Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

Markenlinks: Jahrestagung des Markenverbandes, Kampagne von Amnesty, StudiVZ, Zigarettenmarketing, Underestimated Brand Names, Werbung für Pornosender Amour

Prost: Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger wünschte den anwesenden Mitgliedern des Markenverbands viel Spaß bei der folgenden „Jahresbetankung“. (via Markenblog)

„Während Shell auf 9,8 Milliarden Dollar Gewinn anstößt, trinken 23 Millionen Menschen im Niger-Delta vergiftetes Wasser.“ – Kampagne von Amnesty International.

Markenname als Hindernis: StudiVZ – Das Provinz-Netz

Zigarettenmarketing der Zukunft

The Seven Most Underestimated Brand Names

Werbung für Pornosender Amour: „You won’t watch for the acting“

(Adfreak, via Pornoanwalt)

BGH: OFFROAD als Titel einer Zeitschrift über Geländewagen beschreibende Angabe

a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.

b) Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm – wie dem Bestandteil „automobil“ – von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird.

BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 44/07OFFROAD
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen „monrose“ und „melrose“ bestätigt

1. Verwechslungsgefahr gem. § 9 I Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn:
a. wegen Ähnlichkeit der angemeldeten und der eingetragenen älteren Marke,
b. sowie zusätzlich wegen der Ähnlichkeit zwischen den durch die Marken erfassten Waren/ Dienstleistungen,
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen, insbesondere die Gefahr eines gedanklichen in Verbindung bringen, besteht.

2. Der allgemeine kennzeichenrechtliche Grundsatz zur Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr besagt:
Ein geringer Grad von Ähnlichkeit der Waren/ Dienstleistungen der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.

3. Hier weisen die gegenüberstehenden Marken, Identität bzw. große Ähnlichkeit ihrer Waren auf, weswegen aufgrund der Wechselwirkung insoweit ein weiter Abstand der Marken erforderlich ist um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.

4. Es liegt aus folgenden Gründen eine hohe klangbildliche Ähnlichkeit vor, weswegen keine hinreichende Abgrenzbarkeit der beiden Marken für die beteiligten Verkehrskreise gewährleistet ist:

a. Es besteht Identität der Anfangsbuchstaben und der beiden letzten Wortsilben.

b. Eine stärkere Beachtung der Wortanfänge ist nicht anzunehmen, da das Wort „Rose“ im Sinngehalt als eine im Verkehr bekannte Blume erkannt wird.

c. Bei der Vokalfolge, unterscheiden sich die Worte lediglich im Vokal der ersten Silbe.

d. Die folgenden Konsonanten „l“, „n“ fügen sich weich in das Klangbild ein, sodass klanglich die Buchstaben „on“, „el“ in der Wortmitte zurücktreten.

5. Gegen die Abgrenzbarkeit spricht auch, dass der Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben wird, die Marken unmittelbar nebeneinander vergleichen zu können, sondern erfahrungsgemäß eher aus unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen muss.

6. Für ausreichende Abgrenzbarkeit spricht auch nicht der unterschiedliche Begriffsinhalt der Zeichen („Monrose“ Castingband-, „Melrose Place“ TV-Serienname),
– obwohl das durch beide angesprochene Publikum jüngere Erwachsene waren –
da die an sich gleiche Zielgruppe, in unterschiedlichen Jahrgängen („Monrose“ 2006 und „Melrose Place“ 1992 – 1999) angesprochen wurde.
Es liegt allenfalls eine nicht relevante Schnittmenge von Personen, denen beide Begriffe geläufig sind, vor.

BPatG, Beschluss vom 13.01.2010 – 29 W (pat) 8/09Verwechslungsgefahr zwischen „Monrose“ und „Melrose“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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HABM bejaht Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „KNUD“ und „KNUT – Der Eisbär“

Die Beschwerdekammer des HABM hat in dem Widerspruchsverfahren aus der deutschen Wortmarke „KNUD“ (Nr. 30719885), eingetragen in den Klassen 9, 16 und 28, gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke „KNUT – Der Eisbär“ (Nr. 5865845), eingetragen in den Klassen 25, 28 und 41, entschieden, dass zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht, Artikel 8 Abs. 1 b) GMV. (HABM, Entscheidung vom 17.03.2010 – R 650/2009-1 – KNUD ./. KNUT – Der Eisbär)

Die Anmelderin der Gemeinschaftsmarke „Knut – Der Eisbär“ hatte mit Anmeldetag vom 27. April 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Marke Nr. 307 19 545 mit Anmeldetag vom 21. März 2007 die Eintragung der Wortmarke KNUT – DER EISBÄR für die folgenden Waren der Klassen

16 – Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
28 – Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
41 – Sportliche Aktivitäten,

beantragt.

Die Widersprechende, der Zoologische Garten Berlin AG, legte am 17. Dezember 2007 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren Widerspruch ein. Sie stützte ihren Widerspruch auf die Wortmarke KNUD eingetragen in Deutschland unter der Nummer 307 09 836 mit Anmeldetag vom 19. Februar 2007 und Eintragungsdatum vom 3. Mai 2007, sowie auf weitere Marken Nr. 307 19 885, Nr. 307 20 568 und Nr. 307 20 102, die jedoch jünger als die angemeldete Marke sind, im Hinblick auf alle eingetragenen Waren, nämlich der Klassen

9 – Tonträger, insbesondere Hörbücher; Magnetdatenträger; optische Datenträger.
16 – Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher.
28 – Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere

Die Widerspruchsabteilung des HABM hatte zunächst den Widerspruch teilweise zurückgewiesen und dies damit begründet, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, soweit die gegenüberstehenden Waren unähnlich sind.

Die Widersprechende hatte ihre Beschwerde damit begründet, dass die angemeldete Marke von dem Element „Knut“ geprägt wird und somit klanglich identisch mit der älteren Marke ist. Die Waren der Klassen 25 und 28 sind ähnlich, da zwischen Kinder- und Jugendbekleidung auf der einen und Spielwaren auf der anderen Seite ein Austauschverhältnis besteht und viele Unternehmen gleichzeitig Bekleidung und Spielzeug anbieten. Auch die Waren der Klasse 25 „Turn- und Sportartikel“ seien mit den Waren der Klasse 28 „Puppen (Spielwaren); Spiele, Spielzeug; Plüschtiere“ ähnlich, da diese Waren in einem Austausch- und Ergänzungsverhältnis stehen. Schließlich sind auch die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen und die Waren „Turn- und Sportartikel“ ähnlich. Dies zeigen Videospiele wie „Ninendo Wii“, in denen ein nahtloser Übergang zwischen Spiel und Sport besteht.

Die Anmelderin argumentierte dagegen, dass zwischen den Waren keine Ähnlichkeit besteht, unter anderem, dass die Simulierung von sportlichen Aktivitäten wie Tennis oder Golf in Videospielen nicht ausreicht, um die Waren und Dienstleistungen ähnlich zu finden. Zudem kann keine vollständige Abspaltung der Wortelemente „Der Eisbär“ erfolgen, so dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.

Die Beschwerdekammer folgte der Argumentation der Widersprechenden und ging bei dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen von einer teilweisen Identität sowie einer teilweise entfernten Ähnlichkeit aus. Die Marken „KNUD“ und „KNUT – Der Eisbär“ weisen nach Ansicht der Kammer in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht erhebliche Ähnlichkeiten auf. Die Unterschiede durch die zusätzlichen Wörter „Der Eisbär“ reichen nicht aus, die Identität der Zeichen im Wortanfang „KNU“ aufzuheben, da Wortanfänge bei längeren Zeichen in der Regel stärker beachtet werden als Endungen.

Entsprechend hat die Kammer entschieden, dem Widerspruch stattzugeben und der Anmelderin die Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2000 EUR aufzuerlegen.

Anmerkung:
Das Vermarktungsmonopol für den inzwischen nicht mehr ganz so knuddeligen Eisbären bleibt mit der Entscheidung weiter beim Berliner Zoo. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, bei der Anmeldung einer Marke keine Zeit zu verlieren, da die weiteren Anmeldungen hier nur wenige Tage später erfolgt sind.

Zu guter Letzt: Hier Frank Zanders Video zur offiziellen Eisbären-Hymne von Knut, in Kooperation mit dem Berliner Zoo. (Anhören auf eigene Gefahr)

VW geht gegen „BerlinBulli“ wegen Verletzung der Marke „Bulli“ vor

Die Volkswagen AG geht gegen die Autovermietung BerlinBulli wegen Verletzung der Markenrechte an der Bezeichnung „Bulli“, bzw. „Bully“ vor. Nach einem Bericht in AutoBild hat Volkwagen von BerlinBulli in einer Abmahnung Unterlassung, Auskunft über Umsatz und Gewinn sowie Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung der Marke „Bulli“ gefordert. Berlinbulli verteidigt sich damit, dass die Bezeichnung „Bulli“ dem Volksmund entstamme.

Die VW AG ist Inhaberin verschiedener Bulli und Bully-Marken, unter anderem der deutschen (Wort-)Marken „Bully“ (DE30744613), „Bulli“ (DE30556573), „Volkswagen Bulli“ (DE30741659) sowie der Wort-/Bildmarke „VW-Bulli.de“ (DE30757359). Weitere Bulli-Marken hat das Markenblog hier zusammengetragen.

Die Marke „Berlinbulli“ (DE302008015679) wurde am 10.03.2008 angemeldet, ein Widerspruchsverfahren gegen die Marke läuft.

Anmerkung:
Sollte die Argumentation von BerlinBulli sich darin erschöpfen, dass der Begriff „Bulli“ aus dem Volksmund stammt, dürften die Erfolgsaussichten vor einem Gericht gegen Null gehen. In dem Bericht wird ein Anwalts-Kollege mit den Worten zitiert: „Wenn das Gericht zu der Einschätzung gelangt, der Begriff ‚Bulli‘ sei zu einem bloß warenbeschreibenden Begriff geworden, wie vielleicht Föhn für Haartrockner, bestünde kein durchsetzbarer Markenschutz mehr“. Offen bleibt, warum ein Gericht zu einer solchen Einschätzung kommen sollte.

BGH: Farbe gelb

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräftig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein – wenn auch gewichtiges – Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.

BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – I ZB 76/08Farbe gelb
MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1

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LG Mannheim: Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung

Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 7 MarkenG (und damit die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung) kann nur in Betracht kommen, wenn sowohl unter dem Aspekt der rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung des Streitstoffs eine Fehlbeurteilung oder eine abweichende Beurteilung durch eine übergeordnete Instanz kaum möglich ist.

LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010 – 2 O 102/09Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 19 Abs. 7 MarkenG

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Mr. Bean gegen Mrs. Bean

RP-Online berichtet über die Abmahnung der Produktionsfirma der britischen Kultserie „Mr. Bean“ gegen eine Band aus Mönchengladbach, die unter dem Namen „Mrs. Bean“ auftritt. Eine Hamburger Kanzlei, die die Firma Tiger Aspect Productions Ltd. vertritt, hat die Band aufgefordert, ihren Namen zu ändern und für den Fall der Weigerung Klage angedroht.

„Mr. Bean“ ist als Marke der Firma Tiger Aspect Productions Ltd., an der der Komiker und Darsteller Rowan Atkinson Teilhaber sein soll, für verschiedene Waren und Dienstleistungen geschützt. Die Serie „Mr. Bean“ wurde zu Beginn der 90er produziert, seitdem ist Tiger Ltd. eine der größten britischen TV-Produktionsfirmen. Die Band „Mrs. Bean“ spielt seit 1998 auf Partys und Schützenfesten.

Quelle: RP-online, Markenblog

BPatG: Werbeslogan „Energie mit Ideen“ als Marke schutzfähig

Die Wortelemente des als Marke angemeldeten Werbeslogans „Energie mit Ideen“ vermitteln dem angesprochenen Verkehr eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren schließen lässt.

BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 – 26 W (pat) 71/09Energie mit Ideen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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