Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

DSDS & Schüler VZ: Die gefährlichsten Suchbegriffe 2008

Laut einer aktuellen Studie („The Web’s Most Dangerous Search Terms“ PDF) des Antivirenherstellers McAfee sind

schüler vz,
dsds,
kunstdruck,
juegos,
peking 2008,
berlin,
olympia,
yasni,
jessica alba,
euro 2008

die gefährlichsten Suchbegriffe in Deutschland 2008. Die Studie wertete über 2500 populäre Suchbegriffe bei Google, Yahoo!, Live, AOL und Ask aus. In Deutschland besteht demnach bei der Eingabe von Begriffen wie schüler vz oder dsds die größte Gefahr, auf Webseiten mit zweifelhaften Nutzwert zu gelangen, die im schlimmsten Fall einen ungeschützten Rechner mit Viren oder Spyware infizieren.

(via Linksandlaw)

BPatG: Die Marken RAGS und J.C. RAGS sind im Bereich Bekleidung nicht verwechslungsfähig

Zwischen den Marken RAGS und J.C. Rags besteht trotz Warenidentität in der Klasse 25 (Bekleidung) und mittlerer Warenähnlichkeit in den Klassen 27 und 28 (Sportartikel) keine Verwechslungsgefahr. Da im Bekleidungssektor Initialen als Herkunftsbezeichnung und die Hinzufügung einer warenbeschreibenden Angabe gebräuchlich sind, liegt es für Teile des Verkehrs, welchen die Bedeutung von „RAGS“ für „Klamotten“ bekannt ist, nahe, die Widerspruchsmarke nur im Sinne von „Klamotten von J. C.“ aufzufassen und dem übereinstimmenden Bestandteil „RAGS“ damit allein eine warenbeschreibende Bedeutung beizumessen.

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 27 W (pat) 85/08RAGS
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Welcome to man’s paradise als Marke schutzfähig

Die Marke „Welcome to man’s paradise“ ist schutzfähig für die Waren „Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Mobiltelefone; Buchbinderartikel; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen sowie die Dienstleistung Geschäftsführung für andere“. Es handelt sich dabei um Waren, die ihrer Art nach unabhängig sind von thematischen Inhalten und daher üblicherweise nicht mit Themenangaben in Verbindung gebracht werden.

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 29 W (pat) 70/06Welcome to man’s paradise
§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 23/2009

In der 23. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Verwechslungsgefahr verneint:

BPatG, Beschluss vom 14.05.2009 – 27 W (pat) 85/08
RAGS ./. J.C. RAGS Volltext

BPatG, Beschluss vom 15.04.2009 – 25 W (pat) 48/07
WBM Medi.as ./. 1. WBM medi. Gesundheits fuers Leben 2. medi-Verband 3. WBM medi Ich fuehl mich besser 4. World of medi 5. Firmenkennzeichen „medi“. Volltext

Verfahrensrecht:

BPatG, Beschluss vom 14.04.2009 – 25 W (pat) 8/06 – Gegenstandswert in markenrechtlichen Löschungsverfahren: 50.000 EUR bei benutzter Marke. Volltext

BPatG, Beschluss vom 27.04.2009 – 25 W (pat) 20/09 – Rückgängigmachung der Umschreibung einer Marke. Volltext

Links 22-09: Markenanmeldungen Anwaltsranking 2008, Strafverfahren gegen Verlagsjustitiar, Löschungen nach Widerspruch, Kellogg’s, Liebestolle Spitzmäuse

Zeitschrift markenartikel: Markenanmeldungen Anwaltsranking 2008 (PDF) (via Markenblog)

Strafverfahren gegen Verlagsjustitiar wegen Titelschutzstreits

Löschungen nach Widerspruch (22/2009)

Evolution of the Kellogg’s corn flakes packet (via class46)

Die Killer-Spitzmaus aus Babelsberg – Kurzfilm über liebestolle Kleinstnager von Tomer Eshed: Our wonderful Nature (via)

Marke des Tages: Tetris

Das Computerspiel Tetris ist eine Legende. Eckige, unterschiedlich geformte Steine fallen von oben in einen Behälter und müssen so gedreht werden, dass sie möglichst wenig Platz ungenutzt lassen. Wenn eine Reihe komplett ohne Lücke gefüllt ist, verschwinden die Klötze und machen Platz für die von oben nachfallenden Spielsteine. Ist der Behälter bis oben hin gefüllt, hat man verloren.

Wer hat Tetris erfunden?

1984 erfand der Russe Alexey Pajitnov das geniale Spiel, dessen Geschichte auch ein spannendes Kapitel für Juristen bereithält: Der Kampf um die Lizenzrechte.

Woher kommt der Name Tetris?

Der Name des Spiels rührt von dem griechischen Wort für vier, tetra, und bezeichnet das gleichzeitige Tilgen von vier Reihen sowie die Zahl der Quadrate pro Form. (Wikipedia)

Eine Suche in dem Markenregister des Harmonisierungsamtes (HABM) findet die folgenden Tetris Marken:

Registernummer: 007207351
Wortmarke: TETRIS CUP
Klassen: 16, 25, 41
Inhaber: Tetris Holding, LLC

Registernummer: 004897435
Wortmarke TETRIS
Klassen: 35, 38, 41
Inhaber: Tetris Holding, LLC

Registernummer: 004370946
Bildmarke: BM Tetris
Klassen: 9, 25, 28
Inhaber: Tetris Holding, LLC

Registernummer: 002283109
Wortmarke: TETRIS
Klassen: 9, 28
Inhaber: Tetris Holding, LLC

Lesenswert: Interview mit Alexey Pajitnov (Golem vom 13.11.2007)

25 Jahre Tetris: Zur 25. Geburtstagsfeier würdigt Google den Tetris-Erfinder Alexey Pajitnov mit einem eigenen Doodle:

Tetris Doodle (Tetris Holding, LLC)

Sehenswert: The Original Human TETRIS Performance by Guillaume Reymond

OLG Hamburg: Keine Verletzung einer Marke durch Slogan ohne Produktbezug (ANSWER FOR LIFE)

1. Wird das Anbieten und Bewerben von Produkten (hier: diagnostischen Apparaten usw.) „unter der Marke ANSWER FOR LIFE“ als Markenverletzung (gestützt auf eine ähnliche Wortmarke für ähnliche Produkte) angegriffen und wird zur Begründung auf eine Unternehmens-Werbung mit dem Claim („ANSWER FOR LIFE“) verwiesen, in der dessen Leistungen nur allgemein und ohne konkreten Produkte-Bezug angepriesen werden, so ist dieser Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG nicht begründet. Es liegt gerade kein markenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung für ein Produkt vor, auch nicht etwa über die „Brücke“ einer firmenmäßigen Verwendung des Slogans.

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008 – 3 W 10/08ANSWER FOR LIFE
§ 14 MarkenG

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BGH: Ivadal

Kommt wegen des Unternehmensgegenstands des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht, kann bereits die Anmeldung als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Falles der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener potentieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können.

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – I ZB 8/06Ivadal (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10

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BGH: Willkommen im Leben

a) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden (hier: Beschränkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Themengebiete).

b) Die Wortfolge „Willkommen im Leben“ ist für die Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ nicht unterscheidungskräftig i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – I ZB 48/08Willkommen im Leben (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1

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LG Düsseldorf: ED HARDY – Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer

Der Auskunftsanspruch ist seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt auf die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt. Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung – genauso wie Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus nur im Umfang solcher Handlungen gegeben sind, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH Urt. v. 23.02.2006, I ZR 27/03). Produktpiraterie einerseits und der Vertrieb von gegebenenfalls nicht erschöpfter Originalware auf der anderen Seite stellen jedoch keine Verletzungsformen dar, die im Kern gleichartig sind. Das Charakteristische liegt in den Fällen der Produktpiraterie gerade im Vertrieb von gefälschter Ware, wohingegen andernfalls Originalprodukte als illegale Grauimporte oder Reimporte veräußert werden.

Die Voraussetzungen der Erschöpfung des Markenrechts, bei der es sich um eine Einwendung handelt, sind zwar grundsätzlich von der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Allerdings gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. – Van Doren + Q.; BGH GRUR 2004, 156 – stüssy II). Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 – 2a O 358/07ED HARDY
§§ 19 Abs. 1 und 2, 125 b Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 a, 13, 22 Abs. 3 GMV

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