Schlagwort-Archive: Mangal

Abmahnung gegen Restaurant aus der Marke „Mangal“ durch die Kanzlei Hübsch & Weil

Achtung Abmahnung! Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine Abmahnung der Kanzlei Hübsch & Weil aus der Marke „Mangal“ im Auftrag von Herrn Salih Dag gegen einen Restaurantbetreiber vor.

Herr Dag ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke mit der Registernummer 302008045003 – Mangal, angemeldet am 14.07.2008 und eingetragen am 23.10.2008 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 43. In der Klasse 43 ist die Marke für die Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen innerhalb und außerhalb von Restaurants; Verpflegung von Gästen in Cafés; Catering; Beherbergung von Gästen“ geschützt. Mit der Abmahnung wird gegen den Betrieb eines Restaurants unter der Bezeichnung „Mangal“ vorgegangen. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Erstattung von Anwaltskosten iHv. 1.242,84 EUR (aus einem Streitwert von 25.000 EUR, inkl. Umsatzsteuer).

Die Marke „Mangal“ ist seit dem Anmeldetag 14.07.2008 in Deutschland geschützt. Ein Löschungsantrag gegen die Marke, weil es sich um die türkische Bezeichnung für „Grill“ und damit eine beschreibende Angabe handele sowie wegen bösgläubiger Markenanmeldung wurde mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.04.2016 (26 W (pat) 64/11) zurückgewiesen.

Sofern der Betrieb eines Restaurants unter der identischen oder einer ähnlichen Bezeichnung nach diesem Zeitpunkt begonnen wurde, besteht daher das Risiko, dass der Markeninhaber gegen die Benutzung vorgeht. Bei Erhalt der Abmahnung sind unbedingt die genannten Fristen einzuhalten.

BPatG: Mangal – keine beschreibende Angabe für Dienstleistungen eines Restaurants Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11

1. Mit der Bedeutung „Holzkohlegrill“ enthält die angegriffene Marke „Mangal“ keine Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 43 dienen können. Das Wort „Mangal“ spezifiziert nur ein Hilfsmittel oder die Art der im Rahmen der Dienstleistungen angebotenen Speisen, nicht aber das Wesen der Dienstleistungen selbst.

2. Das Markenwort „Mangal“ ist zum Anmeldezeitpunkt 2008 trotz des gesteigerten Bekanntheitsgrades türkischer Produkte und des regen Urlaubsverkehrs in die Türkei allenfalls von einem kleinen, letztlich nicht mehr relevanten Teil des inländischen deutschen Verkehrs in seinem Bedeutungsgehalt verstanden worden, zumal Türkisch weder zu den sog. Welthandels- noch zu den EU-Sprachen gehört.

BPatG, Beschluss vom 28.04.2016 – 26 W (pat) 64/11Mangal
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 10, § 50 Abs. 1

Weiterlesen