Der Eintragung der angemeldeten Marke open·xchange steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 81/06 –
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Der Eintragung der angemeldeten Marke open·xchange steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 81/06 –
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG