Die Antragsgegnerin hat den ihr nach § 4 Nr. 8 UWG (wie im Übrigen auch nach §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 186 StGB) obliegenden Wahrheitsbeweis nicht erbracht, da sie nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen konnte, dass es sich bei den von ihr gerügten Angeboten um das Angebot von nachgeahmten Produkten oder von Reimporten aus dem außereuropäischen Bereich handelte. Nur in diesem Falle wäre die Verbreitung der Waren und deren Bewerbung rechtswidrig gewesen.
LG München I, Urteil vom 18.03.2009 – 1 HK O 1922/09 – Löschung von Angeboten durch das eBay-VeRI-Programm
§§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG