BGH, Urteil vom 03.02.2005 – I ZR 45/03 – Russisches Schaumgebäck (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 10
Der Verletzungsrichter ist durch den Grundsatz der Bindung an die Eintragung der Klagemarke nicht an der Feststellung gehindert, die Benutzung einer mit der geschützten Marke identischen Bezeichnung oder Gestaltung werde in der beanstandeten konkreten Verwendungsform vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden und erfolge daher nicht markenmäßig, weil die der Eintragung zugrundeliegende Feststellung hinreichender Unterscheidungskraft nicht voraussetzt, daß der Verkehr bei jeder Verwendungsmöglichkeit einen Herkunftshinweis annimmt.
Es ist als unlauterer Behinderungswettbewerb anzusehen, wenn ein Importeur eines Schaumgebäcks, der für sich die Eintragung einer dreidimensionalen Form als Marke erwirkt hat, unter Berufung auf die Marke andere Importeure von der Benutzung dieser Form ausschließen will, die der traditionellen Form dieses in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach einem bestimmten staatlichen Standard von verschiedenen Unternehmen hergestellten und nach Deutschland importierten Süßwarenprodukts entspricht.