AG Konstanz, Urteil vom 26.4.2007 – 4 C 104/07
Leitsätze
Zur GEMA-pflichtigen Radiowiedergabe in einer Zahnarztpraxis: Sie ist öffentlich i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG, wenn die Übertragung in das Wartezimmer durch eine Lautsprecherbox erfolgt. Sie ist nicht öffentlich, wenn die Wiedergabe im Rezeptionsbereich nur leise aus einem anderen Zimmer zu vernehmen ist