BPatG: Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

BPatG, Beschluss vom 07.08.2006 – 25 W (pat) 73/04 – Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i. V. m. § 61 Abs. 1 RVG

Für markenrechtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht beträgt der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert im Regelfall 20.000,– EURO.

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 11 543

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. August 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Gegenstandswert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

1) Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2003 wurde der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 30 429 gegen die jüngere Marke 301 11 543 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat dagegen im April 2004 Beschwerde eingelegt, im Beschwerdeverfahren jedoch ihren Widerspruch zurückgenommen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

den Gegenstandswert festzusetzen,

und weist auf die für ihre Dienstleistungen erzielten Jahresumsätze von 7,5 Mio Euro hin.

Die Beschwerdeführerin hat sich zur Höhe des Gegenstandswerts nicht geäußert.

2.) Vorliegend setzt der Senat den Gegenstandswert auf 20.000,- € fest.

a) Der Antrag, den Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren festzusetzen, ist gemäß § 61 Abs. 1 RVG i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO (nunmehr geregelt in § 33 RVG) zulässig. Die Markeninhaberin war durch einen Rechtsanwalt vertreten; dessen anwaltliche Vergütung ist gemäß § 16 BRAGO i. V. m. § 61 Abs. 1 RVG fällig, da das Beschwerdeverfahren beendet ist, nachdem die Beschwerdeführerin den Widerspruch zurückgenommen hat.

b) Da im patentgerichtlichen Verfahren für die Anwaltsgebühren keine Wertvorschriften bestehen, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 61 Abs. 1 RVG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO (nunmehr § 23 Abs. 3 S. 2 RVG) nach billigem Ermessen.

Die Senate des Bundespatentgerichts haben den Gegenstandswert in Widerspruchs-Beschwerdeverfahren für Normalfälle (d. h. insbesondere bei noch nicht benutzten jüngeren Marken) seit längerem allerdings regelmäßig auf 20.000 DM bzw. auf 10.000 € seit Einführung des Euro am 1. Januar 2001 festgesetzt.

Diese Wertfestsetzung hat der Bundesgerichtshof, der selbst in entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren seit einiger Zeit einen Gegenstandswert von 50.000 € festsetzt, im Rahmen der Entscheidung über eine Gegenvorstellung, in der sich ein Rechtsbeschwerdeführer auf die Praxis des BPatG berufen hatte, gerügt und ohne nähere Begründung – aber unter Hinweis auf Ingerl/Rohnke, Mar-kengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27 – festgestellt, dass ein Gegenstandswert von 10.000 € für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht wird (BGH Mitt. 2006, 282 – Gegenvorstellung).

Die Höhe der Wertfestsetzungen des BGH weist in den vergangenen Jahren einen Sprung auf, den die Senate des BPatG bisher noch nicht nachvollzogen haben. Der I. Zivilsenat hatte vor dem Jahr 2001 in Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich markenrechtlicher Widerspruchssachen für Normalfälle regelmäßig 50.000 DM festgesetzt (so z. B. noch I ZB 12/98 vom 08.06.2000 – Carl Link). Seit Einführung des Euro werden – soweit ersichtlich – ebenso regelmäßig 50.000 €, also etwa der doppelte Gegenstandswert ohne Angabe von Gründen für die außerordentliche Erhöhung festgesetzt (vgl. I ZB 7/02 vom 10.10.2002 – MAGNUM – oder I ZB 2/04 vom 24.02.2005 – MEY/Ella May).

Der Senat hält für das patentgerichtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren zwar ebenfalls eine deutliche Erhöhung des bisher im Normalfall regelmäßig festgesetzten Wertes, nicht aber eine absolute Angleichung des Gegenstandswertes an die aktuelle Praxis des BGH für angemessen, zumal die Verteidigung einer mit Widerspruch angegriffenen jüngeren Marke auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH einen Anhaltspunkt für ein höheres wirtschaftliches Interesse an ihrem Bestand als im Normalfall geben kann. Der erkennende Senat nimmt aber die Aussage, dass 10.000 € regelmäßig nicht ausreichend seien, zum Anlass, ebenso wie der BGH nunmehr eine Verdoppelung des bisher üblichen Betrages vorzunehmen und für einen Normalfall wie dem vorliegenden einen Gegenstandswert von 20.000 € festzusetzen. Aus der allgemeinen Angabe des Jahresumsatzes der Beschwerdegegnerin für Dienstleistungen ergeben sich keine abweichenden Gesichtspunkte.

Nur ergänzend wird angemerkt, dass eine entsprechende Anhebung des regelmäßigen Gegenstandswertes nicht ohne weiteres auch für andere Arten von markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem BPatG angebracht erscheint. So könnte es für das Eintragungsverfahren durchaus noch bei den bisher üblichen 10.000 € verbleiben, da das wirtschaftliche Interesse an der Erlangung einer Marke, für die sogar in vielen Fällen wegen ungewisser Erfolgsaussichten gleichzeitig Alternativanmeldungen verfolgt werden, nicht gleich hoch wie bei der Verteidigung einer bereits eingetragenen Marke im Widerspruchsverfahren veranschlagt werden muss. Insoweit ist insbesondere bei noch nicht eingetragenen Marken bzw. Markenanmeldungen eine pauschale Betrachtungsweise unvermeidlich. Auch der X. Zivilsenat des BGH nimmt für patentrechtliche Verfahren eine entsprechende Differenzierung zwischen Eintragungs- und Einspruchsverfahren vor, die sich dort allerdings aus der Anzahl der Verfahrensbeteiligten ergibt (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 109 Rn. 17). Weiter könnte es angemessen sein, bei Nebenverfahren (z. B. Akteneinsicht) abweichend von der bisherigen Praxis für den Normalfall als Gegenstandswert den Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG (bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen derzeit 4.000 €) heranzuziehen. Diese Fragen bedürfen hier jedoch keiner Entscheidung.

(Unterschriften)

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