Die Bezeichnung Turbo P.O.S.T. für die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton); Verteilung von Werbeprospekten; Beförderung von Gütern; Post- und Kurierdienstleistungen” ist nicht als Marke schutzfähig.
Die Verfremdung des Markenbestandteils „P.O.S.T.“ mit den Punkten nach jedem Einzelbuchstaben wirkt nicht schutzbegründend, da die Bezeichnung „Post“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil „Turbo“ ergibt die Wortfolge einen sinnvollen und naheliegenden Gesamtbegriff, den der Verkehr nur im werbend-beschreibenden Sinne als besonders leistungsstarke bzw. schnelle Post und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.
BPatG, Beschluss vom 09.06.2009 – 33 W (pat) 108/07 – Turbo P.O.S.T.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
A. Die Voraussetzungen einer Markenverletzung nach § 14 II Nr. 2 MarkenG (bzgl. der Ware Spielzeug):
1.Zwar handelt es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto um die Benutzung eines mit der Klagemarke (auch für Spielzeug eingetragen) identischen Zeichens für identische Waren
2. Verwechslungsgefahr bzw. gedankliches in Verbindungbringen ist jedoch zu verneinen:
a. Es werden weder die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt:
d.h. den Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen,
b.noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt:
weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit ansehen.
Folglich sehen die Verbraucher darin keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.
B. Die Voraussetzungen einer Markenverletzung nach § 14 II Nr. 2 MarkenG (bzgl. der Ware Kraftfahrzeug):
Es fehlt die Ähnlichkeit der Marke OPEL für Kraftfahrzeuge und Spielzeugautos, so dass auch die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet.
C. Die Voraussetzungen einer Markenverletzung nach § 14 II Nr. 3 MarkenG:
Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke, fehlt es insoweit an einer unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.
BGH, Urteil vom 14.1.2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz
§ 14 II Nr.2, 3 MarkenG
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke EASTSIDE BERLIN ist von Hause aus schwach. In Bezug auf die für sie geschützten Waren kommt ihr nämlich ein beschreibender Anklang zu, da sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass die gekennzeichneten Produkte aus dem Ostteil von Berlin stammen.
Im Gesamteindruck unterscheiden sich die Vergleichszeichen „EASTSIDE BERLIN“ und „East Side Gallery“ durch ihre abweichenden Wortbestandteile „Gallery“ und „BERLIN“ deutlich voneinander, so dass unmittelbare Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang nicht zu befürchten sind.
BPatG, Beschluss vom 08.01.2010 – 29 W (pat) 18/09 – „EASTSIDE BERLIN“ ./. „East Side Gallery“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Die Angabe INFOLIVE für Dienstleistungen, welche keine Informationsdienstleistungen darstellten, ist keine naheliegende Sachangabe im Sinn von „Liveinformation” oder „Direktinformation”.
Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird die Markenstelle sorgfältig zu prüfen haben, ob (und ggf. in welchem Umfang) das geltende Dienstleistungsverzeichnis unzulässige Erweiterungen im Verhältnis zum ursprünglichen Verzeichnis enthält. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre eine Registrierung insoweit nicht zulässig.
BPatG, Beschluss vom 10.11.2009 – 24 W (pat) 50/08 – INFOLIVE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
Die Gleichgewichtslage, die zwischen zwei in derselben Branche, aber an verschiedenen Standorten tätigen gleichnamigen Handelsunternehmen besteht, kann dadurch gestört werden, dass eines der beiden Unternehmen das Unternehmenskennzeichen als Internetadresse oder auf seinen Internetseiten verwendet, ohne dabei ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 = WRP 2006, 238 – hufeland.de).
BGH, Urteil vom 13.03.2010 – I ZR 174/07 – Peek & Cloppenburg
MarkenG §§ 5, 15, 23 Nr. 1
a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält.
b) Einem Bestandteil eines zur Kennzeichnung einer Zeitschrift verwendeten Zeichens kommt eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung nicht zu, wenn ihm – wie dem Bestandteil „automobil“ – von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft und somit auch die Eignung fehlt, als ein auf die Herkunft der so bezeichneten Zeitschriften aus einem bestimmten Unternehmen hinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie für die Titel einer Reihe von Automobilzeitschriften verwendet zu werden, und der Zeichenbestandteil auch nicht aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung vom Verkehr als ein solcher Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie verstanden wird.
BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 44/07 – OFFROAD
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
1. Verwechslungsgefahr gem. § 9 I Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn:
a. wegen Ähnlichkeit der angemeldeten und der eingetragenen älteren Marke,
b. sowie zusätzlich wegen der Ähnlichkeit zwischen den durch die Marken erfassten Waren/ Dienstleistungen,
für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen, insbesondere die Gefahr eines gedanklichen in Verbindung bringen, besteht.
2. Der allgemeine kennzeichenrechtliche Grundsatz zur Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr besagt:
Ein geringer Grad von Ähnlichkeit der Waren/ Dienstleistungen der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.
3. Hier weisen die gegenüberstehenden Marken, Identität bzw. große Ähnlichkeit ihrer Waren auf, weswegen aufgrund der Wechselwirkung insoweit ein weiter Abstand der Marken erforderlich ist um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.
4. Es liegt aus folgenden Gründen eine hohe klangbildliche Ähnlichkeit vor, weswegen keine hinreichende Abgrenzbarkeit der beiden Marken für die beteiligten Verkehrskreise gewährleistet ist:
a. Es besteht Identität der Anfangsbuchstaben und der beiden letzten Wortsilben.
b. Eine stärkere Beachtung der Wortanfänge ist nicht anzunehmen, da das Wort „Rose“ im Sinngehalt als eine im Verkehr bekannte Blume erkannt wird.
c. Bei der Vokalfolge, unterscheiden sich die Worte lediglich im Vokal der ersten Silbe.
d. Die folgenden Konsonanten „l“, „n“ fügen sich weich in das Klangbild ein, sodass klanglich die Buchstaben „on“, „el“ in der Wortmitte zurücktreten.
5. Gegen die Abgrenzbarkeit spricht auch, dass der Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben wird, die Marken unmittelbar nebeneinander vergleichen zu können, sondern erfahrungsgemäß eher aus unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen muss.
6. Für ausreichende Abgrenzbarkeit spricht auch nicht der unterschiedliche Begriffsinhalt der Zeichen („Monrose“ Castingband-, „Melrose Place“ TV-Serienname),
– obwohl das durch beide angesprochene Publikum jüngere Erwachsene waren –
da die an sich gleiche Zielgruppe, in unterschiedlichen Jahrgängen („Monrose“ 2006 und „Melrose Place“ 1992 – 1999) angesprochen wurde.
Es liegt allenfalls eine nicht relevante Schnittmenge von Personen, denen beide Begriffe geläufig sind, vor.
BPatG, Beschluss vom 13.01.2010 – 29 W (pat) 8/09 – Verwechslungsgefahr zwischen „Monrose“ und „Melrose“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Die Beschwerdekammer des HABM hat in dem Widerspruchsverfahren aus der deutschen Wortmarke „KNUD“ (Nr. 30719885), eingetragen in den Klassen 9, 16 und 28, gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke „KNUT – Der Eisbär“ (Nr. 5865845), eingetragen in den Klassen 25, 28 und 41, entschieden, dass zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht, Artikel 8 Abs. 1 b) GMV. (HABM, Entscheidung vom 17.03.2010 – R 650/2009-1 – KNUD ./. KNUT – Der Eisbär)
Die Anmelderin der Gemeinschaftsmarke „Knut – Der Eisbär“ hatte mit Anmeldetag vom 27. April 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Marke Nr. 307 19 545 mit Anmeldetag vom 21. März 2007 die Eintragung der Wortmarke KNUT – DER EISBÄR für die folgenden Waren der Klassen
16 – Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
28 – Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
41 – Sportliche Aktivitäten,
beantragt.
Die Widersprechende, der Zoologische Garten Berlin AG, legte am 17. Dezember 2007 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle Waren Widerspruch ein. Sie stützte ihren Widerspruch auf die Wortmarke KNUD eingetragen in Deutschland unter der Nummer 307 09 836 mit Anmeldetag vom 19. Februar 2007 und Eintragungsdatum vom 3. Mai 2007, sowie auf weitere Marken Nr. 307 19 885, Nr. 307 20 568 und Nr. 307 20 102, die jedoch jünger als die angemeldete Marke sind, im Hinblick auf alle eingetragenen Waren, nämlich der Klassen
9 – Tonträger, insbesondere Hörbücher; Magnetdatenträger; optische Datenträger.
16 – Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher.
28 – Puppen (Spielwaren); Spiele; Spielzeug; Plüschtiere
Die Widerspruchsabteilung des HABM hatte zunächst den Widerspruch teilweise zurückgewiesen und dies damit begründet, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, soweit die gegenüberstehenden Waren unähnlich sind.
Die Widersprechende hatte ihre Beschwerde damit begründet, dass die angemeldete Marke von dem Element „Knut“ geprägt wird und somit klanglich identisch mit der älteren Marke ist. Die Waren der Klassen 25 und 28 sind ähnlich, da zwischen Kinder- und Jugendbekleidung auf der einen und Spielwaren auf der anderen Seite ein Austauschverhältnis besteht und viele Unternehmen gleichzeitig Bekleidung und Spielzeug anbieten. Auch die Waren der Klasse 25 „Turn- und Sportartikel“ seien mit den Waren der Klasse 28 „Puppen (Spielwaren); Spiele, Spielzeug; Plüschtiere“ ähnlich, da diese Waren in einem Austausch- und Ergänzungsverhältnis stehen. Schließlich sind auch die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen und die Waren „Turn- und Sportartikel“ ähnlich. Dies zeigen Videospiele wie „Ninendo Wii“, in denen ein nahtloser Übergang zwischen Spiel und Sport besteht.
Die Anmelderin argumentierte dagegen, dass zwischen den Waren keine Ähnlichkeit besteht, unter anderem, dass die Simulierung von sportlichen Aktivitäten wie Tennis oder Golf in Videospielen nicht ausreicht, um die Waren und Dienstleistungen ähnlich zu finden. Zudem kann keine vollständige Abspaltung der Wortelemente „Der Eisbär“ erfolgen, so dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken besteht.
Die Beschwerdekammer folgte der Argumentation der Widersprechenden und ging bei dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen von einer teilweisen Identität sowie einer teilweise entfernten Ähnlichkeit aus. Die Marken „KNUD“ und „KNUT – Der Eisbär“ weisen nach Ansicht der Kammer in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht erhebliche Ähnlichkeiten auf. Die Unterschiede durch die zusätzlichen Wörter „Der Eisbär“ reichen nicht aus, die Identität der Zeichen im Wortanfang „KNU“ aufzuheben, da Wortanfänge bei längeren Zeichen in der Regel stärker beachtet werden als Endungen.
Entsprechend hat die Kammer entschieden, dem Widerspruch stattzugeben und der Anmelderin die Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2000 EUR aufzuerlegen.
Anmerkung:
Das Vermarktungsmonopol für den inzwischen nicht mehr ganz so knuddeligen Eisbären bleibt mit der Entscheidung weiter beim Berliner Zoo. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, bei der Anmeldung einer Marke keine Zeit zu verlieren, da die weiteren Anmeldungen hier nur wenige Tage später erfolgt sind.
Zu guter Letzt: Hier Frank Zanders Video zur offiziellen Eisbären-Hymne von Knut, in Kooperation mit dem Berliner Zoo. (Anhören auf eigene Gefahr)
Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräftig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzunehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein – wenn auch gewichtiges – Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.
BGH, Beschluss vom 19.11.2009 – I ZB 76/08 – Farbe gelb
MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1
Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 7 MarkenG (und damit die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung) kann nur in Betracht kommen, wenn sowohl unter dem Aspekt der rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung des Streitstoffs eine Fehlbeurteilung oder eine abweichende Beurteilung durch eine übergeordnete Instanz kaum möglich ist.
LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010 – 2 O 102/09 – Durchsetzung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 19 Abs. 7 MarkenG