstück selbst, die Kundgabe einer Meinungsäußerung sein kann und deshalb der Bedeutungsgehalt des Art. 5 GG bei der Auslegung des Markengesetzes, insbesondere des Merkmals der markenmäßigen Benutzung, in besonderem Maße zu beachten ist. Im Einzelnen:

a) Die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von tatsächlichen Feststellungen über das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abhängt (BGH GRUR 2005, 583, 584 – Lila Postkarte).

Angesprochen ist hier der allgemeine Verkehr und nicht, wie die Klägerin bzw. der Nebenintervenient meint, nur oder auch nur überwiegend die Verbraucher und Verkäufer unter 30 Jahre, die bei Untergang der UDSSR 1991 15/16 Jahre alt waren und von denen die Klägerseite meint, dass diese ohnehin wegen des heutigen Standards der Schulbildung von dem Kürzel „CCCP“ noch nie etwas oder jedenfalls nichts genaueres gehört hätten. Denn T-Shirts mit einem Aufdruck wie dem hier angegriffenen werden nach der Lebenserfahrung der Mitglieder des Senats auch von älteren Jahrgängen gekauft, und sei es z. B. als Geschenk für den jugendlichen Sohn; Neffen oder Enkel. Weiter werden diese Shirts sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern gekauft. Etwas anderes ist weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Und auf der Ebene der ggf. ebenfalls angesprochenen Vertriebsmitarbeiter im Bekleidungshandel kommt es nicht nur, wie der Nebenintervenient meint, auf die jungen Verkäuferinnen oder Verkäufer in T-Shirt-Shops an, sondern ebenso auf ältere Mitarbeiter des Ein- und Verkaufs von Unternehmen, z.B. den ggf. schon etwas älteren Chefdisponenten einer Textilhandelskette, der die Bedeutung des Kürzels „CCCP“ noch zu Zeiten des Bestandes der UDSSR kennengelernt hat.

Die Senatsmitglieder gehören dem hier angesprochenen allgemeinen Verkehr an, können den durchschnittlichen Kenntnisstand des Verkehrs also selbst – ohne die von der Klägerin beim landgerichtlichen Urteil vermisste Beweisaufnahme – beurteilen.

b) Welche Bedeutung dem Informationsstand des Abnehmers, zusammengesetzt aus allgemeinem Bildungsgrad, produktspezifischen und allgemein kennzeichnungsbezogenen Kenntnissen sowie – bei Fachkreisen – Fachkenntnissen und Erfahrungen zukommt, hängt stark vom Einzelfall ab. Nicht zu berücksichtigen sind jedenfalls in den angesprochenen Verkehrskreisen nur bei kleineren Teilen vorhandene Spezialkenntnisse (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 305).

Rein faktisch ist hier allerdings denkbar, dass innerhalb des angesprochenen allgemeinen Verkehrs ein gespaltener Kenntnisstand vorliegt: Positive Kenntnis der Bedeutung des Kürzels „CCCP“ sowie des Symbols „Hammer und Sichel“ wird die wohl ganz überwiegende Mehrheit von mittelalten und älterer Menschen haben, welche diese Zeichen aus eigenem Erleben noch als Staatssymbole der UdSSR kennen. Gleiches gilt für die durchschnittlich gebildete junge Schicht, welche diese Kenntnis aus der Schul- und Hochschulbildung und/oder der interessierten Teilhabe an der politischen und historischen Presseberichterstattung hat. Ebenso denkbar ist allerdings, dass auf der anderen Seite eine solche Bedeutungskenntnis bei einem eher ungebildeten – nicht notwendig nur jungen – Teil des Verkehrs nicht besteht. Auf diesen Teil des Verkehrs kommt es aber bei der im Zeichenrecht maßgebenden normativen Bestimmung der Verkehrsauffassung nicht an. Denn maßgebend sind nicht diejenigen Verkehrskreise, die sowohl eine unterdurchschnittlich schlechte Schul- und Allgemeinbildung haben und sich zudem nur unterdurchschnittlich in den Medien über grundlegende geschichtliche und gesellschaftspolitische Fragen informieren, sondern Maßstab ist der durchschnittlich informierte und zudem verständige Durchschnittsverbraucher. Dieser Referenzverbraucher wird die Bedeutung von „CCCP“ mit vorangestelltem „Hammer und Sichel“, aber auch des Kürzels „CCCP“ für sich genommen, jedenfalls in einem solchen Grad kennen, als er diese Zeichen als originär nicht produktbezogen herkunftshinweisend erkennt, sondern als ursprünglich staatliche Symbole einordnet. Die ergibt sich daraus, dass eine Reihe von Gesichtspunkten dafür sprechen, dass diese Zeichen in erheblichem Umfang über einen langen Zeitraum dem Verkehr als staatliche Symbole gegenübergetreten sind und dessen Anschauungen damit besonders intensiv und nachhaltig geprägt haben.

aa) Zunächst einmal kennzeichneten Hammer und Sichel und „CCCP“ über Jahrzehnte bis in die jüngere Geschichte nicht nur irgendeinen unbedeutenden Staat, sondern die Führungsnation des einen von lediglich zwei weltweit herrschenden und sich feindlich gegenüberstehenden Blöcken. Die UDSSR ist gerichtsbekannt nicht nur in den Geschichtsbüchern präsent, sondern findet als Bezugspunkt auch der aktuellen russischen Politik ebenso ständig Berücksichtigung in der aktuellen Berichterstattung wie als Repräsentant eines zwar untergegangenen, aber dennoch nicht aus der gesellschaftspolitischen Diskussion verschwundenen Gegenentwurfs zum Kapitalismus und zur parlamentarischen Demokratie westlicher Prägung. Dieser Gesichtspunkt ist nicht nur in kleinen, vom Durchschnittsverbraucher kaum beachteten intellektuellen Zirkeln, sondern in der breiten Öffentlichkeit Gegenstand der Wahrnehmung, wie bereits der beim Referenzverbraucher zu unterstellende gelegentliche Blick in eine Tageszeitung oder das Ansehen der täglichen Fernsehnachrichten zeigen. Das „Hammer und Sichel“-Symbol ist zudem gerichtsbekannt und wie von der Beklagten bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung (dort Seite 33) unwidersprochen vorgetragen, das Symbol für den Kommunismus schlechthin und wird – wie die Klägerin selbst vorträgt (Schriftsatz vom 10.10.2006, S. 6) – auch heute noch von zahlreichen kommunistischen Ländern, etwa der in den Medien allgegenwärtigen Volksrepublik China, verwendet.

Die Klägerin bzw. deren Streithelfer haben weiter nicht hinreichend substantiiert bestritten, dass auch das streitgegenständliche Kürzel „CCCP“ jedenfalls zu Zeiten des Bestandes der UDSSR umfassend auch in der Bundesrepublik Deutschland und erst Recht in der DDR dem Verkehr in Form von Aufdrucken auf Trikots der Sportler bei landesweit stark beachteten Veranstaltungen wie z. B. Fußball-Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen entgegengetreten ist. Gerichtsbekannt sind weiter die auch heute noch regelmäßig in den Medien auftauchenden Kennzeichnungen von russischen Raketen und Kosmonauten mit dem Kürzel „CCCP“, etwa bei der aktuellen Berichterstattung über den „Wettlauf ins All“ zwischen den USA und der UDSSR. Zutreffend hat das Landgericht schließlich darauf abgestellt, dass dies alles jedenfalls dann gilt, wenn wie im vorliegenden Fall das dem durchschnittlich informierten Verbraucher bekannte Hammer-Sichel-Motiv vorangestellt wird und damit auch denjenigen Verbrauchern ein dadurch geprägtes Verständnis von CCCP aufdrängt, die mit CCCP in Alleinstellung nichts konkretes (mehr) verbinden würden.

bb) Im Übrigen wird die Verkehrsanschauung und der Kenntnisstand des Verkehrs über die Bedeutung des Kürzels „CCCP“ als ursprünglich staatliches Zeichen auch durch die unstreitig bestehende „Ostalgiewelle“, also die beachtlichen Nachfrage des Verkehrs nach Produkten und staatlichen Symbolen des untergegangenen Ostblocks geprägt, für die beide Parteien umfassende Beispiele vorgetragen haben. Auch dem Gericht ist, wie den Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung mitgeteilt wurde, aus eigener Anschauung bekannt, dass mit solchen Utensilien etwa auf Flohmärkten und im Internet nach wie vor reger Handel getrieben wird. Mithin ist auch die Nachfrage nach T-Shirts mit dem hier angegriffenen Zeichen im Kern durch diese Ostalgiewelle, also die Wiederbelebung von Produkten und Symbole des ehemaligen Ostblocks u. a. als Modetrend, bedingt. Dieser Trend und damit auch die geschichtlichen Grundlagen, welche die Ostalgiewelle erst zu einem Trend machen, gehören also auch von daher zum Kenntnisstand des Durchschnittsverbrauchers, dem die Ostalgiewelle in der Berichterstattung, in der Werbung und in Form von Produktangeboten in Geschäften entgegentritt und der auch entsprechende Ostalgieprodukte im Straßenbild wahrnimmt.

Dass der Ostalgietrend und dessen geschichtlicher Ausgangspunkt Gegenstand der Kenntnis der breiten Verkehrskreise ist, ergibt sich ferner aus dem Vortrag des Streithelfers der Klägerin, wonach infolge der umfassenden Medienberichterstattung über die Okkupation staatlicher Symbole des ehemaligen Ostblocks bzw. alter Ostprodukte durch Markeneintragungen der Verkehr mittlerweile darüber aufgeklärt sei, dass es die Oststaaten nicht mehr gebe und die Zeichen mithin zunächst zu Phantasiezeichen und schließlich – durch die Eintragung cleverer Zeitgenossen – zu Marken mutiert seien. Damit stützt der Nebenintervenient seinen Vortrag ebenfalls auf den entsprechenden Diskurs, der in der allgemeinen Öffentlichkeit geführt wird und der damit dem allgemeinen Verkehr noch einmal verdeutlicht, dass es sich bei solchen Zeichen um ursprünglich staatliche Hoheitssymbole und eben nicht um originäre Marken geht.

Dass konkret das Kürzel „CCCP“ als Aufdruck auf Bekleidung Teil dieser Ostalgiewelle ist, hat die Beklagte umfassend mit Beispielen belegt. Das Bestreiten der Klägerin und ihres Streithelfers betrifft insoweit im Wesentlichen die für die Einwendung der bösgläubigen Markenanmeldung relevante Frage, ob solche Benutzung schon vor der Markeneintragung durch den Streithelfer erfolgte und ob dieser davon wusste.

Nach alledem ist die Bedeutung des Kürzels „CCCP“ als ein originär staatliches Symbol nicht als eine nur bei kleineren Teilen des Verkehrs vorhandene Spezialkenntnis zu werten, die außer Betracht zu bleiben hat. Vielmehr ist diese Bedeutung dem durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher bekannt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem Kürzel „CCCP“ das ebenfalls verkehrsbekannte Symbol „Hammer und Sichel“ vorangestellt wird.

c) Grundsätzlich muss die Klägerin als Gläubigerin des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs darlegen und beweisen, dass der Verkehr den streitgegenständlichen Aufdruck auf T-Shirts als markenmäßige Verwendung ansieht.

Für einen kennzeichenmäßigen Gebrauch sprechen insbesondere eine markentypische Wiedergabe sowie der Umstand, dass ein Zeichen dem Verkehr bereits als Kennzeichen eines anderen bekannt ist, z. B. aufgrund Verkehrsgeltung oder Berühmtheit (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rnrn 106 ff. m. w. N.).

Die Klägerin hat jedoch keine tatsächlichen Umstände vorgetragen und bewiesen, welche den Schluss tragen könnten, dass der allgemeine Verkehr trotz der soeben dargelegten Kenntnis von der ursprünglichen Bedeutung der Bezeichnung „CCCP“ als staatliches Hoheitssymbol davon ausgeht, dass sich die Bedeutung dieses Kürzels von einem staatlichen Hoheitszeichen zu einer Marke verändert hat. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

aa) So fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr etwa aufgrund des Umfangs des Vertriebs von markenmäßig mit „CCCP“ gekennzeichneten Textilien bzw. aufgrund von intensiver Werbung für diese Produkte das Klagezeichen nunmehr als Marke ansieht und von daher dessen Aufdruck auf Textilien eine herkunftshinweisende Funktion beimessen wird.

Ein Bedeutungswandel in der Verkehrsauffassung kann weiter nicht darauf gestützt werden, dass der Verkehr durch eine umfassenden Medienberichterstattung über die Okkupation staatlicher Symbole des ehemaligen Ostblocks bzw. alter Ostprodukte durch Markeneintragungen mittlerweile darüber aufgeklärt sei, dass es die Oststaaten nicht mehr gebe und die Zeichen mithin zunächst zu Phantasiezeichen und schließlich durch die Eintragung cleverer Zeitgenossen – zu Marken mutiert seien. Die Klägerin bzw. deren Streithelfer haben nicht vorgetragen, dass konkret das Klagezeichen Gegenstand umfangreiche Medienberichterstattungen in diesem Sinne gewesen ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, der Verkehr wisse von dem Bedeutungswandel des Kürzels „CCCP“ vom Hoheitszeichen zur Marke für Textilien. Die Berichterstattung über die allgemeine Problematik der Okkupation von Hoheitszeichen ehemaliger Ostblockstaaten durch Dritte als Marken mag dem allgemeinen Verkehr zwar die grundsätzliche Möglichkeit vor Augen geführt haben, dass eine solche Okkupation gegenwärtig stattfindet. Einen konkreten Bedeutungswandel im Hinblick auf ausnahmslos alle insoweit in Betracht kommende staatliche Hoheitssymbole vermag dies aber nicht in einem hinreichend konkreten Maße nachzuweisen. Es wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die entsprechende Berichterstattung dem Verkehr auf der anderen Seite jedenfalls im Ausgangspunkt sogar verdeutlicht, dass es sich bei solchen Zeichen um ursprünglich staatliche Hoheitssymbole und eben nicht um originäre Marken geht.

bb) Entscheidend ist weiter, dass die Klägerin die Benutzung ihrer Marke als großflächigen Aufdruck auf der Vorderseite von T-Shirts beanstandet.

Anders als die Benutzung von Zeichen in den Kragen- oder Innenetiketten von Textilien oder von bekannten Marken oder von Hause aus als solche erkennbare Namen nach Art eines (gestalteten) Produktlogos auf der Außenseite von Kleidungsstücken, wie es etwa bei Polohemden, Sporttrikots und Freizeithemden üblich sein mag, geht es hier um die Verwendung des angegriffenen Zeichens als großflächiger Aufdruck auf der Vorderseite von T-Shirts in der konkret wie folgt noch einmal dargestellten und als solche angegriffenen Form:

Insoweit besteht die Besonderheit, dass eine solche Art der Präsentation eines Zeichens zwar durchaus eine markenmäßige Verwendung sein kann (vgl. die im Beschluss vom 30.8.2005, 3 W 131/05= Anlage K 11 dargestellte Rechtsprechung des Senats). Dem Verkehr ist jedoch ebenso bekannt, dass auf der Vorderseite von T-Shirts nicht selten mehr oder weniger originelle oder geistreiche Sprüche, Weisheiten, Bekenntnisse und Verballhornungen von Symbolen und auch (regelmäßig bekannten) Marken aufgedruckt und gezeigt werden. Insoweit dient die Vorder- oder auch die Rückseite von T-Shirts als eine Fläche, auf welcher der Träger dieser Textile seiner Umwelt eine Botschaft vermittelt. Aufdrucke auf T-Shirts können also zum einen eine markenmäßige Benutzung sein, auf der anderen Seite aber auch eine Funktion als Kommunikationsmittel haben. Aus dieser möglichen Doppelfunktion ergibt sich, dass bei der Auslegung des Markengesetzes, speziell des Merkmals der markenmäßigen Benutzung, das Grundrecht gem. Art. 5 GG hinreichend Beachtung finden muss.

(1) Das Tragen eines T-Shirt mit dem Aufdruck „Hammer und Sichel“ mit dem Schriftzeichen „CCCP“ in der zum Gegenstand des Antrags gemachten Gestaltung fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zum einen ist denkbar, dass der Träger dem Verkehr seine Verbundenheit mit der untergegangenen Sowjetunion und ggf. der von ihr repräsentierten sozialistischen Staatsform demonstrieren will. Ebenfalls ist möglich, dass der Träger zwar kein positives Bekenntnis in diesem Sinne ausdrücken will, immerhin aber seine kritische Haltung zur Marktwirtschaft oder auch zur westlichen Demokratie. Auch kommt in Betracht, dass der Träger gar kein eigenes Bekenntnis für oder gegen staats-, gesellschafts- oder wirtschaftspolitische Grundmodelle abgeben will, sondern sich schlicht als progressiv oder unangepasst denkender Mensch präsentieren will, der „gegen den Strom der weltgeschichtlichen Entwicklung schwimmt“. Selbst eine Mischung aus diesen Gesichtspunkten ist denkbar und wäre als Meinungsäußerung geschützt. Dass ein Teil der Käufer den Aufdruck unter rein modischen Aspekten betrachten wird, steht der Notwendigkeit der Anwendung des Art. 5 GG angesichts der genannten übrigen Deutungsmöglichkeiten nicht entgegen. Im Übrigen wäre selbst eine rein modische Äußerung wegen der zwischen den Parteien unstreitigen „Ostalgiemode“, die ihrerseits wiederum gerade deswegen als „schick“ gilt, weil sie ehemals politische Symbole verwendet und damit gerade das scheinbare oder auch ironisch gebrochene Bekennen zu den untergegangenen staatlichen Institutionen zur Mode erhebt, nicht frei von Elementen einer Meinungsäußerung. Es bedarf i. Ü. keiner weiteren Ausführung, dass für den Schutz einer Äußerung als Meinung i. S. des Art 5 GG die Qualität der Äußerung ebenso unerheblich ist wie der Umstand, ob die Äußerung emotional oder rational, nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos ist (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 823 Rn. 102 m. w. N.).

Ferner fällt auch das vorliegend angegriffene Verhalten der Beklagten, also das Bedrucken und Inverkehrbringen von T-Shirts mit dem Kürzel „CCCP“ nebst Hammer und Sichel, in den Schutzbereich des Art. 5 GG. Am grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit nehmen nicht nur die Äußerung der Meinung selbst, sondern auch deren Verbreitung sowie alle Tätigkeiten teil, die zur Informationsübermittlung und -verbreitung beitragen. Geschützt ist ferner die Schaffung der Voraussetzungen für die Herstellung und Aufrechterhaltung des Kommunikationsprozesses (Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 5 Rn. 6).

(2) Wenn – wie hier – eine zivilrechtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit berührt, fordert Art. 5 I 1 GG, dass die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der privatrechtlichen Regelungen der Bedeutung des Grundrechts Rechnung tragen. Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, dass der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit dabei zur Geltung kommt (std. Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG GRUR 2001, 1058, 1059 – Therapeutische Äquivalenz m. w. N).

Jedenfalls diese Grundsätze führen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall dazu, dass eine markenmäßige Benutzung zu verneinen ist. Angesichts dessen, dass es sich bei dem Kürzel „CCCP“ wie dargelegt um ein Symbol der ehemalige Führungsmacht des sozialistischen Ostblocks handelt und deshalb ein Aufdruck dieses Symbols auf T-Shirts auch ein politisch-weltanschauliches Bekenntnis des Trägers sein kann, ist die Meinungsfreiheit als Kommunikationsgrundrecht in ihrem besonders gewichtigen Kern betroffen. Interessen des Markeninhabers, die diese gewichtigen Interessen überwiegen würden, sind nicht ersichtlich. So ist zwar das Markenrecht eine ebenfalls grundrechtlich geschützte Position (Art. 14 GG), und die Umsetzung der Geschäftsidee, ehemalige staatliche Symbole nach Untergang des entsprechenden Staates als Marke schützen zu lassen und damit deren Gebrauch im geschäftlichen Verkehr für sich zu monopolisieren, dürfte jedenfalls unter die allgemeine Handlungsfreiheit fallen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Rechtspositionen von Anfang an durch den ursprünglichen Charakter der Zeichen als staatliche Symbole und das damit einhergehende besondere Bedürfnis des Verkehrs, diese im Rahmen von Meinungsäußerungen zu benutzen, „belastet“ sind. Mögen solche Zeichen durch den Untergang der Staaten als Marken eintragungsfähig geworden sein, so muss im Hinblick auf die Frage der konkreten Benutzung dieser Zeichen dem Bedürfnis des Publikums Rechnung getragen werden, unter Verwendung dieser Symbole seine aktuelle oder auch nur geschichtlich-wertende Meinung zu diesen ehemaligen Staaten und die von ihnen repräsentierten Gesellschaftsordnungen zu äußern, und zwar wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Grundrechts gem. Art. 5 GG auch in einer Form, die durch modische Aspekte begleitet oder sogar dominiert wird.

Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als bisherige Entscheidungen des erkennenden Senats und des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Die Bezeichnung „Sailing On The Wind“ (3 U 57/99) kommt originär als Herkunftshinweis für Oberbekleidung in Betracht, das Zeichen „Trabant“ (3 W 88/04) ist auch in der DDR als Marke benutzt worden (vgl. auch HansOLG, 5. Senat, GRUR-RR 2005, 258-Ahoj-Brause). Im Beschluss vom 30.8.2005 (3 W 131/05=Anlage K 11) ging es um die Verwendung von „CCCP“ in Alleinstellung, also ohne vorangestellte „Hammer und Sichel“. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob daran festzuhalten ist.

3. Im vorliegenden Fall fehlt es schließlich auch an einer Verwechslungsgefahr. Der angesprochene allgemeine Verkehr wird das angegriffene Zeichen nicht in das grafische Symbol „Hammer und Sichel“ und das Kürzel „CCCP“ aufspalten, zumal beide Zeichen als (ehemalige) staatliche Symbole erkannt und damit auch ihrer Bedeutung nach als zusammengehörige Elemente eines einheitlichen Gesamtzeichens aufgefasst werden. Damit steht dem Klagezeichen „CCCP“ das aus dem Bildelement „Hammer und Sichel“ und dem Schriftelement „CCCP“ bestehendes Gesamtzeichen gegenüber, welches nach dem maßgebenden Gesamteindruck keine hinreichende Zeichenähnlichkeit mit der Klagemarke aufweist.

(Unterschriften)

Fundstelle: GRUR-RR 2009, 22

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