Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BGH: Hansen-Bau

BGH, Urteil vom 30.01.2008 – I ZR 134/05 Hansen-Bau (OLG Rostock)
MarkenG § 5 Abs. 1 und 2

Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (Abgrenzung zu BGH GRUR 1979, 642, 643 – Billich; GRUR 1991, 472, 473 – Germania; BGHZ 130, 276, 278 – Torres).

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BGH: LOTTOCARD

BGH, Beschluss vom 10.04.2008 – I ZR 167/05LOTTOCARD (OLG Hamburg)
MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1

a) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage nach §§ 26, 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG trägt der Kläger. Den Beklagten kann aber eine sekundäre Darlegungslast treffen.

b) Solange eine Markeneintragung nicht nach §§ 50, 54 MarkenG gelöscht ist, kann im Verfahren über die Löschungsklage wegen Verfalls eine rechtserhaltende Benutzung i.S. von § 26 MarkenG nicht mit der Begründung verneint werden, die Verwendung des Zeichens sei für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen generell beschreibend.

c) Wird eine Marke rechtserhaltend für einen Teil der unter einen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen verwendet, ist die Markeneintragung im Löschungsverfahren wegen Verfalls nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken. Vielmehr sind im Warenverzeichnis auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden.

d) Wird der Markeninhaber wegen Verfalls nach § 48 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten auf Löschung der Marke in Anspruch genommen und wird die Eintragung der Marke während des Laufs dieses Verfahrens im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit nach §§ 50, 54 MarkenG gelöscht, stellt dies ein den Rechtsstreit erledigendes Ereignis dar. Für die Frage, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, ist trotz der in § 52 Abs. 2 MarkenG angeordneten Rückwirkung vom Bestand der Marke auszugehen.

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BPatG: 14/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 14. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 07.11.2007 – 29 W (pat) 11/05 – Powerkids Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.01.2008 – 27 W (pat) 9/08 – Innovation Inside Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.12.2007 – 29 W (pat) 60/07 – Solar Power Plant Volltext

BPatG, Beschluss vom 21.01.2008 – 27 W (pat) 33/07 – Modern Gala Volltext

BPatG, Beschluss vom 22.01.2008 – 27 W (pat) 111/07 – 360° Entertainment Volltext

Angesichts des Bedeutungsgehalts „vollständig, umfassend“ fehlt der angemeldeten Bezeich-nung die Eignung, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn die angesprochenen Verkehrskreise – hier letztlich alle Verbraucher – werden in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.

BPatG, Beschluss vom 26.02.2008 – 24 W (pat) 78/06 – GREAT BODY Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.02.2008 – 28 W (pat) 153/07 – Tintencenter Volltext

BPatG, Beschluss vom 07.11.2007 – 29 W (pat) 190/04 – CALLWAY / CELLWAY Volltext

BPatG, Beschluss vom 07.11.2007 – 29 W (pat) 30/06

(Wort-/Bildmarke CALLWAY) / Cellway Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.02.2008 – 30 W (pat) 27/06 – Vivion / Vivian Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.02.2008 – 30 W (pat) 17/05 – Schlemmer-Jack / 1. SNACK JACK 2. (Wort-/Bildmarke) JACK Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 101/07

/ NUTRICARE Volltext

BPatG, Beschluss vom 17.03.2008 – 25 W (pat) 42/06 – Annas / ANGASS Volltext

Wegen der weitgehenden Übereinstimmungen im Klangbild kommen die Marken sich zu nahe. Da bei pharmazeutischen Produkten mit mündlichen Bestellungen und Empfehlungen zu rechnen ist, führen bereits die klanglichen Ähnlichkeiten zu einer relevanten Verwechslungsgefahr, so dass es auf die Frage, ob die Zeichen sich auch im Schriftbild zu ähnlich sind, nicht mehr ankommt.

OLG Hamburg: „Mit Liebe gemacht“ – Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung Beschluss vom 07.04.2008 – 3 W 30/08

Der Aufdruck auf einem Body für Babies „Mit Liebe gemacht“ weist nicht auf die betriebliche Herkunft des Produkts hin, sondern kennzeichnet als regelgerecht gebildeter Satz und auch wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans die Eigenart des Produkts. Ein Verbietungsanspruch aus der gleichlautenden Wortmarke ist mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht gegeben.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 07.04.2008 – 3 W 30/08Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung: Produktbezug bei Aufdruck eines regelgerecht gebildeten Aussagesatzes („Mit Liebe gemacht“) auf einer Säuglingsbekleidung
§ 14 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 4 MarkenG

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten der Beschwerde nach einem Streitwert von € 50.000.-.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht es abgelehnt die begehrte Untersagungsverfügung zu erlassen. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 MarkenG liegen nicht vor, denn die Antragsgegnerin verwendet die u. a. für Babywäsche eingetragene Wortmarke DE 3… „Mit Liebe gemacht“ in der als verletzend angegriffenen Beanstandungsform nicht kennzeichenmäßig. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet, so dass der Senat darauf verweisen kann. Die Argumente aus der Beschwerde rechtfertigen eine andere Sichtweise der Dinge nicht.

3
1. Die Grundsätze der „Zicke“-Entscheidungen dieses Gerichts (Urteile vom 30.01.2002 – 5 U 160/01 – Zicke I und vom 20.02.2002 – 5 U 187/01 – Zicke II) sowie der „Angel“-Entscheidung (Urteil vom 14.08.2002 – 5 U 195/02 -) können hier schon deswegen nicht zur Annahme eines markenmäßigen Gebrauchs führen, weil bereits seit dem berühmten obiter dictum des BGH aus der Entscheidung „Oxygenol II“ (WRP 1995, 320) fest steht, dass die Kollisionslage des jeweiligen Einzelfalles nach dessen Gegebenheiten genau zu fokussieren ist und die Voraussetzungen eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs sich nur nach Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles feststellen lassen. Damit kann nicht das, was für Damenoberbekleidung gilt, ungeprüft auf Säuglingsbekleidung übertragen werden, zumal es auch nicht um ein Ein-Wort-Zeichen, sondern um die Verwendung eines regelgerecht gebildeten Satzes der deutschen Sprache geht.

4
2. Der markenmäßige Gebrauch eines Zeichens liegt vor, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen unterscheidet (siehe nur: EuGH Urteil vom 12.11.2002 in der Rechtssache C-206/01, Randziffern 47 ff, „Arsenal Football Club pic“, WRP 2002,1415).

5
Der hier zu beurteilende Aufdruck auf einem Body für Babies „Mit Liebe gemacht“ gibt dem normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher keinen Anlass zu der Annahme, er solle ihm mittels des Aufdrucks etwas über die betriebliche Herkunft des Produkts gesagt werden. Denn der aufgedruckte Spruch stellt eine Beziehung zu dem Träger der Textilie her, die wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans jedermann sofort auffällt: denn Babies werden im Regelfall sowohl in der gegenständlichen Bedeutung als auch im übertragenen Sinne des Wortes mit Liebe gemacht. Darin erschöpft sich die Bedeutung des Spruches für den Konsumenten auch schon, denn er erkennt, dass der Body nur durch den Aufdruck zu einem eigenartigen Produkt wird, das sich dem Wettbewerb damit nicht im Hinblick auf die stoffliche Qualität und die Güte der Verarbeitung zu profilieren sucht, sondern denjenigen, der sein Baby damit einkleidet oder den Schenker des Produkts als witzigen Zeitgenossen ausweisen soll. Der Spruch kennzeichnet also nicht die Herkunft, sondern vielmehr die Eigenart des Produkts als solchem. Es ist aber nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelungen, Produktschutz zu gewähren.

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3. Die Antragstellerin kann mit Erfolg nicht geltend machen, dass der Verkehr auf Grund seiner Gewöhnung, Marken auch prominent auf den Frontseiten von Kinderbekleidung präsentiert zu sehen, den dort angebrachten Spruch jedenfalls in wettbewerblich relevanten Anteilen als Herkunftshinweis ansehen wird. Denn die Beispiele, die dafür angeführt sind, betreffen bekannte Marken oder aber für das Publikum ersichtlich den Namen des Herstellers. Hinsichtlich der Marken „Engel und Bengel“, „my v.i.p. baby“ und „Wolke 7 Baby“ mag bei Anbringung der Zeichen auf der Front- oder Rückseite der Textilie dasselbe gelten wie für die hier zu prüfende Verwendung des als Marke geschützten Spruchs.

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4. Gleichermaßen helfen die eingereichten Beispiele aus den werblichen Aktivitäten der und der redaktionellen Berichterstattung über die Antragstellerin nicht weiter. Es mag sein, dass die Leute wahrnehmen werden, dass mit der Marke „Mit Liebe gemacht“ versehene Produkte von der Firma www.m.-w.-l..de in den Verkehr gebracht werden. Das trägt aber noch nicht den Schluss darauf, dass jede Anbringung des Spruchs auf einer Textilie und nicht nur dort, wo Marken üblicherweise stehen – etwa im Label oder in relativer Unauffälligkeit an beliebiger Stelle – Herkunftshinweis sein soll. Denn die Werbung legt noch nicht einmal nahe, dass der Spruch „Mit Liebe gemacht“ als Slogan auf den Produkten als Herkunftshinweis verstanden werden soll. So heißt es etwa in dem „PR-Beitrag 2006“ in „Eltern“ unter der Überschrift: “Mit Liebe gemacht“… „Die besondere Geschenkidee zur Geburt eines Babys: Bodys mit lustigen Sprüchen in über hundert Varianten“ und in einem gleichartigen Beitrag für „Hosenmatz“: „Für alle Mamas in spee gibt´s fröhliche Umstandsshirts mit Aufdrucken wie z.B. „Saure Gurken Zeit“. In „Schwangerschaft und Geburt, 1/2008 lautet es: „…weiße Bodies mit über 50 verschiedenen Sprüchen bedruckt. Ob „Milchmädchen oder Müttersöhnchen“, für jeden Typ ist der passende Body dabei.“ , in „Maxima“ 08/2005: „Baby mit Message“ sowie schließlich in „Lea“ 52/2003: „Bekenner-Body…. Für jede Stimmung gibt´s den passenden Spruch“. Diese Art zu werben ist Produktwerbung für Waren, die durch den Aufdruck fröhlicher Sprüche zu einem besonderen Produkt werden, nämlich zu „Bekenner-Bodys“, nicht aber Werbung für Markenbekleidung, die man an der beworbenen Marke identifizieren soll.

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5. Die scheinbar stärksten Argumente der Antragstellerin liegen in den Hinweisen auf die Entscheidungen „Arsenal Football Club pic“ (EuGH Urteil vom 12.11.2002 in der Rechtssache C-206/01, WRP 2002,1415) und „Hölterhoff“ (EuGH, Urteil vom 14.05.2002 in der Rechtssache C-2/00, WRP 2002, 664).

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In der von der Antragstellerin angeführten Randziffer 57 der Arsenal-Entscheidung wird in der Tat darauf abgestellt, dass abseits des Verkaufsstandes nicht auszuschließen sein wird, dass einige Verbraucher den aufgedruckten Hinweis auf den „FC Arsenal“ als Herkunftshinweis auffassen werden. Dies liegt in jenem Fall auch für den Senat schon deswegen auf der Hand, weil „Arsenal FC“ ein Eigenname ist, der überdies auch noch Bekanntheitsschutz beanspruchen können dürfte.

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In der Antwort auf die Vorlagefrage der Hölterhoff-Entscheidung (a.a.O. Randziffer 17) geht es allerdings um die hier einschlägige Frage des markenmäßigen Gebrauchs in der als verletzend beanstandeten Verwendungsform. Diese soll dann nicht gegeben sein, wenn ein Dritter im Rahmen eines Verkaufsgesprächs die Herkunft der Ware aus seiner Produktion offenbart und er das betreffende Zeichen ausschließlich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware verwendet, so dass ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird.

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Damit ist aber kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts aufgestellt worden, dass ein markenmäßiger Gebrauch eines Zeichens schon immer dann vorliegt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige wenige in der konkreten Beanstandungsform einen Herkunftshinweis erblicken werden. Denn der EuGH beantwortet nur Fragen nach der Auslegung einer Vorschrift aus des Europäischen Rechts in der durch die Vorlagefrage definierten Verwendungssituation. So ist auch die Antwort gefasst:

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– es geht um ein Verkaufsgespräch
– in diesem wird klargestellt, dass die Ware aus der Produktion des Dritten stammt
– die fremde Marke wird ausschließlich zur Kennzeichnung besonderer Eigenschaften des Produkts des Dritten benutzt
– und zwar so, dass ausgeschlossen werden kann, dass sie als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird.
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Beide Entscheidungen beziehen sich auf bestimmte Verwendungssituationen, ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass die Frage, ob ein Zeichen markenmäßig verwendet wird, nach der Sichtweise des normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beantworten ist. Dies gilt gleichermaßen für die Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung der Klagmarke als Marke wie auch für die der markenmäßigen Verwendung in der Beanstandungsform. Dies hat der BGH in der Entscheidung „Räucherkate“ (Urteil vom 16.12.04 – I ZR 177/02WRP 2005, 605) durch den bei Prüfung der Verletzungsform vorgenommenen Verweis auf seine Ausführungen zur markenmäßigen Verwendung der Klagmarke durch den Markeninhaber klargestellt (a.a.o., S. 608 unter bb) < Rz 49> und S. 607, unter 1.a)< Rz. 43 und 44>).

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Hier bleibt das beanstandete Produkt aus der Sicht des Referenzverbrauchers auch dann, wenn man den Point of sale verlässt und dem Body begegnet, ohne zu wissen, aus wessen Produktion er stammt, ein mit einem sinnigen Spruch versehener „Bekenner-Body“, bei dem der Bekenner-Spruch über die betriebliche Herkunft des Produkts nichts aussagt.

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6. Der Grundsatz der Bindung des Verletzungsrichters an die eingetragene Merke bleibt bei dieser Sichtweise der Dinge gewahrt. Es geht nämlich nur um die Frage, ob die beanstandete Verwendungsform des Slogans eine herkunftshinweisende Benutzung eines Zeichens ist. Davon bleibt unberührt, dass der Spruch Herkunftshinweis auch für Baby-Bekleidung sein kann und bei entsprechendem Gebrauch, etwa auf einem Label, vom Verkehr auch als Marke wahrgenommen werden wird. Es gilt aber auch hier der vom BGH in der Entscheidung „Russisches Schaumgebäck“ (WRP 2005, 610) aufgestellte Satz, dass der Verletzungsrichter durch den Grundsatz der Bindung an die Eintragung der Klagmarke nicht an der Feststellung gehindert ist, die Benutzung einer mit einer geschützten Marke identischen Bezeichnung werde in der konkreten Verwendungsform vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden und erfolge daher nicht markenmäßig, weil die der Eintragung zugrunde liegende Feststellung hinreichender Unterscheidungskraft nicht voraussetzt, dass der Verkehr bei jeder Verwendungsmöglichkeit eine Herkunftshinweis annimmt.

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7. Daneben sind Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht etwa nach den Grundsätzen des wettbewerblichen Leistungsschutzes nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG nicht zu prüfen, denn seit Inkrafttreten des Markengesetzes gilt, dass dessen Vorschriften in ihrem Anwendungsbereich ein geschlossenes System bilden, neben dem die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar sind (siehe nur: BGH WRP 2005, 538, Tz. 33 „Lila Postkarte“). Ein über die behauptete Fehlzuordnung bezüglich der betrieblichen Herkunft des mit dem Spruch versehenen Bodys hinausgehender Sachverhalt, der den Vorwurf unlauteren Verhaltens im Wettbewerb trüge, ist nicht vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

OLG Frankfurt a.M.: Verwendung einer fremden Marke als Metatag – „Sandra Escort“

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2008 – 6 U 177/07Sandra Escort
MarkenG 14

Ob in der Verwendung einer fremden Marke als sog. Metatag eine markenmäßige Benutzung sowie eine Markenverletzung liegt, beurteilt sich auch danach, wie der Nutzer die Kurzhinweise in der Trefferliste versteht, die ihm nach Eingabe der Marke als Suchwort präsentiert werden; danach fehlt es im vorliegenden Fall an einer Markenverletzung („Sandra Escort“).

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BPatG: Eintragung des Inlandsvertreters

BPatG, Beschluss vom 04.03.2008 – 27 W (pat) 91/07
§ 96 MarkenG; § 20 BDSG

Leitsätze:

1. Der im Markenregister eingetragene Vertreter eines Markeninhabers kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Löschung dieser Eintragung bzw. seinen Hilfsantrag auf Aufnahme eines den Umfang des Vertretungsverhältnisses näher bezeichneten Zusatzes mangels spezialgesetzlicher Vorschriften im Markengesetz oder der Markenverordnung (anders als möglicherweise im Patentrecht nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG, vgl. hierzu BPatG BlPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter) nur nach Maßgabe der allgemeinen datenschutz-rechtlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG als Ausfluss seines allgemeinen (Grund-)Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (st. Rspr. seit BVerfG 65, 1) verlangen.

2. Ein solches Recht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG besteht nur, wenn die Eintragung unrichtig, insbesondere von § 25 Nr. 16 MarkenG nicht gedeckt ist.

3. Die einem Verfahrensbevollmächtigten auf die Durchführung eines einzigen Verfahrens (hier: Umschreibungsverfahren) beschränkte Erteilung einer Vollmacht steht unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des betroffenen Verfahrens; da die Vollmacht danach frühestens erst nach Vollzug der in diesem Verfahren begehrten (Haupt-)Eintragung erlöschen kann und somit im Zeitpunkt dieser Eintragung noch besteht, ist der bestellte Vertreter ungeachtet der Frage, ob seine Vollmacht wirksam beschränkt ist oder nicht, auf jeden Fall nach § 25 Nr. 16 MarkenV im Markenregister zu vermerken.

4. Wird einem Patent- oder Rechtsanwalt eine dem Wortlaut nach sich auf sämtliche Verfahren vor nationalen oder internationalen Behörden oder Gerichten erstreckende Vollmacht „in Sachen“ eines konkreten Verfahrens (hier: Umschreibung auf einen neuen Markeninhaber) erteilt, handelt es sich nicht um eine sachlich oder zeitlich beschränkte, sondern eine unbeschränkte Vollmacht, da mit dem Zusatz „in Sachen“ die Vollmacht nicht beschränkt, sondern hiermit lediglich der Anlass für die (unbeschränkte) Vollmachterteilung zum Ausdruck gebracht wird. Ein auf eine solche Vollmacht gestützter Antrag des Patent- oder Rechtsanwalts auf Löschung seiner nach § 25 Nr. 16 MarkenV vorgenommenen Eintragung oder auf Aufnahme eines die Beschränkung kennzeichnenden Zusatzes ist daher nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG unbegründet, weil die Eintragung richtig ist und bleibt.

5. Ob der nach § 25 Nr. 16 MarkenV eingetragene Inlandsvertreter eines ausländischen Markeninhabers auch nach Beendigung seiner rechtsgeschäftlichen Bestellung (hier: Niederlegung des Mandats) weiterhin im Markenregister eingetragen bleibt, hängt davon ab, ob die Eintragung nach § 25 Nr. 16 MarkenV allein vom zivilrechtlichen Fortbestand der rechtsgeschäftlichen Bestellung abhängt oder – wofür nach dem Gesetzeszweck einiges spricht – unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage auch die Fortdauer einer bloßen verfahrensrechtlichen Stellung, insbesondere nach § 96 Abs. 4 MarkenG, erfasst. Ob hiernach die Eintragung fortbesteht (so BPatG BlPMZ 2007, 421, 422 Inlandsvertreter für §§ 25, 30 PatG) oder zu löschen ist (so in der Tendenz BPatG 24 W (pat) 97/07 Inlandsvertreter II, veröffentlicht unter www.bundespatentgericht.de, für § 96 Abs. 4 MarkenG), bleibt, da im hier zu entscheidenden Sachverhalt ohne Bedeutung, abzuwarten.

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BPatG 13/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 13. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 05.12.2007 – 28 W (pat) 67/07 – FineLine Volltext

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Die Voreintragungen der Bezeichnung durch das HABM, das englische UK Intellectual Property Office sowie durch das Deutsche Patent- und Markenamt begründen kein anderes Ergebnis. Inländische Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer oder sogar identischer – möglicherweise aber auch löschungsreifer Marken – können zwar ein zu berücksichtigendes Indiz darstellen, sind für die Schutzfähigkeitsentscheidung aber keinesfalls bindend.

BPatG, Beschluss vom 12.02.2008 – 33 W (pat) 96/06 – BITUSTICK Volltext

BPatG, Beschluss vom 06.02.2008 – 32 W (pat) 92/06 – Maya Plisetskaya Volltext

Da Eigennamen von Hause aus einen individualisierenden Charakter aufweisen, kommt ihnen grundsätzlich die Eignung zu, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu vermitteln (Senatsbeschluss 32 W (pat) 388/02 – Rainer Werner Fassbinder).

Es besteht ein legitimes Interesse von einer bekannten Persönlichkeit (z. B. ein Künstler oder Sportler) daran, ihr Ansehen und ihre Popularität auch kommerziell zu verwerten (vgl. BGH GRUR 2000, 709, 712, 713 – Marlene Dietrich), wobei die Möglichkeit, für den Personennamen – als dem, neben der Abbildung, wohl wichtigsten Persönlichkeitsmerkmal – Markenschutz zu erlangen, ausdrücklich erwähnt wird (BGH a. a. O., 713 liSp).

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 68/06 – MarkenManual Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 67/06 – KampagnenCode Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 66/06 – MarkenBilanz Volltext

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 71/05 – Deutsche BKK Volltext

Die angemeldete Marke ist für die Waren der Klasse 9, hinsichtlich der Waren „fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend.

BPatG, Beschluss vom 23.01.2008 – 32 W (pat) 131/05
Picoletto / 1. (Wort-/Bildmarke PiccoloSüßwaren) 2. Rigoletto Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.02.2008 – 32 W (pat) 98/03
(Wort-/Bildmarke Jako-o) / Jocko Volltext

Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 13.02.2008 – 32 W (pat) 121/06 – AKADNET / AKAD Volltext

LG Braunschweig: Google Adwords – Schokolade

LG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2008 – 9 O 2958/07
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

1. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 07.03.07 – 9 O 2382/06 u. Beschl. v. 04.10.06 – 9 O 1678/06), die vom Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt worden ist (Beschluss v.11.12.2006 2 W 177/07, Urt. v. 12.07.07 – 2 U 24/07, Beschl. v. 28.09.07 – 2 U 66/07 u. 2 U 61/07) die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword bei Schalten einer Anzeige im Rahmen der Google-Adword-Kampagne grundsätzlich eine Markenrechtverletzung darstellen.

2. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin beweist – bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft macht -, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keyword genutzt worden ist.

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BPatG: „La Martina“

1. Kommt es auf die Bestandsfähigkeit der Widerspruchsmarke entscheidend an, weil diese im Fall ihrer Löschung dem angegriffenen Zeichen nicht mehr entgegenstehen würde, ist zwar zu berücksichtigen, dass eine Aussetzung zu einer Verfahrensverzögerung führt. Diese widerspricht aber nicht generell dem Beschleunigungsgebot i.S. von § 66 III MarkenG; auf eine Eintragungsbewilligungsklage kann die Inhaberin des angegriffenen Zeichens nicht verwiesen werden (vgl. BPatG, GRUR 1998, 406 – Aussetzung des Widerspruchsverfahrens).

2. Alle zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke vorgebrachten Beweismittel sind in der Zusammenschau (vgl. BPatGE 33, 228 [231] – Lahco; BPatG, Mitt 1985, 19 – Thrombex) zu bewerten.

3. Die Zurückweisung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Glaubhaftmachungsunterlagen als verspätetes Vorbringen kommt nur in Betracht, wenn nicht durch Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO in Verbindung mit der Anberaumung eines Verkündungstermins nach § 79 I 1 MarkenG eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung nur ergänzende Unterlagen vorlegt.

4. Schuhwaren weisen eine mittlere Ähnlichkeit zu den Bekleidungsstücken der Widerspruchsmarke auf (Weiterführung von BGH, GRUR 1999, 164 – John Lobb; Anschluss an LG Düsseldorf, Mitt 2001, 456; Fortführung von Senat, Beschl. v. 11. 12. 2001 – 27 W [pat] 246/00 – Blue Brother).

5. Im Modesektor bestimmen Herstellerangaben den Gesamteindruck zwar mehr als sonst; dies nimmt einer Produktbezeichnung aber nicht automatisch die selbstständig kennzeichnende Wirkung, insbesondere wenn die Herstellerangabe eine untergeordnete Stellung in der Gesamtmarke einnimmt.

BPatG, Beschluss vom 11.03.2008 – 27 W (pat) 171/05La Martina
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG 12/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 12. Woche 2008:

BPatG, Beschluss vom 19.07.2007 – 25 W (pat) 135/05 – SMART LUBRICATION Volltext

BPatG, Beschluss vom 19.09.2007 – 29 W (pat) 51/05 – Holzlicht Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 156/05 – ORTHO-SYSTEMS Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.12.2007 – 25 W (pat) 7/05 – CJD Volltext

BPatG, Beschluss vom 16.01.2008 – 26 W (pat) 34/06 – kurz mal weg Volltext

BPatG, Beschluss vom 06.02.2008 – 32 W (pat) 17/07 – Großeltern Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.02.2008 – 32 W (pat) 77/06 – Vitalität erleben Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 32 W (pat) 69/06 – (Wort-/Bildmarke SchönerWohnen) Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 32 W (pat) 68/06 – SCHÖNER WOHNEN Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 133/07 – neoClips Volltext

BPatG, Beschluss vom 13.03.2008 – 26 W (pat) 153/04 – (Bildmarke Tagesstempel) Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.10.2007 – 25 W (pat) 254/03 – ATOZ / (Wort-/Bildmarke) Atos Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.11.2007 – 25 W (pat) 149/04
(Wort-/Bildmarke IMS) / IMS / IMIS Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 93/05 – ORANCIN / Orasthin / Orthangin Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.11.2007 – 28 W (pat) 166/07 – Coon / Kron Volltext

BPatG, Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 173/05 – Evalis / EXALIS Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2007 – 25 W (pat) 83/05 – AMBRAX / ALMAX Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.12.2007 – 25 W (pat) 131/05
/ , Gemeinschaftsmarke GAP Volltext

BPatG, Beschluss vom 18.12.2007 – 25 W (pat) 159/05 – CEFA / MEPHA Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.01.2008 – 25 W (pat) 22/03 – Cordarone / CORDAREX Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.01.2008 – 25 W (pat) 27/06 – Sana-Gel / SANAVEN Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.02.2008 – 25 W (pat) 85/02
(Wort-/Bildmarke Lazarus) / (Bildmarke Malteserkreuz) Volltext

BPatG, Beschluss vom 07.02.2008 – 25 W (pat) 158/05 – (Wort-/Bildmarke Auconet) / Aucotec Volltext

BPatG, Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 124/07 – WELLSANA / Sana Volltext