LG Augsburg: ALFA – Verletzung Namensrecht an Vereinsnamen durch Parteibezeichnung Urteil vom 28.04.2016 – O91 O 3606/15

Leitsätze:

„Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung, politisches Lobbying“ ist kein für einen Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG erforderliches Handeln im geschäftlichen Verkehr.

Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Schlagworte und Abkürzungen. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für politische Parteien und Vereine.

LG Augsburg, Endurteil v. 28.04.2016 – O91 O 3606/15 – ALfA / ALFA
BGB § 12, MarkenG § 14

Tenor

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle – im Falle der Uneinbringlichkeit – eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen … für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,
den Namen „ALFA“ für Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und/oder politisches Lobbying zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, nämlich

1. in Alleinstellung

und/oder

2. in einer Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber der Bezeichnung … wenn dies geschieht wie auf der Homepage unter … gemäß Anlage K5 und nachfolgend wiedergegeben:
… (Abbildung)

II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein zum Schutz des Menschenlebens von seiner Entstehung bis zum Tod, der seit 1977 existiert. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, soziale Arbeit und politische Meinungsbildung. Der Kläger benutzt die Abkürzung „ALfA“ seit mindestens 1985. Der Kläger ist bundesweit, überparteilich und überkonfessionell tätig.

Die Beklagte hat sich am … mit dem Namen „Allianz für Fortschritt und Aufbruch“ unter der Kurzbezeichnung „ALFA“ von der … als deutsche Partei gegründet. Seither benutzt die Beklagte die Kurzbezeichnung „ALFA“ Die Beklagte sieht ihre Kernkompetenz in wirtschaftlichen Fragestellungen.

Der Kläger ist der Ansicht, er werde durch die Verwendung der Kurzbezeichnung „Alfa“ durch die Beklagte in seinem Namensrecht verletzt.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle – im Falle der Uneinbringlichkeit – eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am jeweiligen … für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,
den Namen … für Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und/oder politisches Lobbying zu benuntzen und/oder benutzen zu lassen, nämlich

1. in Alleinstellung

und/oder

2. in einer Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber der Bezeichnung … wenn dies geschieht wie auf der Homepage unter … gemäß Anlage K5 und nachfolgend wiedergegeben:

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil der Anwendungsbereich des Markengesetzes eröffnet sei und das Landgericht Augsburg daher örtlich nicht zuständig sei und weil der Klageantrag im Hinblick auf die Begriffe „Öffentlichkeitsarbeit“, „politische Bildung“ und „politisches Lobbying“ zu unbestimmt seien.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Bezeichnung … des Klägers käme weder originäre Unterscheidungskraft noch Verkehrsgeltung zu; der Gebrauch der Abkürzung … durch die Beklagte könne eine Zuordnungsverwirrung nicht auslösen, weil die erforderliche „Branchennähe“ nicht gegeben sei, die Bezeichnungen nicht zum Verwechseln ähnlich seien, im Hinblick auf eine Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber der Bezeichnung … sei eine Zuordnungsverwirrung ohnehin ausgeschlossen. Auch liege seitens der Beklagten kein unbefugter Gebrauch des Namens … vor und müsse eine umfassende Interessenabwägung dazu führen, dass das Interesse der Beklagten am Gebrauch des Namens Vorrang habe gegenüber dem Interesse der Klägerin am Gebrauch des Namens.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Zulässigkeit

1. Das Gericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall zuständig. Insbesondere ist eine Zuständigkeit des Landgerichts München I gemäß § 140 Abs. 1 Markengesetz, § 43 GZVJu nicht gegeben, weil ein Unterlassungsanspruch nach dem Markengesetz, auf das sich der Kläger auch nicht beruft, voraussetzt, dass die Parteien „im geschäftlichen Verkehr“ handeln, d. h. im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Markt, die jede selbstständige wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt, umfasst (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage Rdnr. 24 zu § 14 Markengesetz). Eine solche Tätigkeit „im geschäftlichen Verkehr“ liegt aber jedenfalls bei der streitgegenständlichen Betätigung „Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und/oder politisches Lobbying“ weder beim Kläger noch bei der Beklagten vor.

2. Der Klageantrag ist auch ausreichend bestimmt.

Dass sich die Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und/oder politisches Lobbying sowohl auf Ziffer 1. (Alleinstellung) als auch auf Ziffer 2. (Ab- bzw. Hervorhebung) bezieht, ist dem Antrag zweifelsfrei zu entnehmen.

Die Kammer sieht die Begriffe „Öffentlichkeitsarbeit“, „politische Bildung“ und „politisches Lobbying“ auch als ausreichend bestimmt an. Insbesondere ist die Kammer der Überzeugung, dass im Hinblick auf die Definition der fraglichen Begriffe insoweit allgemeiner Konsens besteht, dass es sowohl der Beklagten zur Vermeidung etwaiger Verletzungshandlungen als auch dem Gericht zur Prüfung etwaiger Verletzungshandlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne weiteres möglich sein wird, zutreffend zu bewerten, ob die Namensnutzung im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit, politischer Bildung und/oder politischem Lobbying oder außerhalb dieser Bereiche erfolgt.

II. Begründetheit

1. Wie unter I. 1. dargelegt, ist der Anwendungsbereich des Markengesetzes nicht eröffnet, so dass der Unterlassungsanspruch an den Voraussetzungen des § 12 BGB zu messen ist und insbesondere auch § 23 Markengesetz (Unterlassungsanspruch nur bei einem Verstoß gegen die guten Sitten) nicht zur Anwendung kommt.

2. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für politische Parteien und Vereine.

3. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Schlagworte und Abkürzungen.

4. Der Name … des Klägers ist gemäß § 12 BGB geschützt seit der erstmaligen Ingebrauchnahme im Verkehr durch den Kläger, aufgrund originärer Unterscheidungskraft.

Auf die von der Beklagten bestrittene Erlangung von Verkehrsgeltung kommt es deswegen nicht an.
Die namensrechtliche Unterscheidungskraft ist abstrakt zu prüfen, entscheidend ist, dass der Verkehr einen bestimmten Rechtsträger von einem anderen unterscheiden kann und nicht, dass hinter dem Namen ein ganz bestimmter Rechtsträger vermutet wird (Münchner Kommentar 7. Auflage Rdnr. 46 zu § 12 BGB).

Bei der Bezeichnung … handelt es sich gerade nicht um einen Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs oder eine verbreitete Abkürzung bzw. eine Beschreibung des Tätigkeitsfeldes des Klägers sondern um eine originär unterscheidungskräftige Bezeichnung.

Soweit die Beklagte, ohne weiter zu substantiieren bestreitet, dass der Kläger die Bezeichnung … in Alleinstellung benutze und behauptet, dass „in sämtlichen Zeitungsberichten“ der Kläger auch stets seinen vollständigen Namen benutze ist dies bereits durch die vom Kläger vorgelegten Anlagen K7 bis K10, deren Authentizität auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, widerlegt.

Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger genieße allenfalls geografisch im Stadtgebiet Augsburg Namensschutz mit der Begründung, der Kläger würde in anderen Bundesländern und Städten „nicht ernsthaft agieren“, so ist dieser Sachvortrag, insbesondere angesichts des (auch unstreitig gebliebenen) substantiierten und durch Anlagen belegten Sachvortrags des Klägers im Schriftsatz vom 19.10.2015 unter II. (Seiten 11 bis 20, Bl. 11 bis 20 d. A.) weder nachvollziehbar noch ausreichend substantiiert.

Soweit sich die Beklagte auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Namens des Klägers durch andere Namensträger beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung durch andere Namensträger den Namensschutz gemäß § 12 BGB anders als den markenrechtlichen Schutz, nicht beeinträchtigt und auch da eine Branchennähe mit den anderen Namensträgern Voraussetzung für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft wäre, die Beklagte jedoch bezüglich der von ihr behaupteten „hundertfachen Nutzung des Namens …“ eine solche Branchennähe nicht vorträgt.

Die mehrfache Verwendung des Namens des Klägers alleine könnte die originäre Unterscheidungskraft nicht beeinträchtigen, allenfalls die Verkehrsgeltung des Namens, auf die es aber wie oben dargelegt nicht ankommt.
5. Der Gebrauch des Namens … durch den Beklagten löst namensrechtliche Zuordnungsverwirrung (im Sinne einer Verwechselbarkeit und einer Verwechslungsgefahr) aus.

Die Tatsache, dass das Logo des Klägers in der grafischen Gestaltung von den Schriftzügen, die die Beklagte verwendet abweicht und dass der Buchstabe … bei der Verwendung des Namens durch die Beklagte im Gegensatz zur Verwendung durch den Kläger groß geschrieben wird, beseitigen die Zuordnungsverwirrung im Hinblick auf den maßgeblichen identischen Klang und nahezu identische Schreibweise nicht (Münchner Kommentar 7. Auflage Rdnr. 107 zu § 12 BGB).
Für das Entstehen einer Zuordnungsverwirrung kommt es nicht auf die Verbindung zu einem bestimmten Rechtsträger an, sondern es genügt ein abstraktes Verwechslungsrisiko (Münchner Kommentar 7. Auflage Rdnr. 44, 45 zu § 12 BGB), so dass es unerheblich ist, ob es bereits zu konkreten Verwechslungen von Kläger und Beklagter bekommen ist.

Die Wirkungsbereiche von Kläger und Beklagter, soweit sie streitgegenständlich sind, überschneiden sich in einer Art und Weise, die eine erhebliche Verwechslungsgefahr auslöst.

Klägerin und Beklagte sind, wie sich bereits aus ihren Satzungen (Anlage K1 und Anlage K3) ergibt, beide bundesweit tätig.

Beide sind auf dem Gebiet der politischen Bildung, der Öffentlichkeitsarbeit und des politischen Lobbying tätig.
Der Kläger hat bereits in der Klageschrift unter II. (Seiten 11 bis 20, Bl. 11 bis 20 d. A.) ausführlich vorgetragen und durch umfangreiche Anlagen belegt, dass er seit mindestens 1985 Öffentlichkeitsarbeit, politische Bildung und politisches Lobbying betreibt. Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 unter I. 1. d) (Seiten 5 bis 8, Bl. 81 bis 84 d. A.) hat der Kläger diesen Sachvortrag noch weiter substantiiert.

Soweit die Beklagte nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 18.04.2016, bei Gericht eingegangen am 18.04.2016, dem Tag der dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entspricht, im Zusammenhang mit dem Bestreiten einer Verkehrsdurchsetzung für den Namen … den „Vortrag und 5 ff. des Schriftsatzes aus dem Februar“ bestreitet, sieht das Gericht hierin kein wirksames Bestreiten des Sachvortrags des Klägers im Hinblick auf seine Tätigkeit im Bereich der politischen Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und politischem Lobbying.

Den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 18.04.2016 unter VI. erster Absatz Seite 6 des Schriftsatzes, Bl. 121 d. A.) lässt sich nicht entnehmen, was konkret der Beklagte hier bestreiten möchte. Selbst wenn man annehmen wollte, der oben zitierte Sachvortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2016 sollte im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers im Bereich der politischen Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und dem politischen Lobbying bestritten werden, was aber nach Auffassung der Kammer aus dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend klar zu erkennen ist, bliebe jedenfalls der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift unter II. wie oben zitiert weiterhin unbestritten und wäre deshalb ausreichend substantiiert zum Wirkungsbereich des Klägers vorgetragen. Obwohl es hierauf nicht mehr ankommt sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen ein entsprechendes Bestreiten der Beklagten auch gem. § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen wäre, weil der Beklagte den entsprechenden Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift, zu dem auch bereits in der Klageschrift Zeugen benannt waren, nicht bereits in der Klageerwiderung bestritten hat sondern erst im Schriftsatz vom 18.04.2016, ein wirksames Bestreiten die Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugen erforderlichen machen würde und dadurch der Rechtsstreit verzögert würde und die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, aus welchem Grund das Bestreiten erst so spät erfolgt ist.
Für die eine Zuordnungsverwirrung auslösende Überschneidung der Wirkungsbereiche ist die beiderseitige bundesweite Betätigung im Bereich der politischen Bildung, der Öffentlichkeitsarbeit und des politischen Lobbying ausreichend.
Es kommt insbesondere nicht, wie die Beklagte annimmt, auf ihre Kernkompetenz bzw. einzelne von ihr behandelte Schwerpunktthemen an, sondern auf die sich überschneidenden Wirkungsbereiche des Klägers und der Beklagten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jederzeit damit zu rechnen ist, dass die Beklagte sich als politische Partei in Zukunft auch mit dem Thema Lebensrecht im Rahmen einer möglichen allgemeinen politischen Diskussion befassen wird und sich öffentlich hierzu äußern wird, zumal die Beklagte auch in ihrem Parteiprogramm (Anlage K4) das Thema „Familie/Gesundheit“ aufgenommen hat und somit sogar mit einer Überschneidung in einem konkreten Themenbereich zu rechnen ist (Münchner Kommentar 7. Auflage Rdnr. 104 zu § 12 BGB).

Soweit die Beklagte einwendet, dass jedenfalls eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen sei, wenn der Name … lediglich als Ab- bzw. Hervorhebung gegenüber der Bezeichnung … verwendet werde, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend.

Eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung ist schon dann zu bejahen, wenn der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt oder er mit etwas in Verbindung gebracht wird, mit dem er nichts zu tun haben möchte (Palandt 74. Auflage Rdnr. 23 und 25 zu § 12 BGB, BGH 10.04.1970 I ZR 121/68 „Weserklause“; BGH 02.12.2004 I ZR 92/02 „Pro Fide Catholica“).

6. Der Gebrauch des Namens … durch die Beklagte ist auch unbefugt im Sinne des § 12 BGB.

Nach dem Grundsatz der Priorität benutzt der Kläger und nicht die Beklagte den Namen … befugt.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine „namensrechtliche Gleichgewichtslage“ berufen, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten keine langjährige Koexistenz besteht, in der die Namensgleichheit nicht beanstandet wurde.
Auch auf das „Gleichnamigenrecht“ kann sich die Beklagte nicht berufen, weil dies nur für den bürgerlichen Namen des Prioritätsjüngeren gilt.

Schließlich führt auch eine Interessenabwägung unter Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es bestehen keine übergeordneten Interessen der Beklagten, die den unbefugten Gebrauch des Namens des Klägers rechtfertigen könnten.

Die Auffassung der Beklagten, dass „aufgrund hoher Bekanntheit in der Bevölkerung“ sie sich auf ein eigenes Namensrecht für … berufen könne, ist rechtlich unzutreffend. Unabhängig vom tatsächlichen Bekanntheitsgrad der Beklagten gilt der Grundsatz der Priorität.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe als politische Partei ein schutzwürdiges Interesse am Gebrauch der Kurzbezeichnung … berechtigt dies die Beklagte nicht, den Namen der Klägerin zu gebrauchen. Zum einen hat eine politische Partei im Rahmen des Namensschutzes des § 12 BGB keinen Vorrang gegenüber anderen Namensträgern, zum anderen bewirkt der Namensschutz zugunsten des Klägers auch nicht, dass die Beklagte als Partei gehindert wäre, sich einen Namen und eine Kurzbezeichnung zu geben, sondern nur, dass dies unter Berücksichtigung des Namensschutzes anderer zu geschehen hat.

Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger tatsächlich kein Interesse am Schutz seines Namens hätte, sondern den Unterlassungsanspruch nur deshalb verfolge, um in der Öffentlichkeit auf sich aufmerksam zu machen oder der Beklagten politisch zu schaden.

Die von der Beklagten zitierten Interviews der Vorsitzenden des Klägers belegt auch nicht ansatzweise, dass dem Kläger vorrangig an Eigenwerbung in der Öffentlichkeit gelegen sei und nicht am Schutz seines Namens.
Auch sieht die Kammer in der von der Beklagten vorgetragenen … „mindestens in einem Fall“ keinerlei konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass es dem Kläger nicht auf den Schutz seines Namens sondern auf eine Schädigung der Beklagten ankäme.

7. Es liegt auch die zusätzlich zur Zuordnungsverwirrung im Rahmen des § 12 BGB geforderte Interessenverletzung des Klägers durch den unbefugten Namensgebrauch durch die Beklagte vor.

Der Name von Vereinen, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, politischen Parteien und Kirchen genießt ähnlich weitreichenden Schutz wie der bürgerliche Zwangsname von natürlichen Personen und unterscheidet sich dadurch vom Namens- und Kennzeichenschutz „im geschäftlichen Verkehr“. Es genügt, wenn durch den Gebrauch des Namens ein Interesse des Namensträgers verletzt wird, das auch ein persönliches ideelles oder ein Affektionsintesse sein kann (Münchner Kommentar 7. Auflage Rdnr. 143 und 145 m. w. N., insbesondere BGH 24.02.1965 IV ZR 81/64, BGH 10.04.1970 I ZR 121/68, BGH 24.11.1993 XII ZR 51/92, BGH 02.12.2004 I ZR 92/02).

Der Kläger möchte als überparteilicher Verein nicht mit der Beklagten als politische Partei in Beziehung gebracht werden. Dieses schutzwürdige Interesse des Klägers wird durch den unbefugten Namensgebrauch seitens der Beklagten verletzt.

8. Die Beklagte benutzt den Namen … unstreitig seit dem … Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist damit gegeben.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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