Archiv der Kategorie: Spezial: Google AdWords

OLG Braunschweig: Google Adwords – Impuls

OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 – 2 W 23/06

1. Die Verwendung der Marke eines Dritten als Keyword bei der Aufgabe einer kontext-sensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Adword) stellt eine markenmäßige Benutzung dieser Marke und damit eine Verletzung der Marken-rechte im Sinne des § 14 MarkenG dar, wenn es sich für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Das gleiche gilt für die Verwendung eines gemäß §§ 5, 15 MarkenG geschützten hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteils der Firma eines Dritten, der geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden.

2. Für Adwords gilt insofern das gleiche wie für Metatags (dazu vgl.: BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 „Impuls“ WRP 2006, 1513).

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OLG Karlsruhe: Google Adwords – stellen-online.de

OLG Karlsruhe Urteil vom 26.09.2007 – 6 U 69/07 – Google Adwords

Ein Unternehmen, das bei Google mit Adword-Anzeigen wirbt, ist lauterkeits-rechtlich nicht verpflichtet es zu unterlassen, allgemeine, beschreibende Begriffe als keywords zu verwenden, auch wenn dies dazu führt, dass seine Werbeanzeige auch dann erscheint, wenn ein Internet-Nutzer als Suchbegriff eine Internet-Adresse (domain) oder eine Firmenbezeichnung eines Wettbewerbers eingibt, die die gleichen Begriffe enthält.

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OLG Stuttgart: Google Adwords – PCB-POOL

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007 – 2 U 23/07 – PCB-POOL
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 sowie gem. § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

1. Die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: PCB-POOL) erfolgt kennzeichenmäßig, wenn sie als sog. Keyword für eine „Google“-AdWords-(Werbe-)Anzeige eingesetzt wird. (Beurteilung analog Metatags durch BGHZ 128, 28ff. – Impuls).

2. Anstelle unerweislicher Haftung aus Täterschaft oder Teilnahme kann Inanspruchnahme aus Störerhaftung eingreifen, wenn es zur Markenverletzung nur dadurch kommt, dass die Keyword-Eingabe mit der Option „weitgehend passende Keywords“ erfolgte und deshalb eine verwechslungsfähige Wortkombination angezeigt wird.

3. Behauptet der Verletzer, zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dessen Rechtsanwalt bestehe für die Abmahntätigkeit eine den gesetzlichen Gebührenanspruch unterschreitende Gebührenvereinbarung, so hat er, da Ausnahmetatbestand, deren Zustandekommen und Inhalt darzulegen und zu beweisen.

Dasselbe gilt im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eines mitwirkenden Patentanwaltes. Lediglich eine Prüfung der Notwendigkeit von dessen Mitwirkung als solcher findet nicht statt.Revision wurde zugelassen.

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