Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BPatG: Insolvenzverfahren des Markeninhabers

BPatG, Beschluss vom 28.05.2008 – 28 W (pat) 215/07
§ 47 MarkenG, § 240 ZPO

Leitsatz:

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Markeninhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung der fälligen Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. (Fortführung von BGH X ZB 5/07 vom 11. März 2008 – Sägeblatt – für das Markenrecht).

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LG Düsseldorf: Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008 – 2a O 314/07
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG

Zur Frage der Haftung eines Dienstanbieters, der im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der Anbieter Waren im Internet versteigern können, wenn ein Anbieter gefälschte Markenware zur Versteigerung stellt.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Internetplattform ebay kommt eine Haftung als Teilnehmer nur in Betracht, wenn sich ein bedingter Vorsatz hierzu bei dem Plattforminhaber feststellen lässt (vgl. BGH GRUR 2004, 860 ff.).

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BGH: SIERRA ANTIGUO Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 61/07

BGH, Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 61/07SIERRA ANTIGUO (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Stimmt ein Bestandteil einer älteren aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke (hier: SIERRA ANTIGUO), die von keinem Bestandteil dominiert oder geprägt wird, mit einem Bestandteil einer zusammengesetzten jüngeren Marke (hier: 1800 ANTIGUO) überein, so kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, der übernommene Bestandteil (ANTIGUO) habe in der jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung.

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BGH: Käse in Blütenform II

BGH, Beschluß vom 03.04.2008 – I ZB 46/05 – Käse in Blütenform II (Bundespatentgericht)
PVÜ Art. 6quienquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107

Der Schutzerstreckung einer IR-Marke, die aus der äußeren Form der Ware besteht, kann das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der beanspruchten Form i.S. von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ entgegenstehen, wenn die Form funktionsbedingt ist. Davon ist bei der äußeren Form eines Käses auszugehen, bei dem die Streifen und Rillen auf der Oberfläche beim Einfüllen und Pressen des Käses entstehen und bei dem die Einkerbungen Portionierungshilfen sind.

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BGH: Visage Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 24/05

BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – I ZB 24/05VISAGE (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

Ein Zeichen kann durch die Benutzung als Bestandteil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit einer anderen Marke eigenständige Unterscheidungskraft erlangen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise infolge dieser Benutzung die nur durch den fraglichen Bestandteil gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend verstehen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 7. Juli 2005 – C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 30 = WRP 2005, 1159 – Nestlé/Mars). Für den Nachweis einer solchen durch Benutzung als Bestandteil eines komplexen Zeichens erworbenen eigenständigen Unterscheidungskraft des fraglichen Bestandteils reicht es nicht aus, lediglich die Benutzung des Gesamtzeichens zu belegen.

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BPatG: Farbmarke Gelb-Rot

BPatG, Beschluss vom 21.05.2008 – 29 W (pat) 33/08 – Farbmarke Gelb-Rot
§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Leitsatz:

Eine abstrakt bestimmte Farbzusammenstellung eignet sich als Herkunftshinweis, wenn Farben als Unterscheidungsmittel auf dem einschlägigen Warensektor üblicherweise verwendet werden, ihre dekorative Wirkung in den Hintergrund tritt und mit ihnen keine Sachaussage verbunden ist.

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BPatG: Farbmarke Signalgelb

BPatG, Beschluss vom 07.05.2008 – 29 W (pat) 58/06 – Farbmarke Signalgelb
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG

Leitsatz:

1. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel) können nur dann angenommen werden, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinne sind.

2. Bei kostenlosen E-Mail-Diensten ist dies nicht der Fall. Die betriebliche Herkunftsfunktion eines Farbzeichens lässt sich daher nicht in Bezug auf die konkrete Dienstleistung beurteilen.

3. Die Unterscheidungskraft kann daher nicht geprüft werden. Eine Eintragung ist nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung möglich.

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BPatG: perfect. ./. Perfector

BPatG, Beschluss vom 16.04.2008 – 29 W (pat) 44/06
§ 28 Abs. 1 MarkenG, §§ 80, 81 InsO, § 185 Abs. 2 BGB

L e i t s a t z :

Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch den
nicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende
Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.

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