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BPatG: Mangal – keine beschreibende Angabe für Dienstleistungen eines Restaurants Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11

1. Mit der Bedeutung „Holzkohlegrill“ enthält die angegriffene Marke „Mangal“ keine Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 43 dienen können. Das Wort „Mangal“ spezifiziert nur ein Hilfsmittel oder die Art der im Rahmen der Dienstleistungen angebotenen Speisen, nicht aber das Wesen der Dienstleistungen selbst.

2. Das Markenwort „Mangal“ ist zum Anmeldezeitpunkt 2008 trotz des gesteigerten Bekanntheitsgrades türkischer Produkte und des regen Urlaubsverkehrs in die Türkei allenfalls von einem kleinen, letztlich nicht mehr relevanten Teil des inländischen deutschen Verkehrs in seinem Bedeutungsgehalt verstanden worden, zumal Türkisch weder zu den sog. Welthandels- noch zu den EU-Sprachen gehört.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11Mangal
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 10, § 50 Abs. 1

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