BPatG, Beschluss vom 15.10.2008 – 26 W (pat) 25/08 – ARTLAND
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
Es steht der Schutzfähigkeit der Bildmarke „Artland“ nicht entgegen, dass die Bezeichnung „Artland“, der Name einer Samtgemeinde im nördlichen Teil des Landkreises Osnabrück ist und damit auch als geografische Herkunftsangabe dienen kann, wenn die Samtgemeinde Artland überregional relativ unbekannt ist.
Der dem englischen Grundwortschatz zuzurechnende Begriff „Art“ ist dem deutschen Durchschnittsverbraucher der einschlägigen Waren und Dienstleistungen in der Bedeutung „Kunst“ wesentlich geläufiger und wird in der Abfolge der Wörter „Art“ und „land“, im Sinne von „Kunstland“ und damit als Bezeichnung einer Verkaufsstätte von Kunst verstanden.
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 307 37 586.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann sowie den Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 8. Januar 2008 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent-und Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 2 Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand: Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler
Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke.
Klasse 20 Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen.
Klasse 40 Materialbearbeitung“
angemeldete Bildmarke
mit Beschluss vom 8. Januar 2008 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG unter Bezugnahme auf die Gründe des vorangegangenen Beanstandungsbescheids, zu denen sich die Anmelderin innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist nicht geäußert habe, zurückgewiesen. In dem Beanstandungsbescheid hatte die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke bestehe aus der Bezeichnung „Artland“, dem Namen einer Samtgemeinde im nördlichen Teil des Landkreises Osnabrück, die als geografische Herkunftsangabe dienen könne, sowie der ebenfalls als Herkunftsbezeichnung in Betracht kommenden Angabe „made in germany“, in einer einfachen, grafischen Ausgestaltung, die nicht geeignet sei, die Schutzfähigkeit der Marke zu begründen. Auch in der konkret beanspruchten Form könne die angemeldete Marke als geografische Herkunftsangabe dienen und werde auch vom Verkehr nur als solche verstanden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht unter Vorlage eines Schriftsatzes vom 14. November 2007 und des zugehörigen Telefax-Sendeberichts geltend, sie habe entgegen den Feststellungen im angegriffenen Beschluss rechtzeitig auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle erwidert. Die darin genannten Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung seien auch unzutreffend. Bereits im Jahre 1997 sei für sie eine Marke mit dem Bestandteil „Artland“ unter der Registernummer 397 45 926 eingetragen worden, die grafisch einfacher ausgestaltet gewesen sei als die vorliegend angemeldete Marke. Die Anmelderin stehe auch nicht in Verbindung mit der Gemeinde Artland oder den Betreibern der Internetseite www.artland.de. Auch stammten die mit der angemeldeten Marke bezeichneten Waren nicht aus der Samtgemeinde Artland.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Hauptsache als begründet.
Soweit die Anmelderin geltend macht, sie habe auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle rechtzeitig erwidert, die Erwiderung sei jedoch bei der Abfassung des angegriffenen Beschlusses nicht berücksichtigt worden, rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtlichen Gehör durch die Markenstelle. Diese Rüge erhebt sie jedoch im Ergebnis zu Unrecht, weil sie – wie sich aus dem Betreff ihres als Anlage zur Beschwerdeschrift nochmals eingereichten Schriftsatzes vom 14. November 2007 ergibt – eine Bescheidserwiderung nur zu ihrer gleichzeitig eingereichten, unter dem Aktenzeichen 307 37 587.0/20 geführten Parallelanmeldung abgesandt hat, die eine weitere Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Artland“ zum Gegenstand hat, nicht aber zu der hier streitgegenständlichen, unter dem Aktenzeichen 307 37 586.2/20 angemeldeten Wort-Bild-Marke. Auch aus dem Telefax-Sendebericht der Vertreter der Anmelderin ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil dieser Sendebericht kein Aktenzeichen aufweist. Die Markenstelle ist deshalb im vorliegenden Verfahren im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid nicht eingereicht worden ist. Für eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent-und Markenamt unter Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht bei dieser Sachlage kein Anlass.
Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen der Ansicht der Markenstelle jedoch nicht entgegen.
Die angemeldete Marke besteht nicht ausschließlich aus Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zwar stellt die in ihr enthaltene Angabe „made in germany“ zweifelsfrei eine geografische Herkunftsangabe für in Deutschland erzeugte Waren oder dort angebotene Dienstleistungen dar. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch die Feststellung der Markenstelle, dass es sich bei „Artland“ um eine aus vier Einzelgemeinden bestehende Samtgemeinde im nördlichen Teil des Landkreises Osnabrück handelt. Diese zählt insgesamt allerdings nur etwa 22.500 Einwohner und ist bundesweit auch -insbesondere für die in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen -nicht als Herkunfts-und Angebotsstätte bekannt, sodass von einer grundsätzlichen Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangabe für die fraglichen Waren und Dienstleistungen benötigt werden könnte, nicht ausgegangen werden kann, wie dies bei den Namen von Ländern, Regionen oder größeren Städten angenommen wird (EuG GRUR 2004, 148, 149, Nr. 37 – OLDENBURGER; PAVIS PROMA 26 W (pat) 209/01 – Baden-Baden). Feststellungen dazu, dass in der Samtgemeinde Artland die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen hergestellt bzw. angeboten werden, hat die Markenstelle nicht getroffen.
Letztlich bedarf die Frage, ob die Angabe „Artland“ zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen aus der Samtgemeinde dieses Namens dienen kann, im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Bewertung, weil die Marke in ihrer konkreten Form auf Grund der besonderen Art der Kombination ihrer Wort-und Bildelemente über die bloße Summe der einzelnen schutzunfähigen Teile hinausgeht und somit einen Überschuss aufweist, der als solcher geeignet ist, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu überwinden.
Zwar vermögen einfache und gebräuchliche Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes einer beschreibenden Angabe in der Regel keinen schutzbegründenden Überschuss zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Im vorliegenden Fall geht die beanspruchte Marke in ihrer Gesamtheit jedoch über den Rahmen einer bloßen Schriftbildausgestaltung und über den Rahmen der in der Werbung üblichen Verzierungen und Hinterlegungen von Wortmarken hinaus.
Sie weist eine sehr unterschiedlich große, zweizeilige Wiedergabe der Wörter „Art“ und „land“ auf, wobei das deutlich größer geschriebene Wort „Art“ derart asymmetrisch in weißer Schrift in eine unregelmäßige schwarze Hintergrundfigur eingebracht ist, dass der untere Ansatz des Anfangsbuchstabens „A“ deutlich verkürzt ist und – anders als bei den übrigen Buchstaben – nicht an der Grundlinie beginnt. Das Wort „land“ ist in deutlich kleinerer Schrift außerhalb dieser geometrischen Figur positioniert und in schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund wiedergegeben. Zu der angemeldeten Marke gehören gemäß den mit der Anmeldung eingereichten Abbildungen zudem vier das gesamte Zeichen begrenzende, aus jeweils zwei rechtwinklig aufeinander zulaufenden Strichen bestehende Bildelemente, die auch die innerhalb dieser Elemente befindliche weiße Fläche als Teil der Gesamtmarke erscheinen lassen. Diese Kombination weist nach Überzeugung des Senats noch eine hinreichende grafische Eigenständigkeit auf, die über den Bereich einer rein beschreibenden Angabe hinausgeht und geeignet ist, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auszuräumen.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist, was deren Wortbestandteile „Art“ und „land“ betrifft, im Zusammenhang mit den in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen von einem überwiegend anderen Verkehrsverständnis auszugehen, als die Markenstelle es ihrer Zurückweisung zugrunde gelegt hat. Weil die Samtgemeinde Artland überregional relativ unbekannt ist, aber zugleich der dem englischen Grundwortschatz zuzurechnende Begriff „Art“ dem deutschen Durchschnittsverbraucher der einschlägigen Waren und Dienstleistungen in der Bedeutung „Kunst“ wesentlich geläufiger ist, wird er die Abfolge der Wörter „Art“ und „land“, zumal wenn sie ihm in zweizeilig getrennter Darstellung im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen des Kunstsektors begegnet, im Sinne von „Kunstland“ und damit als Bezeichnung einer Verkaufsstätte verstehen, in der Kunst in Form von Gemälden, Bildern etc. bzw. Kunst- oder Künstlerbedarfsartikel angeboten werden. Aber auch wenn von einem solchen Verständnis der Wortbestandteile der angegriffenen Marke ausgegangen wird, weist die angemeldete Marke angesichts der zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits dargestellten Anordnung ihrer Wortbestandteile und deren besonderer Einbringung in die auch für sich gesehen nicht ganz einfachen Bildelemente einen Gesamteindruck auf, der es dem Durchschnittsverbraucher ermöglicht, die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden. Der Beschwerde der Anmelderin ist daher stattzugeben.
(Unterschriften)
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