LG München I: Schädigung des Geschäftsbetriebs und Beweislastverteilung bei Löschung von Angeboten durch das eBay-VeRI-Programm

Die Antragsgegnerin hat den ihr nach § 4 Nr. 8 UWG (wie im Übrigen auch nach §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 186 StGB) obliegenden Wahrheitsbeweis nicht erbracht, da sie nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen konnte, dass es sich bei den von ihr gerügten Angeboten um das Angebot von nachgeahmten Produkten oder von Reimporten aus dem außereuropäischen Bereich handelte. Nur in diesem Falle wäre die Verbreitung der Waren und deren Bewerbung rechtswidrig gewesen.

LG München I, Urteil vom 18.03.2009 – 1 HK O 1922/09Löschung von Angeboten durch das eBay-VeRI-Programm
§§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

erlässt das Landgericht München I, 1. Kammer für Handelssachen, durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2009 folgendes Endurteil:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.08.2008, Az. 33 O 230/08, wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

und folgenden Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die rechtliche Zulässigkeit der E-Mail der Antragsgegnerin vom 10.07.2007, in der diese gegenüber der eBay AG die Urheber- und Markenrechtswidrigkeit bestimmter Auktionen des Antragstellers gerügt hatte. Der Antragsteller verkauft auf der Plattform „eBay” unter dem Benutzernamen … Nahrungsergänzungsmittel, unter anderem Produkte, die die Antragsgegnerin herstellt. Die Antragsgegnerin stellt Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere für den Bereich des Body-Buildings, her und vermarktet diese unter der von ihrem Geschäftsführer, Herrn …, exklusiv lizenzierten Wort-/Bildmarke …. Diese vertreibt sie teils über Fitness-Studios, teils über die von ihr selbst betriebene Internetseite …

Am 10.07.2008 wandte sich die Antragsgegnerin unter der E-Mail-Adresse … an die Sicherheitsabteilung der eBay AG und bat unter Hinweis auf die Beendigungsgründe 2.2 und 4.2 im Rahmen des eBay VeRI-Programms um Löschung dieser Angebote (vgl. Anlage ASt 4, Blatt 64). Bei den gerügten Angeboten waren jeweils Lichtbilder eingestellt, die der Antragsteller selbst gefertigt hatte. Sie zeigten Verkaufspackungen von Produkten, wie sie die Antragsgegnerin herstellt. Auf ihnen waren unter anderem die Wort-/Bildmarke … des Geschäftsführers der Antragsgegnerin und weitere Einzelheiten der graphischen Gestaltung der jeweiligen Produktetikette zu erkennen. Der Antragsteller behauptet, sowohl bei den abgebildeten als auch bei den von ihm in der Vergangenheit vertriebenen Produkten handele es sich um Originalware, die er zwar nicht von der Antragsgegnerin direkt, jedoch von Händlern bezogen habe, die die Antragsgegnerin teils direkt, teils über einen zwischengeschalteten Großhändler beliefert hätten. Die Namen seiner beiden, jeweils in Deutschland liegenden, Quellen wolle er jedoch nicht offen legen, um der Antragsgegnerin keine Gelegenheit zum Verschluss dieser Quellen zu geben. Die Behauptung, er habe mit dem Einstellen der Angebote Urheber- oder Markenrechte der Antragsgegnerin verletzt, sei jedoch unzutreffend, da er stets nur Originalware angeboten habe. Die somit bewusst unwahren Behauptungen der Antragsgegnerin stellten nach Ansicht des Antragstellers einen unerlaubten Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar und seien zudem im Verhältnis der Parteien untereinander, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden, unlauter. Der Antragsteller erwirkte daher beim Landgericht Köln, Az. 33 O 230/08, die am 18.08.2008 erlassene einstweilige Verfügung (Blatt 90/91 d. A.) mit folgendem Wortlaut:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

gegenüber der eBay AG zu behaupten, der Antragsgegner verwende in seinen Auktionen urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial und/oder Logos, ohne dazu berechtigt zu sein, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht, wie am 10.07.2007 in Bezug auf die Auktionen mit den Nummern …, geschehen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 8. September 2008 (Blatt 98).

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, die Produktbanderolen auf den Verpackungen ihrer Produkte stellten aufgrund ihrer graphisch individuellen und künstlerischen Gestaltung Werke der angewandten Kunst dar. Gleiches gelte für das als Wort-/Bildmarke geschützte Firmenlogo. Die Wiedergabe dieser Gestaltungen stelle daher eine Urheberrechtsverletzung dar, da der Antragsteller keine Nutzungsrechte an diesen Gestaltungen habe. Sie stelle auch eine Markenrechtsverletzung dar, da es sich bei den von ihm angebotenen Produkten nicht um Originalware gehandelt haben könne. Dies schließe sie daraus, dass der Antragsteller nur wenig über Einkaufspreis angeboten habe, was ihm wirtschaftlich eigentlich nicht möglich gewesen sein dürfte. Da sie sowohl an inner- als auch an außereuropäische Länder zu unterschiedlichem Preisniveau liefere (z. B. Spanien und Russland) sei es denkbar, dass es sich bei der vom Antragsteller angebotenen Ware um solche handle, die sie nicht auf dem Markt des Europäischen Wirtschaftsraums, sondern in Drittländern, wie z. B. Russland, erstmals in Verkehr gebracht habe. Somit könne selbst bei Lieferung von Originalware nicht sicher davon ausgegangen werden, dass es sich um solche Produkte handle, bei denen Erschöpfung im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eingetreten sei. Die Antragsgegnerin vertritt insoweit die Auffassung, es obliege dem Antragsteller, der sich auf die Erschöpfung berufe, deren Voraussetzungen auch darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.08.2008 zur Geschäftsnummer 33 O 230/08 aufzuheben,

2. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.08.2008, Aktenzeichen 33 O 230/08, zu bestätigen. Er vertritt die Auffassung, in der vorliegenden Konstellation obliege es der Antragsgegnerin, die Richtigkeit der von ihr verbreiteten Behauptungen darzulegen und glaubhaft zu machen, da bei Tatsachenbehauptungen der Wahrheitsbeweis von demjenigen zu führen sei, der diese Behauptungen aufstelle. Die Parteien haben sich ergänzend gem. § 137 Abs. 3 ZPO auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze bezogen. Hinsichtlich des zunächst von ihnen geführten Zuständigkeitsstreits haben sie sich auf Anregung des Gerichts dahin verständigt, das Landgericht München I zu prorogieren.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln, AZ. 33 O 230/08 vom 18.08.2008 war zu bestätigen, da der zulässige Verfügungsantrag sich als begründet erweist.

I. Dem Antragsteller steht gem. §§ 8, 3, 4 Ziffer 8 UWG ein Verfügungsanspruch zu.

1. Die Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

2. Die Antragsgegnerin hat im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten, hier der eBay AG, im Bezug auf Warenangebote des Antragstellers Tatsachen behauptet, die geeignet waren, den Betrieb des Antragstellers zu schädigen.

Die mit E-Mail vom 10.07.2008 angeschriebene eBay AG hat im Hinblick auf die Behauptung, der Antragsteller würde urheber- und markenrechtliche Ansprüche der Antragsgegnerin verletzen, die Angebote des Antragstellers aus dem Netz genommen und somit dessen Chancen auf Absatz der angebotenen Produkte vereitelt. Hierin liegt eine Schädigung des Geschäftsbetriebs des Antragstellers. Dass der Antragsteller über einen solchen verfügt, ergibt sich – ungeachtet des diesbezüglichen Bestreitens der Antragsgegnerin – schon aus der Tatsache, dass er auf entsprechenden Warenabsatz gerichtete Angebote, gegen die die Antragsgegnerin dann ja auch vorgegangen ist, im Netz eingestellt hatte, sowie ergänzend aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, wie sie in der Sitzung von 18.03.2009 übergeben wurde.

3. Die Antragsgegnerin hat den ihr nach § 4 Nr. 8 UWG (wie im Übrigen auch nach §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 186 StGB) obliegenden Wahrheitsbeweis nicht erbracht, da sie nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen konnte, dass es sich bei den von ihr gerügten Angeboten um das Angebot von nachgeahmten Produkten oder von Reimporten aus dem außereuropäischen Bereich handelte. Nur in diesem Falle wäre die Verbreitung der Waren und deren Bewerbung rechtswidrig gewesen. Aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin und der angebotenen Glaubhaftmachungsmitteln steht für die Kammer nicht mit ausreichender Überzeugung fest, dass es sich bei den vom Antragsteller angebotenen Waren – wie von ihm behauptet – nicht doch um Originalware, die im innereuropäischen Wirtschaftsraum erstmals in Verkehr gebracht worden war, handelte. In diesem Falle wäre sowohl in marken- als auch in urheberrechtlicher Sicht das Verbreitungsrecht an der Ware und damit einhergehend das entsprechende Ankündigungsrecht, also die Bewerbung der Originalware, erschöpft gewesen. Insoweit kann aus Sicht der Kammer aus der Tatsache allein, dass der Antragsteller nur wenig über Einkaufspreis angeboten hat, nicht der Schluss gezogen werden, es könne sich nach wirtschaftlicher Betrachtung nicht um Originalware aus dem europäischen Raum handeln. Denn zum einen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, wie groß die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis tatsächlich war, so dass eine wirtschaftliche Betätigung mit geringer Gewinnspanne immer noch denkbar erscheint (ein Unterschreiten der Einkaufspreise war nicht behauptet worden). Zum anderen hat der Antragsgegnervertreter in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass auch im innereuropäischen Bereich Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern bestehen, so dass auch nicht ausgeschlossen erscheint, dass die vom Antragsteller genannten, aber nicht näher identifizierten, Quellen die Waren als EU-Grauimporte bezogen haben. Da die Antragsgegnerin keine weiteren Darlegungen bieten konnte (solche wären im Falle eines Testkaufs ggf. durch Feststellung der – nach Angaben der Antragsgegnerin von Land zu Land unterschiedlichen Artikelnummern – zu führen gewesen), ist die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nicht nachgekommen.

Die von der Kammer vorgenommene Beweislastverteilung erscheint, auch soweit es der Antragsgegnerin aufgrund unterlassene Kennzeichnung ihrer jeweiligen Produktchargen nicht möglich gewesen sein sollte, Warenströme für den außereuropäischen Markt von innereuropäischen Lieferungen zu unterscheiden, sachgerecht, obwohl im Rahmen der Erschöpfungslehre grundsätzlich derjenige, der sich auf Erschöpfung beruft, die Beweislast trägt. Denn vorliegend hat sich die Antragsgegnerin nicht – wie es in Marken- und Urheberverletzungsverfahren üblich ist – in einen direkten Rechtsstreit mit dem Antragsteller begeben, sondern hat durch eine Behauptung gegenüber Dritten sich einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil verschafft, indem sie die Angebote des Antragstellers durch die eBay AG löschen ließ. Angesichts dieser für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers sehr einschneidenden Maßnahme erscheint es nicht sachgerecht, diesem die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Vertrieb von Originalware aufzuerlegen. Vielmehr muss es bei der generellen Beweislastverteilung im Rahmen von § 4 Nr. 8 UWG und § 186 StGB verbleiben, wonach derjenige, der gegenüber Dritten eine Tatsachenbehauptung über eine andere Partei aufstellt, deren Richtigkeit beweisen muss. Andernfalls könnte die Antragsgegnerin den Antragsteller, ohne konkrete Fakten in der Hand zu haben, durch die Äußerung bloßer Vermutungen aus dem Markt drängen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vorliegend gerade nicht den Weg einer direkten auf Marken- bzw. Urheberrecht gestützten Abmahnung gegenüber dem Antragsteller gegangen ist, sondern durch die Behauptung gegenüber einer dritten Person, der eBay AG, Fakten geschaffen hat, gegen die sich der Antragsteller bei Vorliegen einer non liquet-Situation, wie im vorliegenden Fall, mit Erfolg wehren können musste.

Nebenentscheidungen:

Kosten: § 91 ZPO

Streitwert: §§ 3 ff ZPO, 3 49 GKG Im Hinblick auf die zu berücksichtigende konkrete Schädigung durch das Abstellen der neun im einzelnen bezeichneten Angebote erschien – auch unter Berücksichtigung der Weiterwirkung des Verbotstenors – die Festsetzung des Streitwerts mit 20.000,00 EUR als ausreichend. Ein Streitwert von 50.000,00 EUR wäre überhöht gewesen.

Fundstelle: Dr. Damm & Partner

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