Archiv der Kategorie: Kollision

BGH: Peek & Cloppenburg Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07

Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 – hufeland.de).

BGH, Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07Peek & Cloppenburg
MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1

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BGH: OFFROAD als Titel einer Zeitschrift über Geländewagen beschreibende Angabe

a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.

b) Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm – wie dem Bestandteil „automobil“ – von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird.

BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 44/07OFFROAD
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen „monrose“ und „melrose“ bestätigt

1. Verwechslungsgefahr gem. § 9 I Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn:
a. wegen Ähnlichkeit der angemeldeten und der eingetragenen älteren Marke,
b. sowie zusätzlich wegen der Ähnlichkeit zwischen den durch die Marken erfassten Waren/ Dienstleistungen,
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen, insbesondere die Gefahr eines gedanklichen in Verbindung bringen, besteht.

2. Der allgemeine kennzeichenrechtliche Grundsatz zur Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr besagt:
Ein geringer Grad von Ähnlichkeit der Waren/ Dienstleistungen der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.

3. Hier weisen die gegenüberstehenden Marken, Identität bzw. große Ähnlichkeit ihrer Waren auf, weswegen aufgrund der Wechselwirkung insoweit ein weiter Abstand der Marken erforderlich ist um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.

4. Es liegt aus folgenden Gründen eine hohe klangbildliche Ähnlichkeit vor, weswegen keine hinreichende Abgrenzbarkeit der beiden Marken für die beteiligten Verkehrskreise gewährleistet ist:

a. Es besteht Identität der Anfangsbuchstaben und der beiden letzten Wortsilben.

b. Eine stärkere Beachtung der Wortanfänge ist nicht anzunehmen, da das Wort „Rose“ im Sinngehalt als eine im Verkehr bekannte Blume erkannt wird.

c. Bei der Vokalfolge, unterscheiden sich die Worte lediglich im Vokal der ersten Silbe.

d. Die folgenden Konsonanten „l“, „n“ fügen sich weich in das Klangbild ein, sodass klanglich die Buchstaben „on“, „el“ in der Wortmitte zurücktreten.

5. Gegen die Abgrenzbarkeit spricht auch, dass der Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben wird, die Marken unmittelbar nebeneinander vergleichen zu können, sondern erfahrungsgemäß eher aus unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen muss.

6. Für ausreichende Abgrenzbarkeit spricht auch nicht der unterschiedliche Begriffsinhalt der Zeichen („Monrose“ Castingband-, „Melrose Place“ TV-Serienname),
– obwohl das durch beide angesprochene Publikum jüngere Erwachsene waren –
da die an sich gleiche Zielgruppe, in unterschiedlichen Jahrgängen („Monrose“ 2006 und „Melrose Place“ 1992 – 1999) angesprochen wurde.
Es liegt allenfalls eine nicht relevante Schnittmenge von Personen, denen beide Begriffe geläufig sind, vor.

BPatG, Beschluss vom 13.01.2010 – 29 W (pat) 8/09Verwechslungsgefahr zwischen „Monrose“ und „Melrose“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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HABM bejaht Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „KNUD“ und „KNUT – Der Eisbär“

Die Beschwerdekammer des HABM hat in dem Widerspruchsverfahren aus der deutschen Wortmarke „KNUD“ (Nr. 30719885), eingetragen in den Klassen 9, 16 und 28, gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke „KNUT – Der Eisbär“ (Nr. 5865845), eingetragen in den Klassen 25, 28 und 41, entschieden, dass zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht, Artikel 8 Abs. 1 b) GMV. (HABM, Entscheidung vom 17.03.2010 – R 650/2009-1 – KNUD ./. KNUT – Der Eisbär)

Die Anmelderin der Gemeinschaftsmarke „Knut – Der Eisbär“ hatte mit Anmeldetag vom 27. April 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Marke Nr. 307 19 545 mit Anmeldetag vom 21. März 2007 die Eintragung der Wortmarke KNUT – DER EISBÄR für die folgenden Waren der Klassen

16 – Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
28 – Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
41 – Sportliche Aktivitäten,

beantragt.

Die Widersprechende, der Zoologische Garten Berlin AG, legte am 17. Dezember 2007 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren Widerspruch ein. Sie stützte ihren Widerspruch auf die Wortmarke KNUD eingetragen in Deutschland unter der Nummer 307 09 836 mit Anmeldetag vom 19. Februar 2007 und Eintragungsdatum vom 3. Mai 2007, sowie auf weitere Marken Nr. 307 19 885, Nr. 307 20 568 und Nr. 307 20 102, die jedoch jünger als die angemeldete Marke sind, im Hinblick auf alle eingetragenen Waren, nämlich der Klassen

9 – Tonträger, insbesondere Hörbücher; Magnetdatenträger; optische Datenträger.
16 – Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher.
28 – Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere

Die Widerspruchsabteilung des HABM hatte zunächst den Widerspruch teilweise zurückgewiesen und dies damit begründet, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, soweit die gegenüberstehenden Waren unähnlich sind.

Die Widersprechende hatte ihre Beschwerde damit begründet, dass die angemeldete Marke von dem Element „Knut“ geprägt wird und somit klanglich identisch mit der älteren Marke ist. Die Waren der Klassen 25 und 28 sind ähnlich, da zwischen Kinder- und Jugendbekleidung auf der einen und Spielwaren auf der anderen Seite ein Austauschverhältnis besteht und viele Unternehmen gleichzeitig Bekleidung und Spielzeug anbieten. Auch die Waren der Klasse 25 „Turn- und Sportartikel“ seien mit den Waren der Klasse 28 „Puppen (Spielwaren); Spiele, Spielzeug; Plüschtiere“ ähnlich, da diese Waren in einem Austausch- und Ergänzungsverhältnis stehen. Schließlich sind auch die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen und die Waren „Turn- und Sportartikel“ ähnlich. Dies zeigen Videospiele wie „Ninendo Wii“, in denen ein nahtloser Übergang zwischen Spiel und Sport besteht.

Die Anmelderin argumentierte dagegen, dass zwischen den Waren keine Ähnlichkeit besteht, unter anderem, dass die Simulierung von sportlichen Aktivitäten wie Tennis oder Golf in Videospielen nicht ausreicht, um die Waren und Dienstleistungen ähnlich zu finden. Zudem kann keine vollständige Abspaltung der Wortelemente „Der Eisbär“ erfolgen, so dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

Die Beschwerdekammer folgte der Argumentation der Widersprechenden und ging bei dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen von einer teilweisen Identität sowie einer teilweise entfernten Ähnlichkeit aus. Die Marken „KNUD“ und „KNUT – Der Eisbär“ weisen nach Ansicht der Kammer in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht erhebliche Ähnlichkeiten auf. Die Unterschiede durch die zusätzlichen Wörter „Der Eisbär“ reichen nicht aus, die Identität der Zeichen im Wortanfang „KNU“ aufzuheben, da Wortanfänge bei längeren Zeichen in der Regel stärker beachtet werden als Endungen.

Entsprechend hat die Kammer entschieden, dem Widerspruch stattzugeben und der Anmelderin die Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2000 EUR aufzuerlegen.

Anmerkung:
Das Vermarktungsmonopol für den inzwischen nicht mehr ganz so knuddeligen Eisbären bleibt mit der Entscheidung weiter beim Berliner Zoo. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, bei der Anmeldung einer Marke keine Zeit zu verlieren, da die weiteren Anmeldungen hier nur wenige Tage später erfolgt sind.

Zu guter Letzt: Hier Frank Zanders Video zur offiziellen Eisbären-Hymne von Knut, in Kooperation mit dem Berliner Zoo. (Anhören auf eigene Gefahr)

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Club 5“ mit der Marke „CLUB“

Zwischen den Marken „Club 5“ und „CLUB“, eingetragen für Tabakwaren, besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der Begriff „CLUB“ stellt für die maßgeblichen Verkehrskreise bei einer Verwendung im Zusammenhang mit Tabaken und Tabakprodukten in erster Linie eine Angabe über die Stätte ihres Konsums dar, was seine Kennzeichnungskraft von Haus aus deutlich reduziert.

BPatG, Beschluss vom 30.04.2010 – 26 W (pat) 67/08CLUB ./. Club 5
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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LG Hamburg: Puma gewinnt gegen Pudel – Löschung einer Marke

Der Sportartikelhersteller Puma geht in verschiedenen Verfahren gegen die Marke „Pudel“, eingetragen für Bekleidungstücke, vor. Auf die entsprechende Löschungsklage hat das LG Hamburg den Inhaber der „Pudel“-Marke zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Kennzeichnungskraft der Marke Puma hat das Gericht in der Pudel-Marke eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke angenommen.

Die Benutzung der Pudel-Marke sah das Gericht auch nicht durch die geschützte Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt:

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Verwendung des „Pudel-Logos“ auf Textilien hingegen einzig und allein dazu dient, diese in möglichst großer Stückzahl zu verkaufen. Weiterhin ist anzumerken, dass das „Pudel-Logo“ gerade auch für die Waren verwendet, welche auch Puma regelmäßig mit ihrem Kennzeichen versieht – mithin eine Verwendung des „Pudel-Logos“ im identischen Warenbereich erfolgt. Ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das „Pudel-Logo“ ausschließlich zum kommerziellen Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Produkte verwendet, so ist ihr eine Berufung auf Art. 5 GG verwehrt.

LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 – 312 O 394/08Löschungsklage gegen Marke „Springender Pudel“ (die Berufung ist beim OLG Hamburg unter dem Az. 5 U 39/09 anhängig)
§ 14 MarkenG

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OLG Hamburg: Markenverletzung, wenn ein fremder Firmenname vollständig in der URL einer Webseite verwendet wird

Das OLG Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob es eine Markenverletzung darstellt, wenn ein fremdes Unternehmenskennzeichen als Title-Tag oder Teil der URL einer Webseite übernommen wird.

Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch und urteilte, dass ein solches Verhalten jedenfalls in dem speziellen Fall eine Kennzeichenrechtsverletzung ist, wenn die Verwendung in Kombination aus dem vollständigen Firmennamen und der Rechtsform geschieht und der unter dem Titel auf der Webseite enthaltene Inhalt keinen Bezug zu der genannten Firma hat.

Aus dem Beschluss:

Dies gilt erst recht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin im Quelltext sogar in die Titelangabe der entsprechenden Webseite aufgenommen wurde. Denn hierdurch wird nicht nur, wie bei den „einfachen“ Metatags, die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs erhöht, sondern nach der Darlegung der Antragstellerin wird die angezeigte Seite hierdurch in der Titelleiste zusätzlich mit einem Titel versehen, der das Unternehmenskennzeichen enthält.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.03.2010 – 5 W 17/10fremde Firmennamen in URL
§§ 5 II, 15 II, IV MarkenG

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BGH: CCCP – Kein Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Markenverletzung Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08

Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann jedoch nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren. Denn anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken (hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 22 = WRP 2008, 1428 – MarleneDietrich-Bildnis I) geht der Verkehr bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis.

Der Verkehr erkennt den Wortbestandteil „CCCP“ jedenfalls im Zusammenhang mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge „CCCP“ nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen.

BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08CCCP – Kein Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Markenverletzung
MarkenG §§ 14, 30

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„Schleichbären“ verletzen die Wort-/Bildmarke „Schleich“

Die Entscheidung deutete sich bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010 an: Die Beklagte M. Schleich darf ihre handgefertigten Teddybären nicht mehr unter der Bezeichnung „Schleichbären“ vertreiben, weil sie dadurch die eingetragene Wort-Bildmarke der Klägerin verletzt. Dass sie den eigenhändig gefertigten Bären – wie dies bei Teddymanufakturen in Liebhaberkreisen häufig vorkommt – im Grunde nur ihren eigenen Nachnamen hinzufügt, ändert daran nichts. (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2010 – 17 O 446/09)

Hintergrund

Die klagende Schleich GmbH verwendet eine Geschäftsbezeichnung und eine Marke, die auf den mittlerweile verstorbenen Unternehmensgründer, Herrn Friedrich Schleich, zurückgehen. Das Unternehmen stellt seit 58 Jahren Plastikfiguren her und ist eines der umsatzstärksten Unternehmen in der deutschen Spielwarenbranche. Die naturgetreuen Plastiktiere fehlen in keinem namhaften Spielwarengeschäft. Die Beklagte fertigt seit 2003 Plüschbären zwar weniger für Kinderhände, sondern eher für Sammler. Gleichwohl zählen Teddybären typischerweise zu den Spielwaren. Die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin und den von ihr hergestellten Tieren ist naheliegend, auch wenn M. Schleichs Unikate nicht über Spielwarengeschäfte, sondern über das Internet und auf Sammlermessen verkauft werden. Auch die Schleich GmbH ist mit ihrem Angebot im Internet präsent, so dass teilweise übereinstimmende Vertriebswege bestehen.

Entscheidung: Die Bezeichnungen „Schleichbären“ und „Schleich“ sind im Bereich Spielwaren verwechslungsfähig

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OLG Köln: „Coolinaria“ verwechslungsfähig mit „Culinaria“ für Waren des Nahrungs- und Genussmittelbereichs

Zwischen den Marken „Coolinaria“ und „Culinaria“ besteht eine für die Gefahr von Verwechslungen hinreichende Ähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.01.2010 – 6 U 130/09 – „Culinaria
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG

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