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BGH: Gabelstapler II

MarkenG § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1

a) Um den Anforderungen an eine Wiedergabe der Marke i. S. von § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu genügen, muß die angemeldete Marke so klar und eindeutig dargestellt sein, daß nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausgeschlossen sind.

b) Durch § 3 Abs. 2 MarkenG soll im öffentlichen Interesse ausgeschlossen werden, daß technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware monopolisiert und daher Mitbewerber aufgrund der Markeneintragung daran gehindert werden können, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder Eigenschaften zu versehen.

c) Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, schwieriger sein kann als bei herkömmlichen Markenformen, folgt daraus kein erweitertes Schutzhindernis nach dieser Vorschrift.

BGH, Beschluss vom 20. 11. 2003 – I ZB 15/ 98 – Gabelstapler II
Bundespatentgericht

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