BGH, Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 46/07 – (OLG Hamm)
HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1
Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung – und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr – für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: „HM & A“ bei einer GmbH & Co. KG) aus.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 18. Januar 2007 und des Amtsgerichts Essen vom 15. November 2006 aufgehoben.
Das Amtsgericht Essen – Registergericht – wird angewiesen, auf dem Registerblatt HRA 8 die angemeldete geänderte Firma „HM & A GmbH & Co. KG“ der Gesellschaft im Wege der Änderungseintragung unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen und zugleich die bisherige Eintragung der früheren Firma „Harpener M & A GmbH & Co. KG“ durch Rötung oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen.
Gründe:
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I. Die betroffene Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Betroffene) war ursprünglich unter der Firma „Harpener M & A GmbH & Co. KG“ im Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragen. Nachdem ihre Kommanditanteile ebenso wie die Geschäftsanteile ihrer Komplementärin, der früher als „Harpener M & A Verwaltungs GmbH“ firmierenden Beteiligten zu 1, im Rahmen eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages an die Beteiligte zu 2 übergegangen waren, wurde eine Sitzverlegung der Betroffenen nach E. , eine Änderung ihrer Firma in „HM & A GmbH & Co. KG“ sowie eine Erhöhung der Kommanditeinlage beschlossen und zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Die Beteiligte zu 1 ist nach einer gleichzeitig erfolgten Sitzverlegung bereits unter ebenfalls geänderter Firma als „HM & A Verwaltungs GmbH“ im Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen. Demgegenüber hat das Amtsgericht bei der Betroffenen die Anmeldung „hinsichtlich der Firmenänderung“ mit der Begründung zurückgewiesen, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei nicht als Firma eintragungsfähig; es hat die Betroffene daher nur unter ihrer bisherigen Firma – bei gleichzeitiger Berücksichtigung der angemeldeten weiteren Änderungen – im Handelsregister eingetragen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Firmenänderung mit gleich lautender Begründung zurückgewiesen. Der dagegen von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht, das die angemeldete Firma mit der Buchstabenkombination „HM & A“ für eintragungsfähig hält, stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 2006 (DB 2006, 1950) gehindert. Es hat sie daher gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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II. Die Vorlagevoraussetzungen sind gemäß § 28 Abs. 2 FGG gegeben. Das Oberlandesgericht Celle hat in dem angeführten Beschluss die Ansicht vertreten, dass der Firma einer Gesellschaft bei nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen (dort: „AKDV“ [- für eine GmbH]) die Namensfunktion und damit zugleich die Eintragungsfähigkeit fehle. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen.
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III. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde der Beteiligten ist begründet; sie führt unter Aufhebung der – die Ablehnung der Eintragung der Firmenänderung der Betroffenen zu Unrecht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 3 FGG, § 546 Abs. 1 ZPO) bestätigenden – Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zur Anweisung an den Rechtspfleger, die angemeldete Änderung der Firma der Betroffenen gemäß § 16 HRVO in das Handelsregister einzutragen.
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Die für die Betroffene gewählte neue Firma „HM & A GmbH & Co. KG“ ist eintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombination „HM & A“ gemäß § 18 Abs. 1 HGB (i. d. Fassung des Handelsrechtsreformgesetzes – HReformG – vom 22. Juni 1998, BGBl. I S. 1474 – nachfolgend: n.F.) zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion i.S. von § 17 Abs. 1 HGB n.F. im geschäftlichen Verkehr erfüllt.
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A. Buchstabenfolgen kommt – wovon das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen ist – nach dem liberalisierten Firmenrecht gemäß § 18 Abs. 1 HGB n.F. neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung – und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB n.F.) im Geschäftsverkehr – für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet ist und damit zugleich die Namensfunktion der Firma erfüllt (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW 2002, 2400; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 28; Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; Heidinger in MünchKommHGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 17; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 12; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 12; Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. 5 § 10 Rdn. 15; Hopt in Hopt/Merkt, HGB 33. Aufl. § 18 Rdn. 4; einschränkend Roth in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. § 18 Rdn. 3; a.A. OLG Celle aaO; Oetker, Handelsrecht 4. Aufl. § 4 C.II.1 S. 76).
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1. Allerdings wurde nach früher herrschender Ansicht zur firmenrechtlichen Rechtslage vor dem HReformG eine – aus sich heraus nicht verständliche – Buchstabenkombination als namensfähiger Firmenbestandteil grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn sie „als Wort aussprechbar“ war; anderes sollte für eine reine Buchstabenkombination nur ausnahmsweise dann gelten, wenn sie als Buchstabenfolge bereits eine entsprechende Verkehrsgeltung erworben hatte (vgl. Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 4 Rdn. 17 m.w.Nachw.).
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2. Für eine derartige Einschränkung der Anerkennung reiner Buchstabenkombinationen als namensfähig, die ihre Grundlage in der zu § 16 Abs. 1 UWG a.F. ergangenen Rechtsprechung zu Kennzeichnungen und deren Schutz hatte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218; 74, 12, 2), ist jedoch nach der Neuregelung des § 18 HGB n.F. durch das HReformG – sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch insbesondere nach dem vom Reformgesetzgeber erstrebten Gesetzeszweck – kein Raum mehr.
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a) Im Gegensatz zum alten Recht, das je nach Rechtsform des Unternehmens verschiedene Firmenbildungsvorschriften enthielt (vgl. §§ 18, 19 HGB a.F., §§ 4 Abs. 1, 279 AktG a.F., § 4 Abs. 1 GmbHG a.F.), sieht das neue Recht eine für alle Unternehmensformen geltende, einheitliche Regelung zur Firmenbildung in § 18 Abs. 1 HGB n.F. vor; deren zentraler Regelungsgehalt ist die Kennzeichnungs- und die Unterscheidungsfähigkeit des gewählten Namens im Hinblick auf die Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit einer Firma.
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aa) Unterscheidungskraft i.S. des § 18 Abs. 1 HGB n.F. besitzt eine Firma dann, wenn sie ihrer Art nach („ursprünglich“) die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Dieses Merkmal kann vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich auch durch die Verwendung einer reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter – wie im vorliegenden Fall der Kombination „HM & A“ – für eine GmbH & Co. KG – erfüllt werden.
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bb) Das Gebot der Kennzeichnungseignung i.S. des § 18 Abs. 1 HGB n.F. bezieht sich auf die Eignung einer Firma, überhaupt als Name (§ 17 HGB) für ein Unternehmen im Rechtsverkehr zu fungieren (sog. abstrakte Namensfähigkeit). Voraussetzung dafür ist, dass der Firmenkern aus einer zumindest i.S. der Artikulierbarkeit aussprechbaren Buchstabenfolge gebildet wird. Damit sind vom Wortlaut der – im Zusammenhang mit § 17 HGB zu lesenden – Vorschrift her zwar weiterhin fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen Buchstaben gebildet werden, und reine Bildzeichen als Bestandteil der Firma nicht zulässig; jedoch legt der Gesetzeswortlaut nicht nahe, dass etwa „nicht als Wort aussprechbaren“ Buchstabenfolgen und Abkürzungen, sofern sie nicht Verkehrsgeltung erlangt haben, die firmenrechtliche Kennzeichnungseignung i.S. einer Namenstauglichkeit abzusprechen wäre.
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b) Eine solche Beschränkung des Merkmals der Kennzeichnungseignung i.S. des § 18 Abs. 1 HGB n.F. widerspricht ersichtlich dem durch das HReformG verfolgten Zweck, das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirklichkeit anzupassen und in diesem Rahmen auch die strengen – im internationalen Vergleich geradezu rigiden – Vorschriften über die Firmenbildung im Interesse einer größeren Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit zu liberalisieren (Begr RegE z. HReformG, BT-Drucks. 13/8444, S. 1, 35, 37). Dieser Gesetzeszweck gestattet vielmehr schon im Ansatz eine großzügigere Beurteilung von Buchstabenfolgen.
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aa) Gegen eine Aufrechterhaltung der nach früherem Recht für ausschlaggebend erachteten Differenzierung zwischen (vermeintlich) „unaussprechbaren“ und („als Wort“) „aussprechbaren“ Buchstabenkombinationen spricht bereits, dass diese Abgrenzung lediglich ein Postulat auf der Grundlage einer – nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten – reinen Wertung darstellt. Denn auch einer Abkürzung oder beliebigen Buchstabenkombination kommt ein spezifisches eindeutiges – zumindest „wortähnliches“ – Klangbild (vgl. z.B. „DBK“ = phonetisch: „Debeka“) zu, das von den beteiligten Verkehrskreisen als Unternehmensname verstanden werden kann und auch verstanden wird. Hinzu kommt, dass – wie die Beschwerde bereits für den beschränkten Bereich von elektronischen Handelsregistern in E. und Umgebung nachgewiesen hat – Buchstabenkombinationen sich in der Gerichtspraxis und im Wirtschaftsleben durchgesetzt haben, und zwar auch solche, die nicht aufgrund besonderer Verkehrsgeltung als Abkürzungen längerer Unternehmensbezeichnungen erkennbar sind (vgl. dazu auch: Ammon in Röhricht/v. Westphalen aaO § 18 Rdn. 12 m.w. Nachw.; Heidinger in MünchKommHGB aaO § 18 Rdn. 17). Wenn solchen Buchstabenkombinationen im Wirtschaftsleben Unterscheidungskraft zugemessen wird, spricht dies – auch aufgrund der Liberalisierungstendenz des HReformG – gegen eine restriktive Gesetzesanwendung.
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bb) Im Übrigen ist eine bereits bestehende Verkehrsgeltung aber auch kein taugliches Abgrenzungskriterium i.S. der §§ 18, 17 HGB n.F. für die Anerkennung der Namensfähigkeit einer „nicht als Wort aussprechbaren“ Buchstabenkombination (a.A. aber Müther, GmbHR 1998, 1058, 1060; Ruß in HeidelbergerKommHGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 3). Denn entweder sind solche Buchstabenkombinationen generell geeignet, ein bestimmtes Unternehmen zu identifizieren oder sie sind es nicht. Für die in der Identifizierbarkeit liegende firmenrechtliche Namensfunktion ist es unerheblich, ob der Name bereits bekannt ist; entscheidend ist vielmehr, dass die Firma als Name erkannt wird, nicht aber notwendiger Weise, dass damit zugleich das dahinter stehende Unternehmen und die von ihm hergestellten Produkte identifiziert werden können (so zutreffend Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1158). Buchstabenkombinationen sind daher grundsätzlich unabhängig von ihrer Verkehrsgeltung namensfähig, weil sie in der Lage sind, Gesellschaften konkret zu kennzeichnen.
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cc) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch für den Bereich des Markenschutzes, an dem sich die frühere restriktive Rechtsprechung auch zum Firmenrecht orientierte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218; 74, 1, 2), nunmehr im Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, 3082) von einer Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft auch reiner Buchstabenkombinationen ausgeht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Da der Gesetzgeber des HReformG durch die Anforderung der Unterscheidungskraft und der Kennzeichnungseignung bei der Neufassung des Firmenrechts auf Begriffe aus dem Markenschutz zurückgegriffen hat (Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 19 Rdn. 3), erscheint es nur konsequent, die Voraussetzungen der Kennzeichnungseignung auch für das Firmenrecht nicht strenger zu beurteilen als für das Markenrecht.
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B. 1. In Anwendung dieser Grundsätze ist – wovon das vorlegende Ober-landesgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist – die von den Beteiligten angemeldete neue Firma der Betroffenen „HM & A GmbH & Co. KG“ eintragungsfähig i.S. von § 18 Abs. 1 HGB n.F. i.V.m. § 17 HGB n.F. Die Buchstabenkombination „HM & A“ besitzt danach nicht nur ihrer Art nach Unterscheidungskraft in Bezug auf andere Unternehmen, sondern ist auch abstrakt zur Kennzeichnung des Firmenkerns der Kommanditgesellschaft i.S. der Namensfähigkeit geeignet: Die – i.S. von Artikulierbarkeit – „aussprechbare“ Firmenbezeichnung „HM & A“ enthält mit der Buchstaben-Zeichenfolge M & A den Hinweis auf den im Bereich des Unternehmenserwerbs und der Unternehmensverschmelzung (Mergers & Acquisitions) angesiedelten Unternehmensgegenstand; durch die Voransetzung des Buchstabens H erlangt die Firma auch für den geschäftlichen Verkehr eine hinreichende Individualisierung.
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2. Die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Firma scheitert im vorliegenden Fall auch nicht am Gebot der notwendigen Firmenunterscheidbarkeit von bereits eingetragenen Firmen anderer Unternehmen in demselben Registerbezirk (§ 30 Abs. 1 HGB). Wie der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde nach § 28 Abs. 2 FGG selbst feststellen kann, bestehen nach der bei den Akten befindlichen Auskunft der IHK vom 17. Oktober 2006 keine Bedenken gegen die Eintragung dieser Firma; darüber hinausgehende Ermittlungen sind nicht erforderlich (§ 12 FGG).
(Unterschriften)
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 18.01.2007 – 43 T 2/06 –
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2007 – 15 W 85/07 –
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