Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

LG München: studi.de

LG München I, Urteil vom 28.11.2007 – 1HK O 22408/06 – studi.de
§ 14 MarkenG

Markenrechtliche Ansprüche nach § 14 MarkenG bestehen nicht, da es schon an der Voraussetzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr fehlt. Die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden, in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lässt, sofern keine anderen Anhaltspunkte bestehen, keine Zielrichtung erkennen, entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.

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HABM: Europas Erstes Porzellan

HABM, Entscheidung vom 17.01.2008 – R0641/2007-1
Art. 7 GMV

Dem beanspruchten Slogan ohne jeden kennzeichnungskräftigen grafischen oder sonst wie eigentümlichen Zusatz fehlt das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, da er vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf Art, Beschaffenheit und Bestimmung der damit gekennzeichneten Produkte verstanden wird und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis.

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BPatG: Inlandsvertreter II

BPatG, Beschluss vom 29.01.2008 – 24 W (pat) 97/07 – Inlandsvertreter II
MarkenG § 96 Abs. 4, § 165 Abs. 7

Beiladung des Präsidenten des DPMA zu folgenden grundsätzlichen Fragen:

1. Die Regelung des § 96 Abs. 4 MarkenG über die Weitergeltung einer Bestellung als Inlandsvertreter bis zur Anzeige eines neuen Vertreters ist nach der Übergangsbestimmung des § 165 Abs. 7 MarkenG nicht in Verfahren anwendbar, die (in der Eingangsinstanz) vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind. An dieser Rechtslage ändert die nachträglich (am 1. Juli 2006) erfolgte Aufhebung des § 165 Abs. 7 MarkenG nichts.

2. Eine Anwendung des § 96 Abs. 4 MarkenG kommt nur in Betracht, soweit und solange für ein markenrechtliches Verfahren oder eine Verfahrenshandlung gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG die Bestellung eines Inlandsvertreters erforderlich ist. Für eine Weitergeltung der Inlandsvertretung außerhalb solcher anhängiger Verfahren besteht keine rechtliche Grundlage.

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BGH: Neuer Streitgegenstand im Markenprozess

BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – I ZR 6/05
§ 321a ZPO

Wurde im Verfahren bislang nur eine Wort-/Bildmarke eingeführt und stützt sich das Begehren nunmehr auch auf eine eingetragene weitere Wort-/Bildmarke, ergibt sich daraus vorliegend nicht, dass eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges Schutzrecht im Rechtsstreit geltend gemacht werden sollte.

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BPatG 7/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 7. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 19.12.2007 – 32 W (pat) 47/06 (HEALTHY LIVING) Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.01.2008 – 125 W (pat) 147/05 – SAMBAplus Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.01.2008 – 27 W (pat) 111/06 – Bernstein Volltext

BPatG, Beschluss vom 19.12.2007 – 32 W (pat) 76/06 – HappyBet Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.12.2007 – 32 W (pat) 8/06 – WM Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.01.2008 – 26 W (pat) 132/04 – TPG Post Deutschland / POST Volltext

BPatG, Beschluss vom 30.07.2007 – 30 W (pat) 96/05 – PädiLax / BABYLAX Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.10.2007 – 30 W (pat) 9/05

(Wort-/Bildmarke LEO) / (Wort-/Bildmarke LEO) Volltext

Nach Auffassung des Senats sind die Wörter „Leo“ aus den Vergleichsmarken isoliert kollisionsbegründend heranzuziehen. Damit stehen sich bei der Kollisionsprüfung letztlich identische Markenwörter gegenüber, was bei der engen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zwangsläufig zur Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr führt.

BPatG, Beschluss vom 13.11.2007 – 27 W (pat) 10/07 – Twinky / Minky Volltext

Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen. Trotz der Übereinstimmung in den jeweils beiden letzten Silben reicht angesichts der Kürze der beiden Markenwörter der unterschiedliche Wortanfang aus, damit der Verkehr die Marken, selbst wenn er sie an identischen Waren wahrnimmt, noch ohne Mühe auseinander halten kann, weil die Buchstabenfolge „Tw“ in der angegriffenen Marke sich vom Anfangsbuchstaben „M“ in der Widerspruchsmarke optisch deutlich abhebt und auch bei einer klanglichen Wiedergabe der beiden Marken zu starken unterschiedlichen Klangbildern führt.

BPatG, Beschluss vom 05.12.2007 – 32 W (pat) 65/06

(Wort-/Bildmarke Rosca) / Rösta Volltext

BGH: „zerbrochenes Hakenkreuz“

BGH, Urteil vom 15.03.2007 – 3 StR 486/06 – (LG Stuttgart)
§ 86a StGB; Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK

1. Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.

2. Der Schutzzweck des § 86a StGB ist ein dreifacher. Zum einen dient die Vorschrift der Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Sie bezweckt weiterhin der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden soll, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, indem verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden. Schließlich will die Norm verhindern, dass die Verwendung solcher Kennzeichen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.).

3. Bei der Feststellung des Sinngehalts einer Darstellung können nur sehr fern liegende, theoretische Deutungsmöglichkeiten eine sonst gegebene Eindeutigkeit der Darstellung nicht in Frage stellen.

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OLG Hamburg: Der beste Preis der Stadt

OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2007 – 5 U 204/05

1. Nimmt ein Unternehmen für ein bestimmtes Produkt die Spitzenstellungsbehauptung „Der beste Preis der Stadt“ für sich in Anspruch, erwartet der Verkehr, dass sich der Werbende zuvor zumindest über die Preisgestaltung des fraglichen Produkts bei seinen Hauptkonkurrenten sowie denjenigen Anbietern in dem relevanten Einzugsgebiet informiert hat, die in der Vergangenheit in der Regel die günstigsten Preise angeboten haben.

2. Zwar trägt grundsätzlich der angreifende Konkurrent die volle Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit einer Spitzenstellungsbehauptung. Bei einer Berühmung dieser Art obliegen aber zunächst dem werbenden Unternehmen zumindest gewisse Darlegungsobliegenheiten dergestalt, irgendwelche Angaben dazu zu machen, auf Grund welcher konkreten Umstände/Marktkenntnisse es sich hierzu subjektiv für berechtigt hält. Geschieht dies nicht, ist es dem Angreifer in der Regel weder möglich noch zumutbar, eine derart umfassende Behauptung konkret zu widerlegen.

3. Angesichts des schnellen Wechsels sowie der Vielfalt nach Preis, Leistung sowie Preis-Leistungs-Verhältnis unterschiedlicher Produktangebote bei dem Angebot von Handys mit Netzkartenverträgen bedürfen die für die Zulässigkeit einer Spitzenstellungsberühmung relevanten Kriterien eines „deutlichen Vorsprungs“ und einer „gewissen Stetigkeit“ in diesem Bereich einer sorgfältigen Darlegung.

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OLG Oldenburg: Medizinprodukte auf einem Werbeflyer

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.12.2007 – 1 U 94/07
HWG § 4 Abs 6, HWG § 4 Abs 3, UWG § 3

Zur Erinnerungswerbung im Sinne von § 4 Abs. 6 HWG gehört auch die Abbildung einer Verkaufspackung. Das gilt auch dann, wenn man auf der Packung befindliche Angaben zum Anwendungsbereich („Antiallergikum“) auch lesen kann.

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OLG Celle: Reparaturkosten-zurück-Aktion

OLG Celle, Urteil vom 10.01.2008 – 13 U 118/07
UWG § 4 Nr 6

Für die Tatbestandsmäßigkeit des § 4 Nr. 6 UWG ist es ohne Belang, ob der Veranstalter des Gewinnspiels an dem Absatz der Waren oder Dienstleistungen, mit deren Erwerb die Teilnahme an dem Gewinnspiel gekoppelt ist, partizipiert oder nicht.

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BPatG: GALLUP II

BPatG, Beschluss vom 15.01.2008 – 33 W (pat) 205/01 – GALLUP II
§§ 26, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 1 MarkenG

Leitsatz:

1. Der kostenlose Versand von zwei periodisch erscheinenden Zeitschriften in einer Auflage von monatlich bis zu 500 Exemplaren sowie die kostenfreie, überwiegend zu Marketingzwecken an potentielle Kunden erfolgte Abgabe von über 800 Exemplaren von vier Büchern, die einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der Widersprechenden aufweisen, reichen neben für sich genommen geringen Verkäufen (hier: unter 300.– € im relevanten Benutzungszeitraum) für die Annahme einer ernsthaften Benutzung für Zeitschriften und Druckwerke aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6.10.2005 – I ZB 20/03, GRUR 2006, 152 = MarkenR 2006, 30 – GALLUP).

2. Zwischen Druckereierzeugnissen und anderen Waren und Dienstleistungen besteht nicht schon deshalb eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, weil letztere das Thema oder der inhaltliche Gegenstand von Druckereierzeugnissen sein können.

Eine Ähnlichkeit kann sich jedoch angesichts besonders enger Berührungspunkte ergeben, etwa bei gleicher Zweckrichtung oder funktionellem Zusammenhang, z. B. bei sich gegenseitig ergänzenden oder ersetzenden Druckereierzeugnissen und anderen Waren und Dienstleistungen, soweit die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der speziellen Verhältnisse auf dem betreffenden Markt davon ausgehen werden, dass die Waren und Dienstleistungen aus gleichen Unternehmen stammen können (so bei Waren der Klasse 16: „Périodiques et rapports concernant l´étude de l´opinion publique, ainsi que les problèmes sociaux …, et relatifs à l´étude du marché“ einerseits und Dienstleistungen der Klassen 35 und 42: „Markt-, Meinungs- und Sozialforschung“ andererseits).

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