Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BPatG: Zum Gegenstandswert im markenrechtlichen Löschungsverfahren Beschluss vom 08.02.2012 – 25 W (pat) 16/10

Leitsätze:

Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,– Euro in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,– Euro in Widerspruchsbeschwerdeverfahren – der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,– Euro bemessen worden – erscheinen nach wie vor angemessen.

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,– Euro nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25. Juli 2007 – Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21. Februar 2011 – Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,– Euro angemessen erscheint.

BPatG, Beschluss vom 08.02.2012 – 25 W (pat) 16/10Gegenstandswert für das markenrechtliche Löschungsverfahren
§ 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG

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The Hobbit Pub darf seinen Namen behalten

The Hobbit PubThe Hobbit“ ist ein Pub in Southampton (England) und trägt seinen Namen seit mehr als 20 Jahren. Spezialität des Hauses sind Cocktails wie „Gandalf, Frodo oder Gollum, die nach Figuren von J.R.R. Tolkien benannt sind. Im Vorfeld des neuen „Der kleine Hobbit“-Films, der im Dezember 2012 in die Kinos kommt, hat der Name des Pubs die Anwälte der Rechteinhaberin Saul Zaentz Company (SZC) auf den Plan gerufen. Die haben sich den Pub vorgenommen und die Inhaberin aufgefordert, den Namen „The Hobbit“ zu ändern, wie theguardian berichtete.

Der Inhaberin Stella Roberts sah sich angesichts der Wahl zwischen den Kosten für eine Umbenennung und den Kosten bei einem möglichen Rechtsstreit schon auf verlorenem Posten. Doch nachdem das Vorgehen durch die Schauspieler Stephen Frey („Honestly, @savethehobbit, sometimes I’m ashamed of the business I’m in. What pointless, self-defeating bullying.„) und Ian McKellen, die beide im neuen Hobbit-Film mitspielen, kritisiert wurde und zu einer Symphatie-Welle auf Facebook und Twitter (#savethehobbit) führte, lenkte SZC angesichts der negativen Presse ein. Die Inhaberin teilte in einem Update auf ihrer Webseite mit, dass sie von SZC kontaktiert wurde, die einer Nutzung des Namens „The Hobbit“ gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr von $ 100 einverstanden wären.

Gestern Abend twitterte der Hobbit Pub: @ianmckellen118 and @stephenfry will be paying the license fees to @savethehobbit. We are a happy pub :)

BPatG: Gegenstandswert im Anmeldebeschwerdeverfahren beträgt in der Regel 20.000 EUR Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 18/10

Der Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke ist in der Regel auf 20.000,- Euro festzusetzen.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 18/10Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke
MarkenG § 71

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BPatG: „Kloster Beuerberger Naturkraft“ Name eines Klosters als Marke für alkoholische Getränke Beschluss vom 05.10.2011 – 26 W (pat) 501/11

An der angemeldeten Marke „Kloster Beuerberger Naturkraft“ für alkoholische Getränke besteht kein Freihaltebedürfnis, weil es sich bei der Angabe „Kloster Beuerberger“ nicht um eine Angabe über den Ort der Herstellung und/oder des Vertriebs der Ware, sondern um eine von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfassten Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten klösterlichen Betrieb handelt.

BPatG, Beschluss vom 05.10.2011 – 26 W (pat) 501/11Kloster Beuerberger Naturkraft
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2

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BGH: Simca – Gewährung rechtlichen Gehörs bei Markenanmeldung zu Spekulationszwecken Beschluss vom 27.10.2011 – I ZB 23/11

Leitsatz:
Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind.

BGH, Beschluss vom 27.10.2011 – I ZB 23/11Simca
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3

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BGH: Maalox/Melox-GRY – Zur Verwechselungsgefahr bei verschiedenen Verkehrskreisen Beschluss vom 01.06.2011 – I ZB 52/09

a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.

b) Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

BGH, Beschluss vom 01.06.2011 – I ZB 52/09Maalox/Melox-GRY
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1

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BPatG: „ich liebe Deutschland“ Beschluss vom 18.07.2007 – 29 W (pat) 24/07

Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungs-identität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. So kann ein Zeichen auch nicht als Bildmarke geschützt werden, wenn es für sich genommen nur in Bildern ausdrückt, was Worte beschreiben würden bzw. „wenn dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann“.

Eigentlich ein bisschen wie Höhlenmalerei: ist ein beschreibender Inhalt lediglich in Bildern symbolisiert, aber für jedermann verständlich dargestellt, so wird es dadurch nicht unterscheidungskräftig und daher bei der Markenanmeldung durch das Markenamt mit hoher Wahrscheinlichkeit als schutzunfähig zurückgewiesen.

BPatG, Beschluss vom 18.07.2007 – 29 W (pat) 24/07 – „ich liebe Deutschland
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Simca – Wiederbelebung alter Marken Beschluss vom 12.04.2011 – 28 W (pat) 13/10

Es besteht kein Anspruch eines Markeninhabers, sich eine früher genutzte Marke dauerhaft zu sichern, ohne diese jedoch in irgendeiner Weise zu nutzen. Der Benutzungszwang nach § 26 MarkenG soll gerade sicher stellen, dass unbenutzte Zeichen möglichst zeitnah aus dem Register entfernt werden, um dadurch andere Gewerbetreibende in die Lage zu versetzen, diese oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen bzw. für sich eintragen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2000, 890 – Immunine/Imukin).

Wenn ein Marktteilnehmer eine ehemals verwendete Bezeichnung aufgreift bzw. für sich „wiederbelebt“, entspricht dies grundsätzlich den gesetzgeberischen Vorstellungen und kann daher nicht schon für sich genommen als rechtsmissbräuchlich oder wettbewerbswidrig angesehen werden.

BPatG, Beschluss vom 12.04.2011 – 28 W (pat) 13/10 – Wiederbelebung der Marke Simca: kein schutzwürdiger Besitzstand bei unbenutzen Zeichen
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 26, 50 Abs. 1

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BPatG: FICKEN LIQUORS als Marke schutzfähig Beschluss vom 28.09.2011 – 26 W (pat) 44/10

Eine Markenanmeldung (hier: FICKEN LIQUORS), die über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus keine sexuellen Aussagen enthält, verstösst nicht gegen die guten Sitten.

Durch die seit Jahrzehnten fortgeschrittene Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral ist es für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG erforderlich, dass eine Markenanmeldung Aussagen enthält, die in völlig unerträglicher Art und Weise, z.B. geschlechtsspezifisch -diskriminierend und/oder die Menschenwürde beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können.

BPatG, Beschluss vom 28.09.2011 – 26 W (pat) 44/10 – Eintragungsfähigkeit der Wort-Bild-Marke „FICKEN LIQUORS
MarkenG § 8 II Nr. 5

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BPatG: Kein Markenschutz von „Valentin“ für Süsswaren Beschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 44/11

Das Bundespatentgericht hat in einer aktuellen Entscheidung der Markenanmeldung „Valentin“ für Waren der Klasse 30 („Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade“) den Schutz als Marke versagt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Bezeichnung „Valentin“ insbesondere in Verbindung mit dem „Valentinstag“ für verschiedenste Süssigkeiten wie „Valentins-Pralienen“, „Valentins-Schokolade“ oder „Valentins-Kuchen“ verwendet wird. Verbraucher fassen den Namen „Valentin“ in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als – lediglich beschreibenden – Sachhinweis auf entsprechend aufgemachte(s) oder geformte(s) Gebäck, Torten, Pralinen, etc. auf und nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Dass der Begriff „Valentin“ auch andere Bedeutungen hat, nicht nur als Vorname, sondern auch als Nachname (vgl. z. B. den Künstler Karl Valentin) führt nach Ansicht des Gerichts zu keiner für die Schutzfähigkeit relevanten Mehrdeutigkeit. Es ist auf den hier maßgeblichen Warenzusammenhang in Bezug auf Valentinstagsgeschenke abzustellen, der ein solches abweichendes Verständnis etwa in Richtung des Künstlers „Karl Valentin“ nicht naheliegend erscheinen lässt.

BPatG, Beschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 44/11Valentin
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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