BPatG, Beschluss vom 06.07.2006 – 27 W (pat) 70/05 – Drillisch ALPHATEL/ALCATEL
§ 9 MarkenG
Für eine Ausweitung der THOMSON LIFE-Rechtsprechung des EuGH auf die Bildung einer jüngeren Marke, die aus einem mit der Widerspruchsmarke lediglich ähnlichen Zeichen und dem Unternehmens-Kennzeichen des Inhabers der angegriffenen Marke zusammengesetzt ist, besteht keine Veranlassung.