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BGH: Eintragungsfähigkeit einer Buchstabenkombination für Firma – „HM & A“

BGH, Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 46/07 – (OLG Hamm)
HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1

Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung – und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr – für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: „HM & A“ bei einer GmbH & Co. KG) aus.

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